BGH Beschluss vom 13.09.2006 – IV ZR 99/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts
vom 17. März 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Der Senat hat die auf Art. 3 Abs. 1 und Art 103 Abs. 1 GG gestützten
Rügen geprüft; sie sind nicht begründet. Von einer näheren
Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin
trägt
die Kosten
des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: bis 700.000 €
Terno
Dr. Schlichting
Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
Dr. Franke
Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 30.06.2003 - 4 O 213/00 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 17.03.2005 - 8 U 439/03-94 -