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BGH Beschluss vom 21.09.2006 – IX ZB 187/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 187/05

BESCHLUSS

vom

21. September 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 21. September 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerinnen gegen den Beschluss des

18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Juli

2005 wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-

rens je zur Hälfte.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

20.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Die Klägerinnen erwarben von ihren Eltern Anteile am Vermögen einer

Gesellschaft bürgerlichen Rechts, teilweise durch Übertragung von Gesell-

schaftsanteilen, teilweise durch Übertragung von Geldbeträgen mit der Auflage,

diese zur Erhöhung ihrer Beteiligungen in die Gesellschaft einzubringen. Mit der

Schenkung ging eine Neufassung des Gesellschaftsvertrages einher, wonach

für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters infolge der Eröffnung des

Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder infolge Pfändung seines Gesell-

schaftsanteils durch einen Gläubiger auf eine Abfindung verzichtet wurde. Nach

der Ausbringung von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen wurde der

Gesellschaftsvertrag erneut geändert, Schweizer Recht als maßgebliches

Statut für die Gesellschaft gewählt und ein neuer Gesellschaftsvertrag der

einfachen Gesellschaft gemäß Art. 530 ff OR geschlossen. Auch dieser

Gesellschaftsvertrag enthält einen entsprechenden Abfindungsverzicht.

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Das Finanzamt kündigte wegen Forderungen gegen die Eltern der Kläge-

rinnen an, es werde diese Erwerbe und den gesellschaftsvertraglichen Abfin-

dungsverzicht nach Maßgabe der Vorschriften des Anfechtungsgesetzes durch

Duldungsbescheide gemäß § 191 AO anfechten. Die Klägerinnen haben dar-

aufhin vor dem Landgericht Klage auf Feststellung erhoben, dass der verklagte

Freistaat zur Anfechtung des Erwerbs der Beteiligungen an der Gesellschaft

bürgerlichen Rechts nicht berechtigt sei. Später erließ das Finanzamt gegen die

Klägerinnen jeweils sechs Duldungsbescheide, wogegen diese jeweils Ein-

spruch einlegten; hierüber ist noch nicht entschieden. Gleichzeitig haben die

Klägerinnen nunmehr auch Feststellung begehrt, dass der Beklagte nicht be-

rechtigt gewesen sei, die Geldschenkungen, den Erwerb der Ge-

sellschaftsbeteiligungen und die gesellschaftsvertraglichen Abfindungsverzichte

durch Duldungsbescheid anzufechten.

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Der Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt. Die Klägerin-

nen haben daraufhin beantragt, gemäß § 17a Abs. 3 GVG die Zulässigkeit des

beschrittenen Rechtswegs auszusprechen. Das Landgericht hat den ordentli-

chen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Finanzge-

richt München verwiesen (§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Die sofortige Beschwer-

de der Klägerinnen hat das Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewie-

sen. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbe-

schwerde der Klägerinnen.

II.

Das statthafte (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO)

und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

Wie der Senat zwischenzeitlich mit Beschluss vom 20. Juli 2006 (IX ZB

141/05, ZIP 2006, 1603) entschieden hat, ist sowohl gegen einen Duldungsbe-

scheid der Finanzbehörde, mit welchem diese einen anfechtungsrechtlichen

Rückgewähranspruch geltend macht, als auch gegen einen bloß drohenden

Duldungsbescheid dieses Inhalts für den Anfechtungsgegner ausschließlich der

Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben. An der früheren Rechtsprechung,

die in vergleichbaren Fällen für eine vorbeugende negative Feststellungsklage

den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für gegeben erachtet hat, kann

im Hinblick auf die nunmehr erfolgte Rechtswegzuweisung in § 191 Abs. 1

Satz 2 AO (eingefügt durch das Steuerbereinigungsgesetz vom 22. Dezember

1999, BGBl. I S. 2601) nicht festgehalten werden.

Landgericht und Beschwerdegericht haben dies zutreffend gesehen.

Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Senatsentscheidung vom

20. Juli 2006 Bezug genommen.

Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, die Verweisung an das Finanzgericht

habe auch deshalb nicht erfolgten dürfen, weil die Einspruchsverfahren gegen

die Duldungsbescheide noch nicht abgeschlossen gewesen seien, greift dies

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ebenfalls nicht durch. Auf die in diesem Zusammenhang von der Rechtsbe-

schwerde angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Beschl. v.

19. November 1992 - V ZB 37/92, WM 1993, 77; v. 3. August 1995 - IX ZB

80/94, ZIP 1995, 1451) kann sich die Klägerin nicht berufen. Bei Übertragung

dieser Rechtsprechung hätte die Klage als unzulässig abgewiesen werden kön-

nen (BGH, Beschl. v. 20. Juli 2006 aaO). Dies ist nicht das Ziel der Rechtsbe-

schwerde; eine solche Entscheidung durch den Senat kommt wegen des zu-

gunsten der Klägerinnen wirkenden Verschlechterungsverbotes nicht in Be-

tracht.

Fischer Raebel Vill

Cierniak Lohmann

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 24.01.2005 - 9 O 5557/04 -

OLG München, Entscheidung vom 11.07.2005 - 18 W 1451/05 -