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BGH Beschluss vom 21.09.2006 – 3 StR 345/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. Sep-
tember 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Hannover vom 31. Mai 2006 mit den Feststellungen
- ausgenommen denjenigen zu den Verletzungen des Neben-
klägers - aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels
und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen
Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher und schwerer Kör-
perverletzung und in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Kör-
perverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die
Revision des Angeklagten, die sich mit einer Einzelbeanstandung nur gegen
den Strafausspruch wendet, aber ausdrücklich die uneingeschränkte Aufhe-
bung des Urteils beantragt, hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtli-
chen Umfang Erfolg.
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Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte sich der zur Tatzeit
81 Jahre alte Angeklagte mit seinen drei Tatopfern in einer Gaststätte harmo-
nisch über einen längeren Zeitraum hinweg unterhalten und dabei drei Glas Co-
la mit Rum getrunken, ehe er ohne erkennbaren Anlass eine Pistole zog und
nacheinander mit direktem Tötungsvorsatz auf die drei am Tresen stehenden
Männer schoss. Dabei traf er den Nebenkläger P. in den Hals und verur-
sachte bei ihm eine Querschnittslähmung. Die beiden anderen Opfer verfehlte
er knapp. Die Gäste des Lokals konnten dem Angeklagten sodann die Waffe
entreißen. Eine knapp zwei Stunden später entnommene Blutprobe ergab eine
mittlere Blutalkoholkonzentration von 2,14 ‰.
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Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, ihm sei, nachdem er einige
Zeit mit den drei Männern zusammen Alkohol getrunken hatte, schlecht gewor-
den. Er habe deshalb bezahlt und die Gaststätte verlassen. Im Freien sei ihm
plötzlich "seitlich von hinten" mehrfach ins Gesicht geschlagen, er sei zu Boden
gebracht und dort getreten worden. In dieser Situation habe er die Waffe aus
der Jacke gezogen und einmal auf einen Schatten geschossen. An dieser Ein-
lassung hat er auch angesichts der entgegenstehenden übereinstimmenden
Zeugenaussagen festgehalten. Dass die Patronenhülsen inner-halb des Lokals
aufgefunden worden waren, hat er damit erklärt, die Schüsse müssten von drit-
ten Personen draußen abgegeben und die Hülsen sodann in das Gebäude ge-
bracht worden sein.
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1. Die Annahme des Landgerichts, die Schuldfähigkeit des Angeklagten
sei nicht ausgeschlossen gewesen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht ist, dem gerichtsmedizinischen Sachverständigen fol-
gend, von einer Blutalkoholkonzentration von 2,71 ‰ zu Tatzeit ausgegangen.
Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit hat es sich dem psychiatrischen Sach-
verständigen angeschlossen. Dieser habe bei dem Angeklagten eine leichte
hirnorganische Veränderung festgestellt, die - weil alterstypisch - nicht die Di-
agnose einer "organischen Persönlichkeitsstörung" erlaube. Es habe "keinerlei
Hinweise für ein paranoides Verhalten des Angeklagten gegeben". Ein Rück-
schluss aus der später geäußerten paranoiden Verarbeitung des Tatgesche-
hens durch den Angeklagten auf eine psychische Störung während der Tat "sei
aus gutachterlicher Sicht nicht zu diskutieren" (UA S. 15). "Aus einer 'verrück-
ten' Tat im Sinne einer nicht nachvollziehbaren Tat" sei "nicht auf den Geistes-
zustand und die psychische Verfassung eines Täters zurückzuschließen" (UA
S. 16).
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Dies wird den Besonderheiten des Falles nicht gerecht. Diese liegen zum
einen in der Person des Angeklagten: Es handelt sich um einen bislang unbe-
straften Mann von hohem Alter mit einer angesichts seiner physischen Konstel-
lation (Zustand nach Magenoperation, Diabetes, nur gelegentlicher Alkoholkon-
sum) sehr starken Alkoholisierung zur Tatzeit. Sie liegen zum anderen auch in
der Tat, einer abrupt verlaufenden Spontantat, bei der ein Motiv, weswegen der
Angeklagte die hohe Hemmschwelle zur versuchten Tötung von drei Menschen
überwunden hatte, nicht festzustellen war.
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Es ist in der forensischen Fachliteratur anerkannt, dass hochgradige Al-
koholisierung zu Rauschdämmerzuständen mit Halluzinationen und damit in
Zusammenhang stehenden Angst- und Erregungszuständen führen kann (vgl.
Rasch/Konrad, Forensische Psychiatrie, 3. Aufl. S. 226; Schmidt/Freyberger in
Helmchen u. a., Psychiatrie der Gegenwart Band 4 S. 247, 255, 257); charakte-
ristisch ist dabei der schnelle Wechsel von der Bewusstseinsklarheit zum
Dämmerzustand (vgl. Ritter in Venzlaff, Psychiatrische Begutachtung, 1. Aufl.
S. 218, 220). Es liegt daher durchaus nicht fern, dass die massive Alkoholisie-
rung des nur gering alkoholgewöhnten Mannes angesichts einer internistischen
und altersbedingten Vorschädigung des Gehirns zu einer deliranten Episode im
Sinne eines Rauschdämmerzustands geführt hat. Damit kann der paranoischen
Verarbeitung der Tat, an der die Kammer erkennbar keinen Zweifel hat, nicht
die Bedeutung abgesprochen werden für die Prüfung, ob der Angeklagte bei
der Tat paranoisch war. Eine wahnhafte Verkennung der Situation durch den
Angeklagten zum Tatzeitpunkt wäre eine Erklärung dafür, warum er die drei
Opfer ohne von außen erkennbaren Anlass töten wollte.
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2. Die Feststellungen zu den Verletzungen des Nebenklägers P.
sind von dem Fehler nicht berührt. Sie können deshalb bestehen bleiben. Der
neue Tatrichter kann dazu ergänzende Feststellungen treffen.
3. Für das neue Verfahren wird sich die Begutachtung des Angeklagten
durch einen Sachverständigen mit besonderer Erfahrung auf dem Gebiet der
Gerontopsychiatrie empfehlen. Dabei wird auch darauf Bedacht zu nehmen
sein, ob der Angeklagte - sei es früher oder tatzeitnah - auch anderen Personen
gegenüber durch Verwirrtheit und Verkennung der Realitäten aufgefallen ist.
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Sollte der neue Tatrichter wieder zu einem Schuldspruch gelangen, wird
er zu berücksichtigen haben, dass - entgegen der Ansicht des Landgerichts -
eine zum Nachteil der Geschädigten K. und G. versuchte gefähr-
liche Körperverletzung hinter einem versuchten Totschlag zurücktreten würde.
Winkler Miebach Pfister
von Lienen Becker