BGH Urteil vom 13.09.2006 – VIII ZR 71/06
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 13. September 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter
Wiechers und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Wiesbaden vom 13. Januar 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger sind Vermieter, die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung in
W. . Im Mietvertrag ist vereinbart, dass die Beklagte monatliche Vor-
auszahlungen auf die Betriebskosten zu leisten hat. Der von den Klägern beauf-
tragte Rechtsanwalt übersandte der Beklagten mit Schreiben vom 8. April 2004
eine korrigierte Betriebskostenabrechnung der Kläger für das Jahr 2003 vom
5. April 2004, aus der sich eine Nachforderung von 1.230,31 € ergab, und bot
der Beklagten an, die Rechnungsbelege in seiner in W. gelegenen
Kanzlei einzusehen. Mit Schreiben vom 28. April 2004 bat der Mieterschutzver-
ein W. e.V. im Auftrag der Beklagten um Übersendung
von Belegen zu den Abrechnungspositionen städtische Gebühren und Steuern
sowie Wasser- und Stromkosten. Der Anwalt der Kläger übersandte daraufhin
mehrere Abrechnungsbelege wunschgemäß per Telefax. Der Mieterschutzver-
ein beanstandete, ein Teil der Belege sei nicht vollständig übermittelt worden;
auch seien die Belege der Abrechnung teilweise nicht zuzuordnen. Der Bevoll-
mächtigte der Kläger lehnte die Bitte des Mieterschutzvereins um Vorlage er-
gänzender Belege ab und wiederholte das Angebot der Einsichtnahme in sei-
nen Büroräumen.
Mit ihrer Klage haben die Kläger von der Beklagten die Zahlung der Be-
triebskostennachforderung in Höhe von 1.230,31 € nebst Zinsen verlangt. Die
Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsge-
richt zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Kläger hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der
Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt:
Der Beklagten stehe gegenüber der Betriebskostennachforderung der
Kläger gemäß § 273 BGB ein zur Klageabweisung führendes Zurückbehal-
tungsrecht zu. Denn die Beklagte habe ihrerseits gegenüber den Klägern einen
Anspruch auf vorherige Übersendung der Abrechnungsbelege gegen Kostener-
stattung. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ergebe sich dieses Recht
der Beklagten allerdings nicht daraus, dass die Kläger einen Teil der angefor-
derten Unterlagen bereits ohne Kostenzusage übermittelt hätten. Sofern ein
Anspruch des Mieters auf Übersendung von Belegen grundsätzlich nicht be-
stünde, könne sich aus der vorherigen Übermittlung von Belegen aus Gefällig-
keit kein Rechtsanspruch auf die Übersendung weiterer Belege ergeben. Nach
Auffassung der Kammer bestehe jedoch grundsätzlich ein Anspruch des Mie-
ters gegen den Vermieter auf Übersendung von Abrechnungsbelegen gegen
Kostenerstattung. Dass die Beklagte eine Kostenübernahme nicht ausdrücklich
zugesagt habe, sei unerheblich, weil die Kläger die Übersendung weiterer Be-
lege grundsätzlich verweigert hätten.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revi-
sion nicht stand. Den Klägern kann ein Anspruch auf Zahlung der geltend ge-
machten Betriebskostennachforderung (§ 556 Abs. 3 BGB) für das Jahr 2003 in
Höhe von 1.230,31 € mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung
nicht versagt werden.
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Beklagten
gegenüber dem mit der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2003 geltend
gemachten Nachforderungsanspruch der Kläger nicht deshalb ein Zurückbehal-
tungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB zu, weil die Kläger dem Verlangen der
Beklagten nach Übersendung weiterer Abrechnungsbelege nicht nachgekom-
men sind. Wie der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat,
hat der Mieter preisfreien Wohnraums grundsätzlich keinen Anspruch gegen
den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur
Betriebskostenabrechnung (Urteil vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006,
1419 unter II A 1 a bb). Dem berechtigten Interesse des Mieters an einer Über-
prüfung der Abrechnung wird vielmehr im Regelfall bereits dadurch Rechnung
getragen, dass der Mieter vom Vermieter Einsicht in die der Abrechnung
zugrunde liegenden Belege verlangen und sich hierbei, soweit erforderlich,
fachkundiger Hilfe bedienen kann; ein Anspruch des Mieters auf Übermittlung
von Fotokopien von Rechnungsbelegen kommt deshalb nach Treu und Glau-
ben (§ 242 BGB) nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn dem Mieter die
Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters
- oder dessen Bevollmächtigten - nicht zugemutet werden kann (Senatsurteil
vom 8. März 2006, aaO unter II A 1 a bb (2) (b)). Dass ein solcher Ausnahme-
fall hier vorliegt und der Beklagten die Einsichtnahme in die Abrechnungsunter-
lagen in der - ebenfalls in W. gelegenen - Kanzlei des Anwalts der Klä-
ger nicht zumutbar wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revisions-
erwiderung nicht geltend gemacht.
2. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als
richtig dar (§ 561 ZPO). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist
ein Anspruch der Beklagten auf Übersendung weiterer Abrechnungsbelege
nicht dadurch vertraglich begründet worden, dass der Bevollmächtigte der Klä-
ger dem von der Beklagten beauftragten Mieterschutzverein auf dessen Bitte
hin mehrere Belege zu der Betriebskostenabrechnung übermittelt hat. Die tat-
richterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass der Anwalt der Kläger die
Abrechnungsbelege - im Falle fehlender rechtlicher Verpflichtung - lediglich aus
"Gefälligkeit" an den Mieterschutzverein übersandt hat und dies eine vertragli-
che Verpflichtung zur Übersendung weiterer Abrechnungsunterlagen nicht be-
gründet hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die dagegen gerich-
teten Angriffe der Revisionserwiderung rechtfertigen keine andere Beurteilung.
III.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die
Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zur
materiellen Berechtigung der Nachforderung der Kläger getroffen werden kön-
nen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ball
Wiechers
Dr. Frellesen
Hermanns
Dr. Hessel
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 01.12.2004 - 91 C 4300/04-30 -
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 13.01.2006 - 3 S 4/05 -