BGH Beschluss vom 21.09.2006 – IX ZB 192/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 21. September 2006
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des
28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Juli
2005 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen
den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts München I
vom 24. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren je zur
Hälfte.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 20.000 €
festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger waren alleinige Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts. Sie übertrugen an ihre Töchter Anteile an dieser Gesellschaft. Mit die-
ser Schenkung ging eine Neufassung des Gesellschaftsvertrages einher, wo-
nach für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters infolge der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder infolge Pfändung seines
Gesellschaftsanteils durch einen Gläubiger auf eine Abfindung verzichtet wur-
de. Nach der Ausbringung von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen wurde
der Gesellschaftsvertrag erneut geändert und ein neuer Gesellschaftsvertrag
nach schweizerischem Recht geschlossen. Auch dieser Gesellschaftsvertrag
enthält entsprechende Abfindungsverzichte.
Das Finanzamt kündigte wegen Steuerforderungen gegen die Kläger die
Anfechtung der Abfindungsverzichte in den Gesellschaftsverträgen an. Mit ihrer
Klage begehrten die Kläger daraufhin feststellen zu lassen, dass der Beklagte
nicht berechtigt sei, durch Duldungsbescheide die Neufassungen der Gesell-
schaftsverträge anzufechten.
Später erließ der Beklagte gegen die Kläger jeweils 2 Duldungsbeschei-
de. Über die Einsprüche der Kläger gegen diese Bescheide ist noch nicht ent-
schieden. Gleichzeitig haben die Kläger die (Zwischen-)Feststellung begehrt,
dass der Beklagte nicht berechtigt war, die Duldungsbescheide zu erlassen,
hilfsweise, das Verfahren nach der Abgabenordnung mit dem Ziel des Erlasses
von Duldungsbescheiden weiter zu betreiben.
Der Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtsweges gerügt. Die Kläger
haben daraufhin beantragt, gemäß § 17a Abs. 3 GVG die Zulässigkeit des be-
schrittenen Rechtsweges auszusprechen.
Das Landgericht hat den ordentlichen Rechtsweg für unzulässig erklärt
und den Rechtsstreit an das Finanzgericht München verwiesen (§ 17a Abs. 2
Satz 1 GVG). Die sofortige Beschwerde der Kläger hatte Erfolg. Das Oberlan-
desgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig er-
achtet. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechts-
beschwerde des Beklagten.
II.
Das statthafte (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO)
und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung
der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückweisung der sofortigen Beschwer-
de.
Wie der Senat zwischenzeitlich mit Beschluss vom 20. Juli 2006 (IX ZB
141/05, ZIP 2006, 1603) entschieden hat, ist sowohl gegen einen Duldungsbe-
scheid der Finanzbehörde, mit welchem diese einen anfechtungsrechtlichen
Rückgewähranspruch geltend macht, als auch gegen einen bloß drohenden
Duldungsbescheid dieses Inhalts für den Anfechtungsgegner ausschließlich der
Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben. An der früheren Rechtsprechung,
die in vergleichbaren Fällen für eine vorbeugende negative Feststellungsklage
den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für gegeben erachtet hat, kann
im Hinblick auf die nunmehr erfolgte Rechtswegzuweisung in § 191 Abs. 1
Satz 2 AO (eingefügt durch das Steuerbereinigungsgesetz vom 22. Dezember
1999, BGBl. I S. 2601) nicht festgehalten werden.
Dies hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend gesehen. Die sofortige
Beschwerde war deshalb unbegründet. Wegen der Einzelheiten wird auf die
Senatsentscheidung vom 20. Juli 2006 Bezug genommen.
Das Beschwerdegericht hat offengelassen, ob eine Verweisung an das
Finanzgericht unzulässig gewesen sei, weil die Klage dort mangels Durchfüh-
rung des Vorverfahrens nicht zulässig sei. Hierauf kommt es indessen nicht an.
Eine Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit kommt schon deshalb nicht in
Betracht, weil gegen den landgerichtlichen Beschluss allein die Kläger sofortige
Beschwerde erhoben haben. Das zu ihren Gunsten wirkende Verschlechte-
rungsverbot verbietet damit eine Klageabweisung.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 24.01.2005 - 9 O 5556/04 -
OLG München, Entscheidung vom 12.07.2005 - 28 W 1450/05 -