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BGH Beschluss vom 21.09.2006 – 4 StR 323/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 323/06

BESCHLUSS

vom

21. September 2006

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. September 2006 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Essen vom 6. April 2006 aufgehoben, soweit es das

Landgericht abgelehnt hat, die Vollstreckung der gegen den

Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung auszu-

setzen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-

ner widerstandsunfähigen Person zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und

neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung

formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne

des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch und die Be-

messung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe wendet. Da-

gegen hat die Entscheidung des Landgerichts, die Vollstreckung dieser Strafe

nicht zur Bewährung auszusetzen, keinen Bestand.

2

Die Begründung, mit der das Landgericht das Vorliegen besonderer Um-

stände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB verneint hat, begegnet schon deshalb

durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil es sich nicht damit befasst hat, ob

dem Angeklagten - was nach den bisherigen Feststellungen nahe liegt - eine

positive Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB gestellt werden kann.

Über diese Frage ist jedoch vorab zu befinden, denn die Erwartung, der Ange-

klagte werde sich künftig straffrei führen, ist auch bei der Beurteilung von Be-

deutung, ob besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB vor-

liegen (BGH StV 2003, 670; NStZ 1997, 434). Auf diesem Mangel kann hier die

Entscheidung beruhen, weil nicht auszuschließen ist, dass der Tatrichter dem

Angeklagten eine günstige Sozialprognose gestellt und bei Würdigung dieses

Gesichtspunktes im Rahmen des § 56 Abs. 2 StGB die verhängte Freiheitsstra-

fe zur Bewährung ausgesetzt hätte. Zudem liegen neben dem - allerdings erst

nach Durchführung der Beweisaufnahme abgelegten – Geständnis des Ange-

klagten und seinen als Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46 a Abs. 1 StGB

gewerteten Wiedergutmachungsbemühungen weitere mildernde Gesichtspunk-

te vor. Die bisherige Unbestraftheit des Angeklagten und seine familiäre Situati-

on als ernährender Familienvater sind aber nicht nur für die Festsetzung der

Strafe von Bedeutung, sondern hätten auch bei der Prüfung der Persönlichkeit

des Angeklagten nach § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB in die erforderliche Gesamtbe-

trachtung mit einbezogen werden müssen. Über die Bewährungsfrage ist daher

nochmals zu befinden.

3

Einer Aufhebung der zugrunde liegenden Feststellungen bedarf es nicht,

da diese rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Hierzu nicht in Widerspruch

stehende ergänzende Feststellungen sind zulässig.

Maatz RiBGH Prof. Dr. Kuckein ist Athing urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.

Maatz

Ernemann Sost-Scheible