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BGH Beschluss vom 21.09.2006 – IX ZA 25/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. September 2006
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 21. September 2006
beschlossen:
Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen den Be-
schluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 4. Juli
2006 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig ver-
worfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
2
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht bei dem
Rechtsbeschwerdegericht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelasse-
nen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 4
ZPO).
Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil
das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1
ZPO). Soweit sich der Antragsteller gegen die Versagung der Prozesskostenhil-
fe durch das Insolvenzgericht wendet, ist die Rechtsbeschwerde schon nicht
statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Be-
schwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen ist sie
unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und we-
der die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574
Abs. 2 ZPO). Das Beschwerdegericht hat in der Sache zutreffend entschieden.
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanz:
LG Berlin, Entscheidung vom 04.07.2005 - 86 T 342/06 -