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BGH Urteil vom 19.09.2006 – 1 StR 355/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
19. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Septem-
ber 2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr.Wahl,
Dr. Boetticher,
Dr. Kolz,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-
richts Nürnberg-Fürth vom 16. März 2006 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem
Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Der zur Tatzeit 16 Jahre alte Angeklagte wollte als Bewohner eines Kin-
derheims den Mitbewohner B. zu einer Aussprache über des-
sen Verhalten gegenüber einer weiteren Mitbewohnerin bewegen. Als
B. darauf nicht einging, versuchte der Angeklagte, mit Faustschlägen
auf dessen Hinterkopf sein Ziel zu erreichen, und schleuderte, als auch dies
vergeblich blieb, ein als Vorhangstange dienendes Metallrohr in dessen Rich-
tung. Das Rohr sollte nahe an seinem Kopf vorbei fliegen, um ihn zu erschre-
cken. Es traf jedoch den Kopf, und zwar an der Stelle mit der geringsten Kno-
chendicke, und drang in das Kopfinnere ein. Dies führte zum Tod des
B. .
2
Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen Körperverletzung
in Tateinheit mit versuchter Nötigung sowie wegen Körperverletzung mit Todes-
folge zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die
Staatsanwaltschaft, die die tatsächlichen objektiven und subjektiven Feststel-
lungen zum Schuldspruch nicht angreift, macht mit der auf den Rechtsfolgen-
ausspruch beschränkten Revision allein geltend, die ausgeworfene Strafe sei zu
milde. Das von der Generalbundesanwältin nicht vertretene Rechtsmittel ist aus
den bereits in der Antragsschrift der Generalbundesanwältin ausgeführten
Gründen offensichtlich unbegründet.
Nack Wahl Boetticher
Kolz Elf