Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.09.2006 – 4 StR 349/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. September 2006

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. September 2006

gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte wegen

vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden ist. Insoweit hat

die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendi-

gen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Neubrandenburg vom 20. März 2006 im Schuld- und

Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen ge-

fährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei

Jahren und elf Monaten verurteilt wird.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels

und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-

ren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die Einzie-

hung von Tatmitteln angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die

Verletzung materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschluss-

formel ersichtlichen Teilerfolg.

2

Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperver-

letzung zum Nachteil der Christine P. verurteilt hat, stellt der Senat das

Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO

ein, da die bisherigen Feststellungen den Vorwurf einer vollendeten vorsätzli-

chen Körperverletzung nicht tragen.

4

Die aufgrund dieser Teileinstellung erfolgte Änderung des Schuldspruchs

führt zum Wegfall der für diese Tat verhängten Einzelstrafe (Freiheitsstrafe von

drei Monaten) und der Gesamtstrafe. Die Anordnungen der Maßregel und der

Einziehung werden hierdurch nicht berührt.

Soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nach-

teil des Heiko N. verurteilt worden ist, hat die Überprüfung des Urteils auf-

grund der Revisionsrechtfertigung - auch im Hinblick auf die Maßregelanord-

nung - keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-

geben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die wegen dieser Tat festgesetzte Einzelstrafe von

zwei Jahren und elf Monaten Freiheitsstrafe kann daher als alleinige Strafe be-

stehen bleiben.

Maatz Kuckein Athing

Ernemann Sost-Scheible