BGH Beschluss vom 20.09.2006 – IV ZR 268/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
10. November 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die zweitinstanzliche Aufrechnung der Beklagten war schon deshalb
unzulässig, weil es dafür auf streitige Tatsachen ankam, die der
Entscheidung über die Klageforderung nicht "ohnehin" zugrunde zu
legen waren (§ 533 Nr. 2 ZPO; vgl. Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 533
Rdn. 21 f.; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl.
Aktualisierungsband § 533 Rdn. 15; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 27.
Aufl. § 533 Rdn. 5). Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 50.361 €
Terno
Dr. Schlichting
Wendt
Felsch
Dr. Franke
Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 28.01.2005 - 6 O 5158/04 - OLG München, Entscheidung vom 10.11.2005 - 8 U 2317/05 -