Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.09.2006 – 4 StR 245/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. September 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. September 2006 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Saarbrücken vom 30. November 2005

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des

sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 141 Fällen, hiervon in

einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer wi-

derstandsunfähigen Person, sowie der Vergewaltigung in

zwei Fällen schuldig ist,

b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen - mit

Ausnahme derjenigen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten -

aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen

wegen "sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Miss-

brauch von Schutzbefohlenen in 141 tatmehrheitlichen Fällen, hiervon in einem

Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch widerstandsunfähiger Personen,

sowie in Tatmehrheit mit Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Miss-

brauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten

in zwei tatmehrheitlichen Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren

und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte

mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts

rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge nur in dem aus der Beschlussfor-

mel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des

2

1. Soweit das Landgericht den Angeklagten - tateinheitlich - wegen se-

xuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und wegen Beischlafs zwischen

Verwandten verurteilt hat, ist Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Der Ge-

neralbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:

"Zu Recht rügt die Revision die Einbeziehung verjährter Taten in den Schuldspruch, soweit es die tateinheitlich erfolgten Verurteilun- gen nach §§ 173 und 174 StGB betrifft. Der Beischlaf in den Fällen 142 und 143, der den Tatbestand des § 173 StGB erfüllt, fand im Sommer 1998 bzw. Anfang Januar 1999 statt (UA S. 6, 7). Diese Taten waren schon zum Zeitpunkt der Anzeigenerstattung am 25. November 2004 (Bl. 1 I) verjährt (Verjährungsfrist fünf Jahre - § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die tateinheitlich ausgeurteilten Verstöße gegen § 174 StGB waren in allen 143 Fällen verjährt, da die § 174 StGB in die Ruhensregelung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB einbezie- hende Gesetzesänderung erst am 1. April 2004 in Kraft getreten ist, also zu einem Zeitpunkt, zu dem nach altem Recht schon Verjäh- rung eingetreten war (Zeitpunkt der letzten Tat: 06. Januar 1999 - UA S. 7).

Da es sich um tateinheitlich angeklagte und ausgeurteilte Delikte handelt, ist … der Schuldspruch zu berichtigen."

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2. Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand.

Das Landgericht hat das Vorliegen minder schwerer Fälle des § 176 Abs.

1 StGB mit der Begründung verneint, dass insbesondere der Umstand, dass

der Angeklagte als Vater der Nebenklägerin tateinheitlich den Straftatbestand

des § 174 StGB durch diese Taten erfüllt hat, es als abwegig erscheinen lasse,

in seinem Vorgehen einen minder schweren Fall zu sehen (UA 16). Diese Er-

wägung lässt besorgen, dass die Strafkammer der – nunmehr wegfallenden -

tateinheitlichen Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefoh-

lenen besonderes Gewicht beigemessen hat und sich der Fehler im Schuld-

spruch bei der Strafzumessung in besonderem Maße ausgewirkt hat. Dies gilt

auch im Hinblick auf die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer wi-

derstandsunfähigen Person (Fall 99 der Urteilsgründe) und wegen Vergewalti-

gung in zwei Fällen (Fälle 142 und 143 der Urteilsgründe) - nach dem Urteil:

jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen -, weil

nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei der Strafzumessung zu diesen

Fällen die Erwägung zu § 176 Abs. 1 StGB ebenfalls eingeflossen ist (vgl. UA

16, 17).

5

Die an sich nicht überhöhten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe müssen

daher neu festgesetzt werden. Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des An-

geklagten (UA 8) sind rechtsfehlerfrei getroffen; sie können daher bestehen

bleiben.

Maatz Kuckein Athing

Ernemann Sost-Scheible