Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.09.2006 – IX ZB 217/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. September 2006

in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 21. September 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 29. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. August 2005 wird auf Kos-

ten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin erwirkte am 4. März 2003 beim Kreisgericht Katowice

einen Zahlungstitel über 831.422,70 PLN (Zloty) gegen die Antragsgegnerin.

Mit Beschluss vom 28. Juni 2004 eröffnete das Rayongericht - Abteilung für

Insolvenz und Sanierung - Gliwice ein Absicherungsverfahren über das Vermö-

gen der Antragsgegnerin und setzte einen vorübergehenden Gerichtsverwalter

ein. Aufgrund eines bereits am 30. April 2003 gestellten Antrags der Antragstel-

lerin trug das Rayongericht - Abteilung für Grundbücher - Zabrze am 30. No-

vember 2004 eine Zwangshypothek auf dort belegenem Grundbesitz der An-

tragsgegnerin ein. Mit Beschluss vom 6. Juni 2005 stellte das Rayongericht

- Abteilung für Insolvenz und Sanierung - Gliwice die Unzulässigkeit der Eintra-

gung der Zwangshypothek fest.

2

Der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts hat dem Antrag auf

Vollstreckbarerklärung des Zahlungstitels stattgegeben. Gegen diesen Be-

schluss hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht

hat zunächst mit Beschluss vom 9. November 2004 festgestellt, dass das Ver-

fahren unterbrochen ist. Auf den Antrag der Antragstellerin hat es das Verfah-

ren aufgenommen und die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich

die Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit der sie die Feststellung

begehrt, dass das Verfahren unterbrochen ist.

II.

Rechtsmittel ist unzulässig, denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Be-

deutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwer-

degerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbe-

schwerde prüft der Bundesgerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei

der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die

Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substanti-

iert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZinsO

2005, 1162).

4

Auf das Verfahren findet das Übereinkommen über die gerichtliche Zu-

ständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und

Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988 (i.F.: LugÜ),

Anwendung (Art. 66 EuGVVO; vgl. Geimer/Schütze/Pörnbacher, Internationaler

Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Art. 66 EuGVVO Rn. 7, 11).

6

Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

liegt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht vor.

1. Die erhobene Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs geht fehl.

Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz dagegen, dass das Gericht Vorbrin-

gen der Beteiligten zwar zur Kenntnis nimmt, aber aus Gründen des formellen

oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (BGHZ 152,

181, 194; BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, WM 2003, 992,

994). Das Beschwerdegericht hat sich mit dem Vortrag der Antragstellerin, das

Rayongericht Gliwice habe mit rechtskräftigem Beschluss vom 6. Juni 2005 die

Unzulässigkeit der Eintragung der Zwangshypothek festgestellt, auseinander-

gesetzt. Es hat jedoch die Rechtsauffassung vertreten, der - nicht mit Gründen

versehene - Beschluss des Rayongerichts Gliwice sei in einem Grundbuchbe-

richtigungsverfahren nicht bindend, und eine Löschung der Hypothek sei des-

halb nicht zu erwarten. Das Beschwerdegericht war unter dem Aspekt der Ge-

währung rechtlichen Gehörs nicht gehalten, vor Erlass seines Beschlusses die

Rechtskraft weiterer polnischer Gerichtsentscheidungen abzuwarten, deren

zeitliche Abfolge zudem ungewiss erschien. Eine Vorgreiflichkeit der von der

Beschwerde angekündigten Abhilfeentscheidung des Rayongerichts Zabrze war

in Bezug auf die Entscheidung im Vollstreckbarerklärungsverfahren im rechts-

technischen Sinn nicht gegeben.

7

2. Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe

gegen das Willkürverbot verstoßen, weil es nicht erklärt habe, warum die nach

dem Beschluss der Grundbuchabteilung des Rayongerichts Zabrze vom

30. Mai 2005 ergangene rechtskräftige Entscheidung des Insolvenzgerichts

Gliwice vom 6. Juni 2005 zur Frage der Zulässigkeit der Eintragung einer

Zwangshypothek für das Grundbuchamt nicht maßgeblich sein solle, trifft eben-

falls nicht zu.

8

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung kommt in Betracht, wenn ein Verstoß gegen das Grundrecht

auf ein faires, willkürfreies Verfahren vorliegt. Fehlerhafte Rechtsanwendung

allein genügt dafür nicht; vielmehr muss die Auffassung des Gerichts unter kei-

nem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sein und daher vermuten lassen,

dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BGH, Beschl. v.

