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BGH Beschluss vom 21.09.2006 – IX ZA 25/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 25/06

BESCHLUSS

vom

21. September 2006

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 21. September 2006

beschlossen:

Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen den Be-

schluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 4. Juli

2006 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig ver-

worfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das

Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:

1

2

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht bei dem

Rechtsbeschwerdegericht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelasse-

nen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 4

ZPO).

Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil

das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1

ZPO). Soweit sich der Antragsteller gegen die Versagung der Prozesskostenhil-

fe durch das Insolvenzgericht wendet, ist die Rechtsbeschwerde schon nicht

statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Be-

schwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen ist sie

unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und we-

der die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574

Abs. 2 ZPO). Das Beschwerdegericht hat in der Sache zutreffend entschieden.

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanz:

LG Berlin, Entscheidung vom 04.07.2005 - 86 T 342/06 -