Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.09.2006 – 4 StR 339/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. September 2006

in der Strafsache

gegen

wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. September 2006

gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-

richts wird als unbegründet verworfen.

Gründe

2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit

im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die gegen die-

se Entscheidung gerichtete Revision des Angeklagten hat es durch Beschluss

vom 28. Juni 2006 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Die Verwerfung ist zu Recht erfolgt, weil das Rechtsmittel nicht gemäß

§ 345 Abs. 1 StPO innerhalb eines Monats seit Zustellung des Urteils begründet

worden ist. Der als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts anzusehen-

de "Einspruch" des Angeklagten ist daher unbegründet.

3

Für ein zulässiges Wiedereinsetzungsbegehren liegen keine Anhalts-

punkte vor, weil weder eine unverschuldete Versäumung der Revisionsbegrün-

dungsfrist glaubhaft gemacht noch gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO die Revisi-

on innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO formgerecht (§ 345 Abs. 2

StPO) begründet worden ist.

Maatz Kuckein Athing

Ernemann Sost-Scheible