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BGH Beschluss vom 21.09.2006 – 3 StR 284/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 284/06

vom 21. September 2006 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. September 2006

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 3. März 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung in (Fall II. 3.), wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Körper- verletzung (Fall II. 1.), wegen schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen Körperverletzung verurteilt ist.

Körperverletzung

Tateinheit mit

gefährlicher

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen.

Winkler Miebach Pfister von Lienen Becker