BGH Beschluss vom 19.09.2006 – 4 StR 303/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. September 2006
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bielefeld vom 7. März 2006 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs. 2 StPO). Zu der Rüge, mit der die Nichtbescheidung des
Hilfsbeweisantrages auf Einholung eines aussagepsychologischen
Gutachtens zur Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin Mandy
K. beanstandet wird, bemerkt der Senat ergänzend zu den Aus-
führungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom
19. Juli 2006:
Zwar hat das Landgericht von der Einholung eines aussagepsy-
chologischen Gutachtens abgesehen und den Hilfsbeweisantrag
in den Urteilsgründen nicht beschieden. Darauf kann das Urteil
aber nicht beruhen. Das Übergehen eines Hilfsbeweisantrages ist
unschädlich, wenn er mit rechtsfehlerfreier Begründung abgelehnt
werden konnte und die Ablehnungsgründe vom Revisionsgericht
aufgrund des Urteilsinhalts nachgebracht werden können (vgl.
BGH NJW 2000, 370, 371; NStZ 1998, 98 jew. w. M. N.). So liegt
es hier, denn das Landgericht, das zur Frage des Vorliegens psy-
chotischer Störungen bei der Zeugin deren Therapeutin, eine Ärz-
tin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, gehört hat, hätte den Hilfs-
beweisantrag gemäß § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO im Hinblick auf die
eigene Sachkunde ablehnen können. Die Sachkunde der bereits
"in zahlreichen Fällen kinder- und jugendpsychologisch beratenen"
Jugendschutzkammer (UA 34) ist durch die Urteilsausführungen
zur Glaubhaftigkeit der Angaben der zum Zeitpunkt der Hauptver-
handlung 18 Jahre alten Zeugin und deren Glaubwürdigkeit be-
legt. Das Landgericht hat sich eingehend auch mit der, wie die
Revision selbst vorträgt, nach dem Hilfsbeweisantrag zentralen
Frage einer gezielten Beeinflussung der Zeugin von außen über
Suggestionen befasst, und hat rechtsfehlerfrei ausgeschlossen,
dass auf die Zeugin, etwa im Rahmen der Therapie oder der mit
Mitarbeitern von Betreuungseinrichtungen geführten Gespräche,
in einer Weise eingewirkt worden ist, die zu Suggestionen hätte
führen können (UA 34 bis 37). Da nach den Urteilsgründen auch
sonst keine Besonderheiten vorliegen, die nach der Rechtspre-
chung die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachten
gebieten könnten (vgl. BGH NStZ 2001, 105; Meyer-Goßner StPO
49. Aufl. § 244 Rdn. 73, jew. m. w. N.), reichte die Sachkunde der
Jugendkammer unter hier gegebenen Umständen zur Beurteilung
der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin und deren
Glaubwürdigkeit aus.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Maatz Kuckein Athing
Ernemann Sost-Scheible