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BGH Beschluss vom 21.09.2006 – IX ZA 7/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 21. September 2006
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2006 und
zur Durchführung des Revisionsverfahrens gegen dieses Urteil
wird abgelehnt.
Gründe:
1
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil
die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat,
§ 114 ZPO. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfor-
dert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO.
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Die Auslegung des der Eintragung der Zwangssicherungshypothek
zugrunde liegenden Vergleichs hat das Berufungsgericht anhand des Ver-
gleichsinhalts vorgenommen; außerhalb des Vergleichs liegende Zweckmäßig-
keitsgesichtspunkte wurden nicht berücksichtigt. Soweit das Berufungsgericht
davon ausgeht, dem Ehemann habe Zeit zur Aufbringung der Mittel eingeräumt
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werden sollen, wird dies ersichtlich aus dem sonstigen Vergleichsinhalt er-
schlossen.
Diese Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht ist möglich;
ein Zulassungsgrund ergibt sich hieraus nicht.
Die Eintragung der Zwangssicherungshypothek war danach wegen feh-
lender Fälligkeit der zu sichernden Forderung fehlerhaft, aber nicht unwirksam.
Mit Eintritt der Fälligkeit am 1. August 2002 wurde die fehlerhafte Eintragung
geheilt. Nach heute allgemeiner Auffassung hat diese Heilung jedoch keine
Wirkung gegenüber solchen nachrangigen Grundpfandgläubigern, die ihre
Rechtsstellung vor dem Zeitpunkt der Heilung erworben haben, jedenfalls wenn
der Mangel - wie hier - dem Einflussbereich des begünstigten Gläubigers nicht
entzogen war (Zöller/Stöber, ZPO 25. Aufl. vor § 704 Rn. 35; § 878 Rn. 11;
Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 751 Rn. 14; § 878 Rn. 19; Münch-
Komm-ZPO/Eickmann, 2. Aufl. § 878 Rn. 17; Hk-ZPO/Kindl, § 878 Rn. 5). Klä-
rungsbedürftige Grundsatzfragen stellen sich in diesem Zusammenhang nicht.
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Aus dem Umstand, dass der Eigentümer selbst die Eintragung der Siche-
rungshypothek nicht angegriffen hatte, ergibt sich nichts anderes. Bis zum Zeit-
punkt der Heilung der Eintragung der Zwangssicherungshypothek am 1. August
2002, also auch noch nach Eintragung der Grundschulden zugunsten der Klä-
gerin, konnte der Eigentümer weiterhin erfolgreich die nicht befristete Be-
schwerde nach § 71 GBO erheben. Er hatte weder gegenüber dem Grund-
buchamt noch vertraglich gegenüber der Beklagten auf die Einlegung der Be-
schwerde verzichtet. Ab ihrer Eintragung im Grundbuch hatte zudem die Kläge-
rin ein eigenes Beschwerderecht. Eine geschützte Rechtsposition hatte die Be-
klagte folglich gegenüber der Klägerin nicht erworben. Rechtsgrundsätzliche
Bedeutung hat der Rechtsstreit auch insoweit nicht.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Limburg, Entscheidung vom 22.04.2005 - 2 O 483/04 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.01.2006 - 23 U 112/05 -