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BGH Beschluss vom 20.09.2006 – 1 StR 433/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 433/06

BESCHLUSS

vom

20. September 2006

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2006 be-

schlossen:

1. Der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 26. Juli 2006

wird aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Freiburg vom 16. Mai 2006 wird als unbegründet verwor-

fen.

3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nöti-

gung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr

und acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Be-

währung ausgesetzt. Hinsichtlich des Tatvorwurfs gemäß Ziffer 1 der Anklage-

schrift der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 19. Juli 2005 hat das Landgericht

das Verfahren wegen Verjährung eingestellt und den Angeklagten im Übrigen

freigesprochen. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision des Angeklagten ist zulässig; sie ist insbesondere fristge-

recht begründet worden. Das oben genannte Urteil wurde in Abwesenheit des

Angeklagten verkündet (§ 231 Abs. 2 StPO). Die Frist zur Einlegung der Revisi-

on wurde deshalb nicht schon mit der Verkündung des angefochtenen Urteils in

der Hauptverhandlung, sondern erst mit der Zustellung des schriftlichen Urteils

am 21. Juni 2006 in Gang gesetzt (§ 341 Abs. 2 StPO). Die vom Angeklagten

am 28. Juni 2006 eingelegte Revision war mithin rechtzeitig. Die Frist für die

Begründung der Revision endete nach § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO einen Monat

nach Ablauf der einwöchigen Frist für die Einlegung der Revision, also am

31. Juli 2006. Damit war auch die am 27. Juli 2006 beim Landgericht eingegan-

gene Begründung der Revision rechtzeitig; eines Wiedereinsetzungsgesuchs

bedurfte es nicht.

3

Auf Antrag des Angeklagten nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO war der Be-

schluss des Landgerichts vom 26. Juli 2006 aufzuheben; das Wiedereinset-

zungsgesuch des Angeklagten ist gegenstandslos.

4

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sach-

rüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349

Abs. 2 StPO).

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