BGH Beschluss vom 21.09.2006 – 4 StR 339/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. September 2006
gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-
richts wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit
im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die gegen die-
se Entscheidung gerichtete Revision des Angeklagten hat es durch Beschluss
vom 28. Juni 2006 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Die Verwerfung ist zu Recht erfolgt, weil das Rechtsmittel nicht gemäß
§ 345 Abs. 1 StPO innerhalb eines Monats seit Zustellung des Urteils begründet
worden ist. Der als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts anzusehen-
de "Einspruch" des Angeklagten ist daher unbegründet.
Für ein zulässiges Wiedereinsetzungsbegehren liegen keine Anhalts-
punkte vor, weil weder eine unverschuldete Versäumung der Revisionsbegrün-
dungsfrist glaubhaft gemacht noch gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO die Revisi-
on innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO formgerecht (§ 345 Abs. 2
StPO) begründet worden ist.
Maatz Kuckein Athing
Ernemann Sost-Scheible