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BGH Beschluss vom 21.09.2006 – IX ZB 192/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. September 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 21. September 2006

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des

28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Juli

2005 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen

den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts München I

vom 24. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren je zur

Hälfte.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 20.000 €

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Kläger waren alleinige Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen

Rechts. Sie übertrugen an ihre Töchter Anteile an dieser Gesellschaft. Mit die-

ser Schenkung ging eine Neufassung des Gesellschaftsvertrages einher, wo-

nach für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters infolge der Eröffnung

des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder infolge Pfändung seines

Gesellschaftsanteils durch einen Gläubiger auf eine Abfindung verzichtet wur-

de. Nach der Ausbringung von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen wurde

der Gesellschaftsvertrag erneut geändert und ein neuer Gesellschaftsvertrag

nach schweizerischem Recht geschlossen. Auch dieser Gesellschaftsvertrag

enthält entsprechende Abfindungsverzichte.

2

Das Finanzamt kündigte wegen Steuerforderungen gegen die Kläger die

Anfechtung der Abfindungsverzichte in den Gesellschaftsverträgen an. Mit ihrer

Klage begehrten die Kläger daraufhin feststellen zu lassen, dass der Beklagte

nicht berechtigt sei, durch Duldungsbescheide die Neufassungen der Gesell-

schaftsverträge anzufechten.

3

Später erließ der Beklagte gegen die Kläger jeweils 2 Duldungsbeschei-

de. Über die Einsprüche der Kläger gegen diese Bescheide ist noch nicht ent-

schieden. Gleichzeitig haben die Kläger die (Zwischen-)Feststellung begehrt,

dass der Beklagte nicht berechtigt war, die Duldungsbescheide zu erlassen,

hilfsweise, das Verfahren nach der Abgabenordnung mit dem Ziel des Erlasses

von Duldungsbescheiden weiter zu betreiben.

5

Der Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtsweges gerügt. Die Kläger

haben daraufhin beantragt, gemäß § 17a Abs. 3 GVG die Zulässigkeit des be-

schrittenen Rechtsweges auszusprechen.

Das Landgericht hat den ordentlichen Rechtsweg für unzulässig erklärt

und den Rechtsstreit an das Finanzgericht München verwiesen (§ 17a Abs. 2

Satz 1 GVG). Die sofortige Beschwerde der Kläger hatte Erfolg. Das Oberlan-

desgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig er-

achtet. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechts-

beschwerde des Beklagten.

II.

und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung

der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückweisung der sofortigen Beschwer-

de.

Wie der Senat zwischenzeitlich mit Beschluss vom 20. Juli 2006 (IX ZB

141/05, ZIP 2006, 1603) entschieden hat, ist sowohl gegen einen Duldungsbe-

scheid der Finanzbehörde, mit welchem diese einen anfechtungsrechtlichen

Rückgewähranspruch geltend macht, als auch gegen einen bloß drohenden

Duldungsbescheid dieses Inhalts für den Anfechtungsgegner ausschließlich der

Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben. An der früheren Rechtsprechung,

die in vergleichbaren Fällen für eine vorbeugende negative Feststellungsklage

den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für gegeben erachtet hat, kann

im Hinblick auf die nunmehr erfolgte Rechtswegzuweisung in § 191 Abs. 1

Satz 2 AO (eingefügt durch das Steuerbereinigungsgesetz vom 22. Dezember

1999, BGBl. I S. 2601) nicht festgehalten werden.

8

Dies hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend gesehen. Die sofortige

Beschwerde war deshalb unbegründet. Wegen der Einzelheiten wird auf die

Senatsentscheidung vom 20. Juli 2006 Bezug genommen.

9

Das Beschwerdegericht hat offengelassen, ob eine Verweisung an das

Finanzgericht unzulässig gewesen sei, weil die Klage dort mangels Durchfüh-

rung des Vorverfahrens nicht zulässig sei. Hierauf kommt es indessen nicht an.

Eine Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit kommt schon deshalb nicht in

Betracht, weil gegen den landgerichtlichen Beschluss allein die Kläger sofortige

Beschwerde erhoben haben. Das zu ihren Gunsten wirkende Verschlechte-

rungsverbot verbietet damit eine Klageabweisung.

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 24.01.2005 - 9 O 5556/04 -

OLG München, Entscheidung vom 12.07.2005 - 28 W 1450/05 -