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BGH Beschluss vom 21.09.2006 – 4 StR 342/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. September 2006
gemäß § 154 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-
sen:
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte wegen
Unterschlagung (Fall II. 3 der Urteilsgründe) verurteilt worden
ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens
und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Dortmund vom 20. März 2006 im Schuld- und Strafaus-
spruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaub-
ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge und wegen Hehlerei unter Einbeziehung der Freiheits-
strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Lünen vom 7. Oktober
2005 (Az. 18 Ls 109 Js 754/04) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von fünf Jahren und einem Monat verurteilt wird.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Hehlerei und Unterschla-
gung unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr aus einer frühe-
ren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Mo-
naten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-
stützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtli-
chen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
2
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts
gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung
(Fall II. 3 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist. Die bisherigen Feststellungen
lassen den für eine Verurteilung wegen Unterschlagung erforderlichen sicheren
Schluss darauf, dass der Angeklagte den Sicherungsgegenstand unter Aus-
schluss des Sicherungsnehmers seinem eigenen Vermögen einverleiben wollte,
nicht zu (vgl. BGHSt 34, 309).
3
Die aufgrund der Teileinstellung erfolgte Änderung des Schuldspruchs
führt zum Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe von acht Monaten Frei-
heitsstrafe und der Gesamtstrafe. Auf Antrag des Generalbundesanwalts redu-
ziert der Senat die ursprüngliche Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und
neun Monaten um acht Monate und setzt selbst in entsprechender Anwendung
des § 354 Abs. 1 StPO aus Gründen der Verfahrensökonomie eine Gesamtfrei-
heitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat fest (vgl. BGHR StPO § 354
Abs. 1 Strafausspruch 2).
Maatz Kuckein Athing
Ernemann Sost-Scheible