BGH Beschluss vom 19.09.2006 – VII ZB 88/06
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VII ZB 88/06
BESCHLUSS
vom
19. September 2006
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, den Richter Bauner, die Richterin Safari
Chabestari und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
1. Die mit Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 13. April
2006 (4 T 104/06) angeordnete Zwangsversteigerung wird bis
zur Entscheidung des Senats über den Antrag der Schuldner
auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Anhörung der
Rechtsbeschwerdegegner ausgesetzt, soweit sie in Bezug auf
weitere Gegenstände fortgesetzt werden soll, nachdem auf
vorhergehende Gebote Zuschläge in Höhe von insgesamt
835.000 € erteilt worden sind.
2. Die Rechtsbeschwerdegegner erhalten Gelegenheit, bis zum
31. Oktober 2006 zum Antrag auf einstweilige Einstellung der
Zwangsvollstreckung Stellung zu nehmen.
Gründe
Die vorläufige Aussetzung der Zwangsversteigerung beruht auf §§ 575 Abs. 5,
570 Abs. 3 ZPO. Diese vorläufige Anordnung ist im Hinblick auf die bereits auf den
20. und 21. September 2006 angesetzte Zwangsversteigerung zunächst ohne
Anhörung der Rechtsbeschwerdegegner zu treffen. Danach wird der Senat über den
Einstellungsantrag abschließend zu entscheiden haben.
Die vorläufige Aussetzung ist veranlasst, da den Schuldnern durch die
bevorstehende unbeschränkte Zwangsversteigerung nach dem zunächst zugrunde
zu legenden Vortrag der Rechtsbeschwerde erhebliche Nachteile drohen und diese
ihr Interesse an einer vorläufigen Einschränkung der Zwangsversteigerung als
schutzwürdig erscheinen lassen. Die Rechtsbeschwerde ist vom Beschwerdegericht
wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden, so dass im derzeitigen
Verfahrensstadium die Rechtslage als nicht unzweifelhaft und die zulässige
Rechtsbeschwerde als nicht aussichtslos anzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom
21. März 2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658; Zöller-Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 575
Rdn. 11).
Dressler
Bauner
Safari Chabestari
Czub
Roth
Vorinstanzen:
AG Rüdesheim am Rhein, Entscheidung vom 11.09.2006 - 9 M 115/06 -
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 18.09.2006 - 4 T 464/06 -