BGH Beschluss vom 20.09.2006 – IV ZB 16/06
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke
am 20. September 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Ober-
landesgerichts Bamberg vom 10. April 2006 wird auf Kos-
ten der Beklagten zurückgewiesen.
Streitwert: 5.961,66 €.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin (Beklagte) wurde mit Urteil des Landge-
richts vom 4. Januar 2006 zur Zahlung von 5.961,66 € nebst Zinsen ver-
urteilt. Das Urteil wurde ihrem damaligen Prozessbevollmächtigten am
17. Januar 2006 zugestellt, der namens der Beschwerdeführerin am
16. Februar 2006 (mithin rechtzeitig) Berufung einlegte. Eine Begrün-
dung der Berufung liegt bis heute nicht vor.
Nachdem die Berufungsbegründungsfrist am 17. März 2006 ver-
strichen war, wies der zuständige Senat des Oberlandesgerichts den
damaligen Prozessbevollmächtigten
der Beschwerdeführerin
am
23. März 2006 telefonisch darauf hin, dass die Verwerfung der Berufung
beabsichtigt sei. Letzterer beantragte mit einem am 27. März 2006 beim
Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungs-
frist und zugleich deren Verlängerung bis zum 17. April 2006. Dem Wie-
dereinsetzungsgesuch lag ein auf den 6. März 2006 datierter Schriftsatz
an das Oberlandesgericht bei, in welchem ebenfalls beantragt war, die
Frist für die Berufungsbegründung um einen Monat zu verlängern. Dieser
Antrag hatte dem Oberlandesgericht zuvor noch nicht vorgelegen. Der
frühere Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin versicherte dazu
sowohl anwaltlich und wie auch an Eides Statt, er habe den Schriftsatz
vom 6. März 2006 bereits an diesem Tage zur Post gegeben (und auf die
beantragte Fristverlängerung vertraut).
Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurück-
gewiesen und die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegrün-
dungsfrist verworfen. Es hat insbesondere deshalb, weil der frühere Pro-
zessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin den Fristverlängerungsan-
trag vom 6. März 2006 im Telefonat am 23. März 2006 nicht erwähnt hat,
Zweifel an der Behauptung, der Rechtsanwalt habe den Fristverlänge-
rungsantrag schon am 6. März 2006 an das Oberlandesgericht abge-
schickt.
II. Die hiergegen gerichtete, nach den §§ 238 Abs. 2, 522 Abs. 1
Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zu-
rückzuweisen, denn der angefochtene Beschluss ist jedenfalls im Ergeb-
nis richtig (§ 577 Abs. 3 ZPO), so dass es auf die weiteren Zulässigkeits-
voraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO und die dazu geltend gemach-
ten Zulassungsgründe nicht mehr ankommt.
1. Das Wiedereinsetzungsgesuch der Beschwerdeführerin gegen
die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kann schon deshalb kei-
nen Erfolg haben, weil die versäumte Prozesshandlung im Wiedereinset-
zungsverfahren entgegen § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht innerhalb der
Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 nachgeholt worden ist.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes,
die in Übereinstimmung mit der Judikatur anderer Oberster Gerichtshöfe
des Bundes steht und auch vom Schrifttum fast einhellig geteilt wird (vgl.
dazu die umfangreichen Nachweise in BGH, Beschluss vom 7. Juni 1999
- II ZB 25/98 - VersR 2000, 647 unter 1 = NJW 1999, 3051 unter II 1), ist
unter der nachzuholenden Prozesshandlung bei Versäumung einer
Rechtsmittelbegründungsfrist nicht ein Fristverlängerungsantrag, son-
dern ausschließlich die Rechtsmittelbegründung selbst zu verstehen. Der
frühere Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin hätte deshalb,
nachdem das behauptete Hindernis für die Fristwahrung (Unkenntnis da-
von, dass der Antrag auf Fristverlängerung beim Oberlandesgericht nicht
vorlag und die Berufungsbegründungsfrist nicht verlängert worden war)
mit dem Telefonat vom 23. März 2006 weggefallen war, spätestens bis
zum Montag, dem 24. April 2006 die Berufungsbegründung beim Ober-
landesgericht einreichen müssen.
Zwar
führt diese Rechtsprechung häufig zu einer kürzeren
Rechtsmittelbegründungsfrist, als sie der Partei zur Verfügung gestan-
den hätte, wenn die Begründungsfrist antragsgemäß verlängert worden
wäre. Dies hat die betroffene Partei jedoch regelmäßig hinzunehmen,
weil der Gesetzgeber im Wiedereinsetzungsverfahren dem Beschleuni-
gungsgedanken besonderes Gewicht beigemessen und für die versäum-
te Prozesshandlung hier lediglich die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2
ZPO vorgesehen hat (vgl. dazu auch BGH aaO). Im hier zu entscheiden-
den Fall lag es sogar so, dass nach den Behauptungen des früheren
Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin die Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist nur bis zum 17. April 2006 beantragt war,
während die Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO erst am Montag, dem
24. April 2006 ablief.
2. Soweit die Rechtsbeschwerdebegründung mit Blick auf die nach
§ 574 Abs. 2 ZPO erforderlichen Zulassungsgründe vorträgt, die Zweifel
des Oberlandesgerichts an der Darstellung des früheren Prozessbevoll-
mächtigten der Beschwerdeführerin beruhten auf einer unter Verletzung
von Verfahrensgrundrechten (Art. 2 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG) vorge-
nommenen, lückenhaften Beweiswürdigung, kommt es darauf ebenso
wenig an wie auf die weitere von der Rechtsbeschwerde erhobene Rüge,
das Oberlandesgericht habe die Erkundigungspflichten eines Rechtsan-
walts nach einem nicht beschiedenen Fristverlängerungsantrag über-
spannt.
3. Da eine Wiedereinsetzung hier nicht in Betracht kam, hat auch
die im angefochtenen Beschluss ausgesprochene Berufungsverwerfung
Bestand.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Coburg, Entscheidung vom 04.01.2006 - 13 O 954/04 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 10.04.2006 - 5 U 30/06 -