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BGH Beschluss vom 19.09.2006 – VII ZB 88/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VII ZB 88/06

BESCHLUSS

vom

19. September 2006

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, den Richter Bauner, die Richterin Safari

Chabestari und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

1. Die mit Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 13. April

2006 (4 T 104/06) angeordnete Zwangsversteigerung wird bis

zur Entscheidung des Senats über den Antrag der Schuldner

auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Anhörung der

Rechtsbeschwerdegegner ausgesetzt, soweit sie in Bezug auf

weitere Gegenstände fortgesetzt werden soll, nachdem auf

vorhergehende Gebote Zuschläge in Höhe von insgesamt

835.000 € erteilt worden sind.

2. Die Rechtsbeschwerdegegner erhalten Gelegenheit, bis zum

31. Oktober 2006 zum Antrag auf einstweilige Einstellung der

Zwangsvollstreckung Stellung zu nehmen.

Gründe

1

Die vorläufige Aussetzung der Zwangsversteigerung beruht auf §§ 575 Abs. 5,

570 Abs. 3 ZPO. Diese vorläufige Anordnung ist im Hinblick auf die bereits auf den

20. und 21. September 2006 angesetzte Zwangsversteigerung zunächst ohne

Anhörung der Rechtsbeschwerdegegner zu treffen. Danach wird der Senat über den

Einstellungsantrag abschließend zu entscheiden haben.

2

Die vorläufige Aussetzung ist veranlasst, da den Schuldnern durch die

bevorstehende unbeschränkte Zwangsversteigerung nach dem zunächst zugrunde

zu legenden Vortrag der Rechtsbeschwerde erhebliche Nachteile drohen und diese

ihr Interesse an einer vorläufigen Einschränkung der Zwangsversteigerung als

schutzwürdig erscheinen lassen. Die Rechtsbeschwerde ist vom Beschwerdegericht

wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden, so dass im derzeitigen

Verfahrensstadium die Rechtslage als nicht unzweifelhaft und die zulässige

Rechtsbeschwerde als nicht aussichtslos anzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom

21. März 2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658; Zöller-Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 575

Rdn. 11).

Dressler

Bauner

Safari Chabestari

Czub

Roth

Vorinstanzen:

AG Rüdesheim am Rhein, Entscheidung vom 11.09.2006 - 9 M 115/06 -

LG Wiesbaden, Entscheidung vom 18.09.2006 - 4 T 464/06 -