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BGH Beschluss vom 21.09.2006 – 4 StR 342/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 342/06

BESCHLUSS

vom

21. September 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. September 2006

gemäß § 154 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-

sen:

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte wegen

Unterschlagung (Fall II. 3 der Urteilsgründe) verurteilt worden

ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens

und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Dortmund vom 20. März 2006 im Schuld- und Strafaus-

spruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaub-

ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge und wegen Hehlerei unter Einbeziehung der Freiheits-

strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Lünen vom 7. Oktober

2005 (Az. 18 Ls 109 Js 754/04) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von fünf Jahren und einem Monat verurteilt wird.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Hehlerei und Unterschla-

gung unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr aus einer frühe-

ren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Mo-

naten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-

stützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtli-

chen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO.

2

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts

gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung

(Fall II. 3 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist. Die bisherigen Feststellungen

lassen den für eine Verurteilung wegen Unterschlagung erforderlichen sicheren

Schluss darauf, dass der Angeklagte den Sicherungsgegenstand unter Aus-

schluss des Sicherungsnehmers seinem eigenen Vermögen einverleiben wollte,

nicht zu (vgl. BGHSt 34, 309).

3

Die aufgrund der Teileinstellung erfolgte Änderung des Schuldspruchs

führt zum Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe von acht Monaten Frei-

heitsstrafe und der Gesamtstrafe. Auf Antrag des Generalbundesanwalts redu-

ziert der Senat die ursprüngliche Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und

neun Monaten um acht Monate und setzt selbst in entsprechender Anwendung

des § 354 Abs. 1 StPO aus Gründen der Verfahrensökonomie eine Gesamtfrei-

heitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat fest (vgl. BGHR StPO § 354

Abs. 1 Strafausspruch 2).

Maatz Kuckein Athing

Ernemann Sost-Scheible