BGH Beschluss vom 19.09.2006 – 1 StR 451/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2006 be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Landshut vom 17. Mai 2006 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-
ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen.
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe ist durch den Beschluss des Landgerichts vom 20. Ja-
nuar 2006 gegenstandslos; die dort angeordnete Beistandsbe-
stellung wirkt auch für das Revisionsverfahren fort.
Zur Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 1 und 4 StPO bemerkt
der Senat: Die am ersten und zweiten Hauptverhandlungstag
vom Vorsitzenden erteilten rechtlichen Hinweise, es komme
statt einer Verurteilung wegen versuchten Totschlags auch eine
Verurteilung wegen versuchten Heimtückemordes in Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung nach §§ 211, 224 Abs. 1 Nr. 2
und 5, 22, 23, 52 StGB in Betracht, entsprachen den Anforde-
rungen des § 265 Abs. 1 StPO. Das Landgericht musste hier
nicht darauf hinweisen, durch welchen Sachverhalt das Mord-
merkmal der Heimtücke erfüllt sein könnte. Der im Urteil festge-
stellte Geschehensablauf weicht nämlich nicht wesentlich von
der Anklage ab. Im Übrigen war die Abweichung aus dem Gang
der Hauptverhandlung, insbesondere nach der Vernehmung der
Geschädigten, für den Angeklagten erkennbar.
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