BGH Urteil vom 13.09.2006 – IV ZR 133/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 13. September 2006 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juli 2006
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 25. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts München vom 12. April
2005 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte private Krankenver-
sicherer der Klägerin die Kosten für zwei bereits durchgeführte Behand-
lungszyklen einer homologen In-vitro-Fertilisation (IVF), ferner für zwei
weitere Behandlungszyklen, erforderlichenfalls kombiniert mit einer intra-
cytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI), zu ersetzen hat.
Die im Juli 1959 geborene Klägerin ist bei der Beklagten zu einem
Tarif privat krankenversichert, der für ambulante Behandlungen eine
Kostenerstattung zu 100% vorsieht. Dem Krankenversicherungsvertrag
liegen Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten-
und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB) der Beklagten zugrunde,
welche in den hier maßgeblichen Bestimmungen § 1 (1) lit. a und § 1 (2)
Satz 1 der Musterbedingungen 1994 des Verbandes der privaten Kran-
kenversicherung für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldver-
sicherungen (MB/KK 94) entsprechen.
Die Klägerin ist verheiratet. Bei beiden Ehepartnern ist die Fort-
pflanzungsfähigkeit infolge organischer Störungen eingeschränkt. Beim
Ehemann der Klägerin wurde eine Asthenozoospermie (Verminderung
der Spermienmotilität) diagnostiziert, bei der Klägerin eine schwere Ovu-
lationsstörung und eine Oligomenorrhoe. Das Ehepaar hat bereits zwei
Kinder gezeugt, wobei die Schwangerschaften jeweils mit Hilfe konserva-
tiver Hormonbehandlungen der Klägerin herbeigeführt werden konnten.
Die Eheleute wünschen sich ein drittes Kind. In der Zeit von März
bis Dezember 2003 unterzog sich die Klägerin deshalb insgesamt sechs
Behandlungszyklen intrauteriner Insemination, ohne dass diese Maß-
nahmen zum Erfolg führten. Die Kosten dieser Behandlungen sind nicht
mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens.
In den Monaten März bis Mai 2004 wurden - im Ergebnis ebenfalls
erfolglos - zwei IVF-Behandlungszyklen durchgeführt, bei denen der Klä-
gerin jeweils operativ Eizellen entnommen und nach extrakorporaler Be-
fruchtung wieder in die Gebärmutter eingepflanzt wurden. Eine ICSI-Be-
handlung, das heißt eine operative Entnahme von Spermien beim Ehe-
mann mit anschließender Injektion in die Eizelle, wurde dabei vom be-
handelnden Arzt aufgrund jeweils aktueller Untersuchungen des Sper-
mas des Ehemannes nicht für erforderlich erachtet. Die Behandlungskos-
ten hat der private Krankenversicherer des Ehemannes zum Teil erstat-
tet. Die Klägerin fordert von der Beklagten danach noch einen Restbe-
trag für den ersten Behandlungszyklus von 3.882,54 € sowie 5.445,51 €
für den zweiten Zyklus.
Die Klägerin und ihr Ehemann möchten die IVF-Behandlungen
fortsetzen. Insoweit begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte ihr
die Kosten für zwei weitere IVF-Behandlungszyklen mit - falls die behan-
delnden Ärzte dies für erforderlich erachten - begleitender ICSI-Be-
handlung erstatten müsse.
Die Klägerin meint, für die Erstattungspflicht der Beklagten reiche
es aus, dass die bei ihr festgestellte Fertilitätsstörung mitursächlich für
die geschilderten Maßnahmen sei.
Die Beklagte hält sich schon deshalb für leistungsfrei, weil die Klä-
gerin und ihr Ehemann bereits Eltern zweier gemeinsamer Kinder seien.
Weiter erfordere allein die Sterilität des Ehemannes die IVF- und insbe-
sondere künftige ICSI-Behandlungen, während zur Behebung der Fertili-
tätsstörung der Klägerin eine Hormonbehandlung ausreiche. Im Übrigen
hätten bei der Klägerin, die beim ersten IVF-Behandlungszyklus im März
2004 knapp 45 Jahre alt gewesen sei, bereits damals keine ausreichen-
den Erfolgsaussichten mehr bestanden, eine Schwangerschaft mittels
einer IVF/ICSI-Behandlung herbeizuführen. Der Feststellungsantrag sei
außerdem unzulässig.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision
verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hält die Beklagte für leistungsfrei, weil es
in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertrete, dass bei krank-
heitsbedingter "Ehesterilität" als Versicherungsfall lediglich die medizi-
nisch notwendige Behandlung zur Linderung der Krankheitsfolge "Kinder-
losigkeit" in Betracht komme. Eine solche Linderung sei hier aber schon
wegen der beiden ehelichen Kinder der Klägerin nicht mehr erforderlich,
so dass sämtlichen in Rede stehenden Behandlungen kein Versiche-
rungsfall zugrunde liege. Auf die medizinische Notwendigkeit und insbe-
sondere die Erfolgsaussicht der Behandlungen komme es nicht mehr an.
