Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.09.2006 – 4 StR 303/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. September 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. September 2006

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Bielefeld vom 7. März 2006 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§

349 Abs. 2 StPO). Zu der Rüge, mit der die Nichtbescheidung des

Hilfsbeweisantrages auf Einholung eines aussagepsychologischen

Gutachtens zur Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin Mandy

K. beanstandet wird, bemerkt der Senat ergänzend zu den Aus-

führungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom

19. Juli 2006:

Zwar hat das Landgericht von der Einholung eines aussagepsy-

chologischen Gutachtens abgesehen und den Hilfsbeweisantrag

in den Urteilsgründen nicht beschieden. Darauf kann das Urteil

aber nicht beruhen. Das Übergehen eines Hilfsbeweisantrages ist

unschädlich, wenn er mit rechtsfehlerfreier Begründung abgelehnt

werden konnte und die Ablehnungsgründe vom Revisionsgericht

aufgrund des Urteilsinhalts nachgebracht werden können (vgl.

BGH NJW 2000, 370, 371; NStZ 1998, 98 jew. w. M. N.). So liegt

es hier, denn das Landgericht, das zur Frage des Vorliegens psy-

chotischer Störungen bei der Zeugin deren Therapeutin, eine Ärz-

tin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, gehört hat, hätte den Hilfs-

beweisantrag gemäß § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO im Hinblick auf die

eigene Sachkunde ablehnen können. Die Sachkunde der bereits

"in zahlreichen Fällen kinder- und jugendpsychologisch beratenen"

Jugendschutzkammer (UA 34) ist durch die Urteilsausführungen

zur Glaubhaftigkeit der Angaben der zum Zeitpunkt der Hauptver-

handlung 18 Jahre alten Zeugin und deren Glaubwürdigkeit be-

legt. Das Landgericht hat sich eingehend auch mit der, wie die

Revision selbst vorträgt, nach dem Hilfsbeweisantrag zentralen

Frage einer gezielten Beeinflussung der Zeugin von außen über

Suggestionen befasst, und hat rechtsfehlerfrei ausgeschlossen,

dass auf die Zeugin, etwa im Rahmen der Therapie oder der mit

Mitarbeitern von Betreuungseinrichtungen geführten Gespräche,

in einer Weise eingewirkt worden ist, die zu Suggestionen hätte

führen können (UA 34 bis 37). Da nach den Urteilsgründen auch

sonst keine Besonderheiten vorliegen, die nach der Rechtspre-

chung die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachten

gebieten könnten (vgl. BGH NStZ 2001, 105; Meyer-Goßner StPO

49. Aufl. § 244 Rdn. 73, jew. m. w. N.), reichte die Sachkunde der

Jugendkammer unter hier gegebenen Umständen zur Beurteilung

der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin und deren

Glaubwürdigkeit aus.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Maatz Kuckein Athing

Ernemann Sost-Scheible