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BGH Urteil vom 19.09.2006 – 1 StR 247/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 247/06

URTEIL

vom

19. September 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Verdachts der Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Septem-

ber 2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Boetticher,

Dr. Kolz,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

als Vertreter der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts

Stuttgart vom 2. Februar 2006 wird verworfen.

Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels und die

dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Der Angeklagte und die Nebenklägerin hatten am 6. Mai 2001 miteinan-

der Geschlechtsverkehr. Der Angeklagte gibt an, dies sei einvernehmlich ge-

schehen, die Nebenklägerin behauptet, der Angeklagte habe sie mit einem

Messer bedroht. Die Strafkammer hat sich letztlich von einem strafbaren Ge-

schehen nicht überzeugen können und den Angeklagten nach dem Zweifelssatz

freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich die auf die Sachrüge gestützte

Revision der Nebenklägerin, die erfolglos bleibt.

2

1. Der Angeklagte wurde am 6. Mai 2001, seinem Geburtstag, vom Zeu-

gen R. angerufen. R. war in Begleitung der Nebenklägerin, mit der er sich

getroffen hatte, da er „an der Aufnahme einer Beziehung“ zu ihr „interessiert“

war. R. , der Angeklagte und die Nebenklägerin trafen sich in einem Lokal.

Dort rief der Zeuge B. die Nebenklägerin an. Diesen hatte sie am 1. Mai

2001 „näher kennen gelernt" und war mit ihm eine „festere Verbindung“ einge-

gangen, was dazu führte, dass B. „sich und die Zeugin … seit diesem

Zeitpunk als Paar ansah“.

3

Die Nebenklägerin wusste nicht, wo sie war; der Angeklagte, mit dem

B. ebenfalls sprach, sagte es ihm nicht. B. konnte entgegen

seinem Plan die Nebenklägerin nicht abholen. Im Lokal „verhehlten“ der Ange-

klagte und die Nebenklägerin vor dem Zeugen R. „ihre gegenseitige Sympa-

thie … nicht“. Nach dem Verlassen des Lokals entfernte sich R. , der sich

„überflüssig“ vorkam. Die Nebenklägerin und der Angeklagte fuhren mit dem

Pkw des Angeklagten in die von ihm und seiner Freundin bewohnte Wohnung,

wo es unter letztlich ungeklärten Umständen zum Geschlechtsverkehr kam.

4

In der Folgezeit sprach die Nebenklägerin wiederholt und gegenüber

mehreren Personen davon, sie sei an diesem Tag vergewaltigt worden, auch

gegenüber B. ; Anzeige erstattete sie nicht. Hierzu kam es erst im Juli

2005. Nachdem sie sich mehrfach getrennt und ihre Beziehung wieder aufge-

nommen hatten, „trug … B. sich .. mit dem Gedanken, (sie) zu heira-

ten“. Ihre damals häufigen Verstimmungszustände und Schlafstörungen „führte

er auf die behauptete Vergewaltigung zurück“ und „drängte“ deshalb zur Anzei-

geerstattung, zuletzt mit der Ankündigung, er werde andernfalls die Beziehung

beenden. Der Vergewaltigungsvorwurf müsse, so B. , „gerichtlich geklärt

werden“. Wenige Tage nach der Anzeige, bei deren Erstattung sie von B.

begleitet wurde, begab sich die Nebenklägerin für mehrere Monate in

stationäre psychotherapeutische Behandlung.

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2. Die Strafkammer hat nicht verkannt, dass insbesondere auch zeitnahe

Äußerungen der Nebenklägerin, etwa am nächsten Tag (7. Mai 2001) an ihrem

Arbeitsplatz, den Vorwurf einer Vergewaltigung wesentlich stützen können.

Gleichwohl hat sie letzte Zweifel nicht überwinden können. Diese stützen sich

etwa auch darauf, dass die Nebenklägerin manchmal von einem Messer als

Mittel zur Bedrohung gesprochen hat und manchmal nicht. Wenn sie von einem

Messer gesprochen hat, dann unterschiedlich. In der Hauptverhandlung hat sie

gesagt, der Angeklagte habe das Messer in der Hand gehabt und auf sie ge-

richtet. Bei der Polizei hat sie einmal gesagt, sie habe den Griff des Messers

gesehen, ein anderes Mal, sie habe gewusst, dass er ein Messer in der Tasche

habe.

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3. Kann der Tatrichter nicht die erforderliche Gewissheit gewinnen und

spricht den Angeklagten daher frei, so hat das Revisionsgericht dies regelmäßig

hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Es kommt nicht

darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt

oder Zweifel überwunden hätte. Daran ändert sich nicht einmal dann etwas,

wenn eine vom Tatrichter getroffene Feststellung „lebensfremd erscheinen“

mag. Es gibt nämlich im Strafprozess keinen Beweis des ersten Anscheins, der

nicht auf der Gewissheit des Richters, sondern auf der Wahrscheinlichkeit eines

Geschehensablaufs beruht (st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ-RR 2003, 371 <LS>;

StraFo 2003, 381 m.w.N.). Demgegenüber ist eine Beweiswürdigung etwa dann

rechtsfehlerhaft, wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen

nicht erörtert, widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik verstößt

oder wenn die an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte

Anforderungen gestellt sind (st. Rspr., vgl. BGH aaO; NJW 2002, 2188, 2189

m.w.N.).

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4. Derartige Mängel zeigt die Revision nicht auf. Teilweise beschränkt sie

sich auf den Versuch, die tatrichterliche Beweiswürdigung durch eine eigene zu

ersetzen. Deutlich wird das etwa an ihrem wiederholten Hinweis, „einzelne

Sachverhaltsmomente“ seien von der Strafkammer „übergewichtet“ worden, sie

habe ihnen einen „zu hohen Beweiswert beigemessen“.

8

Im Übrigen mögen ihre Erwägungen belegen, dass auch eine andere

Beweiswürdigung ebenso möglich gewesen wäre. Wenn die Strafkammer an-

gesichts des insbesondere durch die Angaben des Zeugen R. belegten Ver-

haltens der Nebenklägerin unmittelbar vor der Tat und auch ihrer widersprüchli-

chen Angaben zu dem Messer sich von einer Vergewaltigung nicht überzeugen

konnte und einen freiwilligen Geschlechtsverkehr für möglich hielt, sind die

Grenzen möglicher und daher vom Revisionsgericht hinzunehmender tatrichter-

licher Beweiswürdigung nicht überschritten.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Elf