Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.09.2006 – IV ZR 99/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. September 2006

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts

vom 17. März 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung

des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Der Senat hat die auf Art. 3 Abs. 1 und Art 103 Abs. 1 GG gestützten

Rügen geprüft; sie sind nicht begründet. Von einer näheren

Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin

trägt

die Kosten

des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: bis 700.000 €

Terno

Dr. Schlichting

Seiffert

Dr. Kessal-Wulf

Dr. Franke

Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 30.06.2003 - 4 O 213/00 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 17.03.2005 - 8 U 439/03-94 -