II. Das hält rechtlicher Überprüfung schon im Ansatz nicht stand.
1. Versicherungsfall einer auch hier in Rede stehenden Krank-
heitskostenversicherung gemäß § 1 (2) Satz 1 MB/KK 94 ist die medizi-
nisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen
Krankheit oder Unfallfolgen. Das schließt es - wie der Senat bereits im
Urteil vom 21. September 2005 (BGHZ 164, 122 ff.) dargelegt hat - aus,
das Vorliegen eines Versicherungsfalls allein mit dem Hinweis darauf zu
verneinen, dass die Klägerin und ihr Ehemann bereits Eltern zweier ge-
meinsamer Kinder sind (BGH aaO).
2. Wird eine In-vitro-Fertilisation, erforderlichenfalls in Kombination
mit einer intracytoplasmatischen Spermieninjektion, vorgenommen, um
die organisch bedingte Unfruchtbarkeit eines Mannes zu überwinden, so
ist die Maßnahme eine insgesamt auf dieses Krankheitsbild abgestimmte
Heilbehandlung, die darauf gerichtet ist, die Unfruchtbarkeit des Mannes
zu lindern (BGHZ 158, 166, 171, vgl. dazu BGHZ 99, 228, 231 f.). Umge-
kehrt sind die Behandlungsmaßnahmen, wenn sie allein wegen der orga-
nisch bedingten Unfruchtbarkeit einer Frau erforderlich werden, als ihre
Heilbehandlung anzusehen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. November
1997 - IV ZR 58/97 - VersR 1998, 87 unter 2). In beiden Fällen wird die
Linderung der Krankheit mittels der Ersetzung der gestörten Körperfunk-
tion durch medizinische Maßnahmen erzielt.
a) Treffen körperlich bedingte Fertilitätseinschränkungen von Mann
und Frau zusammen, muss der Tatrichter zunächst mit sachverständiger
Hilfe klären, ob einzelne Behandlungsschritte der künstlichen Befruch-
tung ausschließlich durch die Erkrankung des einen oder des anderen
Partners geboten sind. Nur solche isolierbaren Behandlungsschritte stel-
len Heilbehandlungsmaßnahmen ausschließlich des betroffenen Partners
dar.
Daneben erweist sich die Behandlung, wenn sie notwendig ist, um
zugleich die körperlich bedingte Unfruchtbarkeit beider Partner zu über-
winden, als jeweils eigene Heilbehandlung. Sind beide Eheleute - wie
hier - privat krankenversichert, erwirbt jeder von ihnen einen Kostener-
stattungsanspruch gegen seinen Versicherer (vgl. auch - für einen privat
krankenversicherten Ehemann und eine gesetzlich krankenversicherte
Ehefrau - BGHZ 158, 166, 174).
b) Das Berufungsgericht hat bisher nicht geprüft, ob - wie die Klä-
gerin unter Berufung auf einen Sachverständigenbeweis vorgetragen
hat - auch ihre körperliche Beeinträchtigung für sich genommen die
künstliche Befruchtung mittels einer IVF-Behandlung erforderte oder ob
- wie die Beklagte behauptet - diese Behandlung hier ausschließlich we-
gen der mangelnden Beweglichkeit der Spermien des Ehemannes gebo-
ten war, während zur Behebung der Infertilität der Klägerin eine Hormon-
therapie ausgereicht hätte. Das wird in der neuen Verhandlung mit sach-
verständiger Hilfe zu klären sein.
3. Weiter kommt es auf die medizinische Notwendigkeit im Übrigen
und dabei insbesondere die Erfolgsaussichten der IVF/ICSI-Behand-
lungszyklen an (vgl. dazu BGHZ 164, 122, 128 ff; 133, 208, 215; 99, 228,
235). Dafür gelten die vom Senat in der Entscheidung BGHZ 164, 122 ff.
näher dargelegten Maßstäbe.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 19.10.2004 - 25 O 7489/04 -
OLG München, Entscheidung vom 12.04.2005 - 25 U 5298/04 -