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BGH Urteil vom 19.09.2006 – 1 StR 355/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 355/06

URTEIL

vom

19. September 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Septem-

ber 2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr.Wahl,

Dr. Boetticher,

Dr. Kolz,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-

richts Nürnberg-Fürth vom 16. März 2006 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem

Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Der zur Tatzeit 16 Jahre alte Angeklagte wollte als Bewohner eines Kin-

derheims den Mitbewohner B. zu einer Aussprache über des-

sen Verhalten gegenüber einer weiteren Mitbewohnerin bewegen. Als

B. darauf nicht einging, versuchte der Angeklagte, mit Faustschlägen

auf dessen Hinterkopf sein Ziel zu erreichen, und schleuderte, als auch dies

vergeblich blieb, ein als Vorhangstange dienendes Metallrohr in dessen Rich-

tung. Das Rohr sollte nahe an seinem Kopf vorbei fliegen, um ihn zu erschre-

cken. Es traf jedoch den Kopf, und zwar an der Stelle mit der geringsten Kno-

chendicke, und drang in das Kopfinnere ein. Dies führte zum Tod des

B. .

2

Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen Körperverletzung

in Tateinheit mit versuchter Nötigung sowie wegen Körperverletzung mit Todes-

folge zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die

Staatsanwaltschaft, die die tatsächlichen objektiven und subjektiven Feststel-

lungen zum Schuldspruch nicht angreift, macht mit der auf den Rechtsfolgen-

ausspruch beschränkten Revision allein geltend, die ausgeworfene Strafe sei zu

milde. Das von der Generalbundesanwältin nicht vertretene Rechtsmittel ist aus

den bereits in der Antragsschrift der Generalbundesanwältin ausgeführten

Gründen offensichtlich unbegründet.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Elf