BGH Beschluss vom 21.09.2006 – IX ZB 217/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. September 2006
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 21. September 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 29. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. August 2005 wird auf Kos-
ten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin erwirkte am 4. März 2003 beim Kreisgericht Katowice
einen Zahlungstitel über 831.422,70 PLN (Zloty) gegen die Antragsgegnerin.
Mit Beschluss vom 28. Juni 2004 eröffnete das Rayongericht - Abteilung für
Insolvenz und Sanierung - Gliwice ein Absicherungsverfahren über das Vermö-
gen der Antragsgegnerin und setzte einen vorübergehenden Gerichtsverwalter
ein. Aufgrund eines bereits am 30. April 2003 gestellten Antrags der Antragstel-
lerin trug das Rayongericht - Abteilung für Grundbücher - Zabrze am 30. No-
vember 2004 eine Zwangshypothek auf dort belegenem Grundbesitz der An-
tragsgegnerin ein. Mit Beschluss vom 6. Juni 2005 stellte das Rayongericht
- Abteilung für Insolvenz und Sanierung - Gliwice die Unzulässigkeit der Eintra-
gung der Zwangshypothek fest.
Der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts hat dem Antrag auf
Vollstreckbarerklärung des Zahlungstitels stattgegeben. Gegen diesen Be-
schluss hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht
hat zunächst mit Beschluss vom 9. November 2004 festgestellt, dass das Ver-
fahren unterbrochen ist. Auf den Antrag der Antragstellerin hat es das Verfah-
ren aufgenommen und die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich
die Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit der sie die Feststellung
begehrt, dass das Verfahren unterbrochen ist.
II.
Das gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte
Rechtsmittel ist unzulässig, denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Be-
deutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwer-
degerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbe-
schwerde prüft der Bundesgerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei
der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die
Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substanti-
iert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZinsO
2005, 1162).
Auf das Verfahren findet das Übereinkommen über die gerichtliche Zu-
ständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988 (i.F.: LugÜ),
Anwendung (Art. 66 EuGVVO; vgl. Geimer/Schütze/Pörnbacher, Internationaler
Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Art. 66 EuGVVO Rn. 7, 11).
Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
liegt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht vor.
1. Die erhobene Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs geht fehl.
Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz dagegen, dass das Gericht Vorbrin-
gen der Beteiligten zwar zur Kenntnis nimmt, aber aus Gründen des formellen
oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (BGHZ 152,
181, 194; BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, WM 2003, 992,
994). Das Beschwerdegericht hat sich mit dem Vortrag der Antragstellerin, das
Rayongericht Gliwice habe mit rechtskräftigem Beschluss vom 6. Juni 2005 die
Unzulässigkeit der Eintragung der Zwangshypothek festgestellt, auseinander-
gesetzt. Es hat jedoch die Rechtsauffassung vertreten, der - nicht mit Gründen
versehene - Beschluss des Rayongerichts Gliwice sei in einem Grundbuchbe-
richtigungsverfahren nicht bindend, und eine Löschung der Hypothek sei des-
halb nicht zu erwarten. Das Beschwerdegericht war unter dem Aspekt der Ge-
währung rechtlichen Gehörs nicht gehalten, vor Erlass seines Beschlusses die
Rechtskraft weiterer polnischer Gerichtsentscheidungen abzuwarten, deren
zeitliche Abfolge zudem ungewiss erschien. Eine Vorgreiflichkeit der von der
Beschwerde angekündigten Abhilfeentscheidung des Rayongerichts Zabrze war
in Bezug auf die Entscheidung im Vollstreckbarerklärungsverfahren im rechts-
technischen Sinn nicht gegeben.
2. Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe
gegen das Willkürverbot verstoßen, weil es nicht erklärt habe, warum die nach
dem Beschluss der Grundbuchabteilung des Rayongerichts Zabrze vom
30. Mai 2005 ergangene rechtskräftige Entscheidung des Insolvenzgerichts
Gliwice vom 6. Juni 2005 zur Frage der Zulässigkeit der Eintragung einer
Zwangshypothek für das Grundbuchamt nicht maßgeblich sein solle, trifft eben-
falls nicht zu.
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung kommt in Betracht, wenn ein Verstoß gegen das Grundrecht
auf ein faires, willkürfreies Verfahren vorliegt. Fehlerhafte Rechtsanwendung
allein genügt dafür nicht; vielmehr muss die Auffassung des Gerichts unter kei-
nem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sein und daher vermuten lassen,
dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BGH, Beschl. v.
