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BGH Beschluss vom 21.09.2006 – 4 StR 386/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 386/06

BESCHLUSS

vom

21. September 2006

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. September 2006 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Paderborn vom 22. Juni 2006 im Strafausspruch mit den

Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zur Schuldfähigkeit

aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer - Jugendschutzkammer - des

Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

2

3

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von

Kindern in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das

Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Zu Recht

macht die Revision geltend, dass das Landgericht eine Strafmilderung nach

§§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB nicht erörtert hat, obwohl nach den Feststellungen

hierzu Anlass bestand. In Betracht zu ziehen war hier die Vorschrift des § 46 a

Nr. 1 StGB, die - anders als die in erster Linie für materiellen Schadensersatz

bei Vermögensdelikten vorgesehene Vorschrift des § 46 a Nr. 2 StGB - dem

immateriellen Ausgleich zwischen Täter und Opfer dient (vgl. BGH StV 2001,

346). Die Vorschrift verlangt, dass der Täter mit dem Bemühen, diesen Aus-

gleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat "ganz oder zum überwiegenden Teil"

wieder gutgemacht hat, lässt es aber auch ausreichen, dass der Täter dieses

Ziel ernsthaft erstrebt. Dass es sich hier so verhält, kann nach den bisherigen

Feststellungen nicht vornherein ausgeschlossen werden:

4

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung "ein umfassendes und de-

tailliertes Geständnis abgelegt, das nicht nur 'taktischer Natur' war, sondern

welches auszusprechen dem Angeklagten ersichtlich schwer gefallen ist und in

dem er gezeigt hat, dass er die Verantwortung für seine Missbrauchstaten in

vollem Umfang übernimmt". Das Landgericht hat dies und die Tatsache, dass

der Angeklagte Reue gezeigt und den Tatopfern eine erneute, sie psychisch

belastende Aussage erspart hat, ebenso strafmildernd berücksichtigt, wie den

Abschluss eines Vergleichs im Adhäsionsverfahren, indem er sich zur Zahlung

"nicht unerheblicher Schmerzensgeldbeträge" an die beiden Nebenklägerinnen

verpflichtet hat (UA 9). Die allgemeine strafmildernde Berücksichtigung der

Schadenswiedergutmachung konnte die hier gebotene Prüfung des Vorliegens

der Voraussetzungen des § 46 a StGB nicht ersetzen (vgl. BGH StV 2000, 129;

StV 2001, 346). Über die Strafen ist deshalb neu zu befinden.

5

Der neue Tatrichter wird in wertender Betrachtung zu entscheiden ha-

ben, ob die vom Angeklagten erbrachten Leistungen Ausdruck "umfassender

Ausgleichsbemühungen" und der "Übernahme von Verantwortung für die Fol-

gen seiner Straftaten" sind (vgl. BGH StV 2000, 129). Bei der nach Ermessens-

gesichtspunkten ("kann") zu treffenden Entscheidung, ob er von der Strafmilde-

rungsmöglichkeit Gebrauch macht, ist der Tatrichter nicht gehindert, zu berück-

sichtigen, dass der Angeklagte seine Ausgleichsbemühungen spät, nämlich

mehr als zehn Jahre nach Beginn der Taten und fast drei Jahre nach der An-

zeigeerstattung, entfaltet hat (vgl. BGH aaO).

Maatz Kuckein Athing

Ernemann Sost-Scheible