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BGH Urteil vom 19.09.2006 – 1 StR 247/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
19. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Verdachts der Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Septem-
ber 2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Dr. Kolz,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 2. Februar 2006 wird verworfen.
Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels und die
dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Der Angeklagte und die Nebenklägerin hatten am 6. Mai 2001 miteinan-
der Geschlechtsverkehr. Der Angeklagte gibt an, dies sei einvernehmlich ge-
schehen, die Nebenklägerin behauptet, der Angeklagte habe sie mit einem
Messer bedroht. Die Strafkammer hat sich letztlich von einem strafbaren Ge-
schehen nicht überzeugen können und den Angeklagten nach dem Zweifelssatz
freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich die auf die Sachrüge gestützte
Revision der Nebenklägerin, die erfolglos bleibt.
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1. Der Angeklagte wurde am 6. Mai 2001, seinem Geburtstag, vom Zeu-
gen R. angerufen. R. war in Begleitung der Nebenklägerin, mit der er sich
getroffen hatte, da er „an der Aufnahme einer Beziehung“ zu ihr „interessiert“
war. R. , der Angeklagte und die Nebenklägerin trafen sich in einem Lokal.
Dort rief der Zeuge B. die Nebenklägerin an. Diesen hatte sie am 1. Mai
2001 „näher kennen gelernt" und war mit ihm eine „festere Verbindung“ einge-
gangen, was dazu führte, dass B. „sich und die Zeugin … seit diesem
Zeitpunk als Paar ansah“.
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Die Nebenklägerin wusste nicht, wo sie war; der Angeklagte, mit dem
B. ebenfalls sprach, sagte es ihm nicht. B. konnte entgegen
seinem Plan die Nebenklägerin nicht abholen. Im Lokal „verhehlten“ der Ange-
klagte und die Nebenklägerin vor dem Zeugen R. „ihre gegenseitige Sympa-
thie … nicht“. Nach dem Verlassen des Lokals entfernte sich R. , der sich
„überflüssig“ vorkam. Die Nebenklägerin und der Angeklagte fuhren mit dem
Pkw des Angeklagten in die von ihm und seiner Freundin bewohnte Wohnung,
wo es unter letztlich ungeklärten Umständen zum Geschlechtsverkehr kam.
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In der Folgezeit sprach die Nebenklägerin wiederholt und gegenüber
mehreren Personen davon, sie sei an diesem Tag vergewaltigt worden, auch
gegenüber B. ; Anzeige erstattete sie nicht. Hierzu kam es erst im Juli
2005. Nachdem sie sich mehrfach getrennt und ihre Beziehung wieder aufge-
nommen hatten, „trug … B. sich .. mit dem Gedanken, (sie) zu heira-
ten“. Ihre damals häufigen Verstimmungszustände und Schlafstörungen „führte
er auf die behauptete Vergewaltigung zurück“ und „drängte“ deshalb zur Anzei-
geerstattung, zuletzt mit der Ankündigung, er werde andernfalls die Beziehung
beenden. Der Vergewaltigungsvorwurf müsse, so B. , „gerichtlich geklärt
werden“. Wenige Tage nach der Anzeige, bei deren Erstattung sie von B.
begleitet wurde, begab sich die Nebenklägerin für mehrere Monate in
stationäre psychotherapeutische Behandlung.
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2. Die Strafkammer hat nicht verkannt, dass insbesondere auch zeitnahe
Äußerungen der Nebenklägerin, etwa am nächsten Tag (7. Mai 2001) an ihrem
Arbeitsplatz, den Vorwurf einer Vergewaltigung wesentlich stützen können.
Gleichwohl hat sie letzte Zweifel nicht überwinden können. Diese stützen sich
etwa auch darauf, dass die Nebenklägerin manchmal von einem Messer als
Mittel zur Bedrohung gesprochen hat und manchmal nicht. Wenn sie von einem
Messer gesprochen hat, dann unterschiedlich. In der Hauptverhandlung hat sie
gesagt, der Angeklagte habe das Messer in der Hand gehabt und auf sie ge-
richtet. Bei der Polizei hat sie einmal gesagt, sie habe den Griff des Messers
gesehen, ein anderes Mal, sie habe gewusst, dass er ein Messer in der Tasche
habe.
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3. Kann der Tatrichter nicht die erforderliche Gewissheit gewinnen und
spricht den Angeklagten daher frei, so hat das Revisionsgericht dies regelmäßig
hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Es kommt nicht
darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt
oder Zweifel überwunden hätte. Daran ändert sich nicht einmal dann etwas,
wenn eine vom Tatrichter getroffene Feststellung „lebensfremd erscheinen“
mag. Es gibt nämlich im Strafprozess keinen Beweis des ersten Anscheins, der
nicht auf der Gewissheit des Richters, sondern auf der Wahrscheinlichkeit eines
Geschehensablaufs beruht (st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ-RR 2003, 371 <LS>;
StraFo 2003, 381 m.w.N.). Demgegenüber ist eine Beweiswürdigung etwa dann
rechtsfehlerhaft, wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen
nicht erörtert, widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik verstößt
oder wenn die an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte
Anforderungen gestellt sind (st. Rspr., vgl. BGH aaO; NJW 2002, 2188, 2189
m.w.N.).
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4. Derartige Mängel zeigt die Revision nicht auf. Teilweise beschränkt sie
sich auf den Versuch, die tatrichterliche Beweiswürdigung durch eine eigene zu
ersetzen. Deutlich wird das etwa an ihrem wiederholten Hinweis, „einzelne
Sachverhaltsmomente“ seien von der Strafkammer „übergewichtet“ worden, sie
habe ihnen einen „zu hohen Beweiswert beigemessen“.
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Im Übrigen mögen ihre Erwägungen belegen, dass auch eine andere
Beweiswürdigung ebenso möglich gewesen wäre. Wenn die Strafkammer an-
gesichts des insbesondere durch die Angaben des Zeugen R. belegten Ver-
haltens der Nebenklägerin unmittelbar vor der Tat und auch ihrer widersprüchli-
chen Angaben zu dem Messer sich von einer Vergewaltigung nicht überzeugen
konnte und einen freiwilligen Geschlechtsverkehr für möglich hielt, sind die
Grenzen möglicher und daher vom Revisionsgericht hinzunehmender tatrichter-
licher Beweiswürdigung nicht überschritten.
Nack Wahl Boetticher
Kolz Elf