19. Dezember 2002 aaO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das
Beschwerdegericht ist unter Hinweis auf Art. 518 § 3 poln. ZPO davon
ausgegangen, die Eintragung der Zwangshypothek sei nach wie vor wirksam,
weil sie - im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung - nicht aufgehoben worden
sei. Die Frage, in welchem Umfang nach polnischem Recht eine Bindung des
Gerichts, das über einen Berichtigungsantrag nach Art. 10 des Gesetzes vom
6. Juli 1982 über Grundbücher und Hypothek beziehungsweise über die An-
fechtung des Grundbucheintrags zu befinden hat, an
rechtskräftige
Entscheidungen anderer Gerichte besteht, ist ohne vertiefte Kenntnisse des
dortigen Rechtssystems nicht zu beantworten. Selbst wenn das Beschwerdege-
richt bei der Beurteilung dieser Frage nicht zum richtigen Ergebnis gelangt sein
sollte, liegt jedenfalls kein Fall krasser Missdeutung des fremden Rechts vor.
Ob das Beschwerdegericht die aus § 293 ZPO abzuleitende Pflicht zur Ermitt-
lung des maßgeblichen ausländischen Rechts insoweit verletzt hat, kann für die
Entscheidung dahin stehen. Ein solcher Verstoß allein würde für die Annahme
von Willkür nicht ausreichen.
3. Die Rechtsbeschwerde bezieht den Vorwurf der Willkür auch auf die
Auffassung des Beschwerdegerichts, die mit dem Grundbuchberichtigungsan-
trag befassten polnischen Richter würden Art. 81 Abs. 3 des polnischen Geset-
zes über Konkurs und Sanierung vom 28. Februar 2003 so auslegen, dass das
Verbot der Belastung der Insolvenzmasse keine Hypothekeneintragungen
betreffe, die länger als sechs Monate vor Stellung des Insolvenzantrags bean-
tragt worden seien. Diese Ausführungen hat die Vorinstanz jedoch im Rahmen
einer Entscheidung nach Art. 38 Abs. 1 LugÜ (§ 36 Abs. 1 AVAG) gemacht.
Eine solche Entscheidung ist, auch wenn sie - wie hier - zusammen mit der
Entscheidung über den Rechtsbehelf selbst ergeht, nicht anfechtbar (vgl. BGH,
Beschl. v. 21. April 1994 - IX ZB 8/94, NJW 1994, 2156, 2157 zu Art. 38 Abs. 1
EuGVÜ m.N. aus der Rspr. des EuGH).
Im Übrigen ist der Vorwurf der Willkür nicht berechtigt: Das Beschwerde-
gericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen zwei Stellungnahmen namhafter
polnischer Gutachter eingeholt, die spezielle Kenntnisse auch der ausländi-
schen Rechtspraxis haben. Prof. Dr. Z. hat zwar in seiner Äußerung eine
Abweichung zumindest der Instanzgerichte vom Wortlaut der Vorschrift für un-
wahrscheinlich erachtet. Andererseits hat aber gerade die Grundbuchrichterin
am Rayongericht Zabrze im Beschluss vom 30. Mai 2005 die Vorschrift in dem
Sinn ausgelegt, die ihr auch beide Gutachter beigemessen haben. Es ist des-
halb keineswegs als willkürlich zu betrachten, dass das Beschwerdegericht der
Auffassung von Prof. Dr. E. gefolgt ist.
4. Dem Insolvenzverwalter (Gerichtsaufseher) steht es frei, gegen Voll-
streckungsakte der Antragstellerin im Inland, die nach einer - von ihm zu bele-
genden - rechtskräftigen Löschung der Zwangshypothek erfolgen, mit der Voll-
streckungserinnerung gemäß § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorzugehen (vgl.
Art. 140 des polnischen Gesetzes über Konkurs und Sanierung vom 28. Fe-
bruar 2003; EuGH InVo 1999, 243, 245 [Tz. 28 bis 32]; MünchKomm-InsO/
Breuer, aaO § 89 Rn. 40). Dieser Einwand ist schon deshalb nicht nach § 14
Abs. 1 AVAG präkludiert, weil sich diese Vorschrift nur auf die Vollstreckungs-
abwehrklage (§ 767 ZPO) bezieht.
5. Mangels eines zulässigen Rechtsmittels ist der Senat gehindert, den
von den Beteiligten dieses Verfahrens nicht angesprochenen Bedenken gegen
die Bestimmtheit des für vollstreckbar erklärten Tenors nachzugehen, soweit
dieser die Fälligkeit der zurückzuerstattenden Prozesskosten betrifft (zu den
tatrichterlichen Aufgaben in diesem Zusammenhang vgl. BGHZ 122, 16, 17 ff;
BGH, Beschl. v. 5. April 1990 - IX ZB 68/89, NJW 1990, 3084, 3085).
6. Der am 19. Juni 2006 eingegangene Schriftsatz der Antragsgegnerin
vom 12. Juni 2006 gibt zu einer anderen Entscheidung keinen Anlass. Er ist
nach Ablauf der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gemäß § 575
Abs. 1 Satz 1 ZPO eingegangen; aus ihm ergibt sich im Übrigen auch kein Zu-
lässigkeitsgrund (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Hagen, Entscheidung vom 08.07.2004 - 3 O 14/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.08.2005 - 29 W 53/04 -