BGH Urteil vom 13.09.2006 – VIII ZR 105/06
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 13. September 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter
Wiechers und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 9. Zivilkammer des
Landgerichts Itzehoe vom 3. März 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagten waren Mieter einer - nicht preisgebundenen - Wohnung
der Kläger in W. . Im Mietvertrag ist vereinbart, dass die Beklagten unter an-
derem für die Kosten der Heizungs- und Warmwasserversorgung sowie des
Wasserverbrauchs Vorauszahlungen zu leisten haben. Das Mietverhältnis en-
dete am 31. August 2002. Die den Beklagten übermittelte Abrechnung vom
9. Dezember 2002 über die Heiz- und Warmwasserkosten sowie über "Haus-
nebenkosten" (Kalt- und Abwasser) für das Jahr 2001 ergab eine Nachforde-
rung der Kläger in Höhe von 1.115,95 €. Mit Schreiben vom 20. Februar 2003
bat der Mieterverein W. e.V. im Auftrag der Beklagten um Übersendung von
Kopien verschiedener Abrechnungsunterlagen gegen Kostenerstattung und
machte für die Beklagten bis dahin ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der
Nachforderung geltend. Die Kläger lehnten die Übersendung von Kopien ab,
boten aber den Beklagten die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in
H. oder in W. an. Die Beklagten gingen darauf nicht ein.
Die Kläger verrechneten einen Teilbetrag von 693,15 € aus dem Kauti-
onsguthaben der Beklagten mit der von ihnen geltend gemachten Nachforde-
rung und haben mit ihrer Klage Zahlung des danach noch offenen Restbetrags
von 422,80 € nebst Zinsen verlangt. Die Beklagten haben von den Klägern im
Wege der Widerklage die Auszahlung ihres gesamten Kautionsguthabens in
Höhe von 929,64 € nebst Zinsen begehrt. Das Amtsgericht hat die Klage abge-
wiesen und der Widerklage - bis auf einen Teil der Zinsforderung - stattgege-
ben. Das Landgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit ihrer
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr erstin-
stanzliches Klagebegehren sowie ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage
weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Kläger hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der
Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen auf die seiner Auffassung
nach zutreffende Entscheidung des Amtsgerichts Bezug genommen, wonach
die geltend gemachte Nachforderung der Kläger aus der Heizkosten- und Was-
serabrechnung für das Jahr 2001 nicht fällig sei, weil der Fälligkeit der An-
spruch der Beklagten auf Überlassung von Belegkopien zur Abrechnung vom
9. Dezember 2002 entgegenstehe; das Angebot der Kläger auf Einsichtnahme
in die Abrechnungsunterlagen am Ort der Verwaltung in H. oder am Ort
der Mietwohnung in W. sei demgegenüber nicht ausreichend. Die Widerkla-
ge auf Rückzahlung des Kautionsguthabens sei begründet. Eine weitere Zu-
rückhaltung der Kaution seitens der Kläger sei nicht mehr gerechtfertigt, nach-
dem es die Kläger durch die verweigerte Übersendung von Belegkopien verei-
telt hätten, dass die Berechtigung ihrer Nachforderung in angemessener Zeit
habe geklärt werden können.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der
vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann weder den Klägern ein
Anspruch auf Zahlung restlicher 422,80 € aus der Betriebskostenabrechnung
vom 9. Dezember 2002 (§ 556 Abs. 3 BGB) versagt werden noch den Beklag-
ten ein Anspruch auf Rückzahlung ihres Kautionsguthabens in Höhe des von
den Klägern mit der Betriebskostennachforderung verrechneten Teilbetrages
von 693,15 € zugebilligt werden.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es der Nachforde-
rung der Kläger aus der Abrechnung vom 9. Dezember 2002 nicht deshalb an
der Fälligkeit, weil die Kläger dem Verlangen der Beklagten nach Übersendung
von Kopien der Abrechnungsbelege nicht nachgekommen sind. Wie der Senat
- nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat, hat der Mieter preisfreien
Wohnraums grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlas-
sung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung
(Urteil vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419, unter II A 1 a bb).
Dem berechtigten Interesse des Mieters an einer Überprüfung der Abrechnung
wird vielmehr im Regelfall bereits dadurch Rechnung getragen, dass der Mieter
vom Vermieter Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege ver-
langen und sich hierbei, soweit erforderlich, fachkundiger Hilfe bedienen kann;
ein Anspruch des Mieters auf Übermittlung von Fotokopien von Rechnungsbe-
legen kommt deshalb nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur ausnahmsweise
dann in Betracht, wenn dem Mieter die Einsichtnahme in die Abrechnungsunter-
lagen in den Räumen des Vermieters nicht zugemutet werden kann (Senatsur-
teil vom 8. März 2006, aaO unter II A 1 a bb (2) (b)). Dass ein solcher Ausnah-
mefall hier vorliegt und den Beklagten die - unter anderem am Ort der Mietwoh-
nung in W. angebotene - Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen nicht
zumutbar wäre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und ist auch im Übri-
gen nicht ersichtlich.
III.
Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben, soweit in den
Vorinstanzen die Klage mangels Fälligkeit abgewiesen und der auf Auszahlung
des Kautionsguthabens gerichteten Widerklage in Höhe des Teilbetrages von
693,15 €, den die Kläger mit der ihnen möglicherweise zustehenden Betriebs-
kostennachforderung von 1.115,95 € verrechnet haben, stattgegeben worden
ist. Insoweit ist der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif, weil es dazu
weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf. Die Sache ist daher unter Aufhe-
bung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im Zu-
ge der neuerlichen Verhandlung und Entscheidung wird ferner zu klären sein,
ob die Beklagten den nach Verrechnung des Teilbetrages von 693,15 € verblei-
benden Restbetrag ihres Kautionsguthabens, das sich - auch nach der Berech-
nung der Kläger - auf 929,64 € beläuft, in Höhe von 236,49 € noch beanspru-
chen können oder ob dieser Differenzbetrag, wie aus dem von den Klägern
vorgelegten Konto-Auszug vom 16. April 2003 (Anlage K 2, GA 33) ersichtlich,
bereits anderweit mit Forderungen der Kläger verrechnet worden ist.
Ball
Wiechers
Dr. Frellesen
Hermanns
Dr. Hessel
Vorinstanzen:
AG Pinneberg, Entscheidung vom 03.01.2005 - 69 C 277/03 -
LG Itzehoe, Entscheidung vom 03.03.2006 - 9 S 15/05 -