Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.09.2006 – IV ZR 268/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. September 2006

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und

Dr. Franke

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

10. November 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung

des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die zweitinstanzliche Aufrechnung der Beklagten war schon deshalb

unzulässig, weil es dafür auf streitige Tatsachen ankam, die der

Entscheidung über die Klageforderung nicht "ohnehin" zugrunde zu

legen waren (§ 533 Nr. 2 ZPO; vgl. Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 533

Rdn. 21 f.; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl.

Aktualisierungsband § 533 Rdn. 15; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 27.

Aufl. § 533 Rdn. 5). Von einer weiteren Begründung wird gemäß

§ 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 50.361 €

Terno

Dr. Schlichting

Wendt

Felsch

Dr. Franke

Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 28.01.2005 - 6 O 5158/04 - OLG München, Entscheidung vom 10.11.2005 - 8 U 2317/05 -