19. Dezember 2002 aaO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das

Beschwerdegericht ist unter Hinweis auf Art. 518 § 3 poln. ZPO davon

ausgegangen, die Eintragung der Zwangshypothek sei nach wie vor wirksam,

weil sie - im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung - nicht aufgehoben worden

sei. Die Frage, in welchem Umfang nach polnischem Recht eine Bindung des

Gerichts, das über einen Berichtigungsantrag nach Art. 10 des Gesetzes vom

6. Juli 1982 über Grundbücher und Hypothek beziehungsweise über die An-

fechtung des Grundbucheintrags zu befinden hat, an

rechtskräftige

Entscheidungen anderer Gerichte besteht, ist ohne vertiefte Kenntnisse des

dortigen Rechtssystems nicht zu beantworten. Selbst wenn das Beschwerdege-

richt bei der Beurteilung dieser Frage nicht zum richtigen Ergebnis gelangt sein

sollte, liegt jedenfalls kein Fall krasser Missdeutung des fremden Rechts vor.

Ob das Beschwerdegericht die aus § 293 ZPO abzuleitende Pflicht zur Ermitt-

lung des maßgeblichen ausländischen Rechts insoweit verletzt hat, kann für die

Entscheidung dahin stehen. Ein solcher Verstoß allein würde für die Annahme

von Willkür nicht ausreichen.

9

3. Die Rechtsbeschwerde bezieht den Vorwurf der Willkür auch auf die

Auffassung des Beschwerdegerichts, die mit dem Grundbuchberichtigungsan-

trag befassten polnischen Richter würden Art. 81 Abs. 3 des polnischen Geset-

zes über Konkurs und Sanierung vom 28. Februar 2003 so auslegen, dass das

Verbot der Belastung der Insolvenzmasse keine Hypothekeneintragungen

betreffe, die länger als sechs Monate vor Stellung des Insolvenzantrags bean-

tragt worden seien. Diese Ausführungen hat die Vorinstanz jedoch im Rahmen

einer Entscheidung nach Art. 38 Abs. 1 LugÜ (§ 36 Abs. 1 AVAG) gemacht.

Eine solche Entscheidung ist, auch wenn sie - wie hier - zusammen mit der

Entscheidung über den Rechtsbehelf selbst ergeht, nicht anfechtbar (vgl. BGH,

Beschl. v. 21. April 1994 - IX ZB 8/94, NJW 1994, 2156, 2157 zu Art. 38 Abs. 1

EuGVÜ m.N. aus der Rspr. des EuGH).

10

Im Übrigen ist der Vorwurf der Willkür nicht berechtigt: Das Beschwerde-

gericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen zwei Stellungnahmen namhafter

polnischer Gutachter eingeholt, die spezielle Kenntnisse auch der ausländi-

schen Rechtspraxis haben. Prof. Dr. Z. hat zwar in seiner Äußerung eine

Abweichung zumindest der Instanzgerichte vom Wortlaut der Vorschrift für un-

wahrscheinlich erachtet. Andererseits hat aber gerade die Grundbuchrichterin

am Rayongericht Zabrze im Beschluss vom 30. Mai 2005 die Vorschrift in dem

Sinn ausgelegt, die ihr auch beide Gutachter beigemessen haben. Es ist des-

halb keineswegs als willkürlich zu betrachten, dass das Beschwerdegericht der

Auffassung von Prof. Dr. E. gefolgt ist.

11

4. Dem Insolvenzverwalter (Gerichtsaufseher) steht es frei, gegen Voll-

streckungsakte der Antragstellerin im Inland, die nach einer - von ihm zu bele-

genden - rechtskräftigen Löschung der Zwangshypothek erfolgen, mit der Voll-

streckungserinnerung gemäß § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorzugehen (vgl.

Art. 140 des polnischen Gesetzes über Konkurs und Sanierung vom 28. Fe-

bruar 2003; EuGH InVo 1999, 243, 245 [Tz. 28 bis 32]; MünchKomm-InsO/

Breuer, aaO § 89 Rn. 40). Dieser Einwand ist schon deshalb nicht nach § 14

Abs. 1 AVAG präkludiert, weil sich diese Vorschrift nur auf die Vollstreckungs-

abwehrklage (§ 767 ZPO) bezieht.

12

5. Mangels eines zulässigen Rechtsmittels ist der Senat gehindert, den

von den Beteiligten dieses Verfahrens nicht angesprochenen Bedenken gegen

die Bestimmtheit des für vollstreckbar erklärten Tenors nachzugehen, soweit

dieser die Fälligkeit der zurückzuerstattenden Prozesskosten betrifft (zu den

tatrichterlichen Aufgaben in diesem Zusammenhang vgl. BGHZ 122, 16, 17 ff;

BGH, Beschl. v. 5. April 1990 - IX ZB 68/89, NJW 1990, 3084, 3085).

13

6. Der am 19. Juni 2006 eingegangene Schriftsatz der Antragsgegnerin

vom 12. Juni 2006 gibt zu einer anderen Entscheidung keinen Anlass. Er ist

nach Ablauf der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gemäß § 575

Abs. 1 Satz 1 ZPO eingegangen; aus ihm ergibt sich im Übrigen auch kein Zu-

lässigkeitsgrund (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Hagen, Entscheidung vom 08.07.2004 - 3 O 14/04 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 09.08.2005 - 29 W 53/04 -