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BGH Beschluss vom 21.09.2006 – IX ZB 305/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 305/05
BESCHLUSS
vom
21. September 2006
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 114 Satz 1, 120 Abs. 4
a) Die Änderung eines Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
setzt voraus, dass die früher bedürftige Partei aufgrund nachträglich eingetrete-
ner Umstände ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nach in der
Lage ist, die Prozesskosten ganz, zum Teil oder in Raten aufzubringen.
b) Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass der Ertrag eines erfolgreichen Pro-
zesses vorrangig zur Deckung der von der Staatskasse verauslagten Prozess-
kosten einzusetzen ist.
BGH, Beschluss vom 21. September 2006 - IX ZB 305/05 - OLG Dresden
LG Dresden
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 21. September 2006
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden der Beschluss des 3. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. Juni 2005 und
der Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Dresden vom
23. Mai 2005 aufgehoben.
Dem Kläger wird für das Verfahren der Rechtsbeschwerde Pro-
zesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt bei-
geordnet. Ratenzahlungen oder Zahlungen aus dem verwalteten
Vermögen werden nicht festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der
F. GmbH. Am 2. Mai 2000 hatte er Masseunzulänglichkeit an-
gezeigt. Im Jahr 2001 hatte er für einen Prozess gegen die Beklagten
K. und Fr. Prozesskostenhilfe beantragt und erhalten. Der Prozess
endete am 19. Juni 2001 mit einem Vergleich, in dem sich die Beklagten ver-
pflichteten, an den Kläger 19.000 DM und 55.000 DM zu zahlen. Die Kosten
des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben. In den folgenden Jahren
forderte das Landgericht - Rechtspflegerin - den Kläger regelmäßig zu Erklä-
rungen über etwaige Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des verwal-
teten Vermögens auf. Im Jahr 2004 teilte der Kläger dem Gericht auf gesonder-
te Anfrage hin mit, die Beklagten hätten bislang 4.114,22 € und 16.344,44 €
gezahlt.
Mit Beschluss vom 23. Mai 2005 hat das Landgericht - Rechtspflegerin -
den Bewilligungsbeschluss dahingehend abgeändert, dass gemäß § 120 Abs. 4
ZPO ein Betrag von 5.214,33 € aus dem Ertrag des Prozesses zu zahlen sei.
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom
Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Kläger wei-
terhin die Aufhebung des Änderungsbeschlusses.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft
und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der Beschlüsse der Vor-
instanzen.
1. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist der vom Kläger im vorliegen-
den Rechtsstreit erzielte Erlös vorrangig zur Deckung der Prozesskosten he-
ranzuziehen. Grundsätzlich stehe zwar nur der nach Abzug der Massekosten
und Masseschulden etwa verbleibende Restbestand zur Deckung der Kosten
eines vom Insolvenzverwalter geführten Prozesses zur Verfügung. Eine Aus-
nahme gelte jedoch für den Ertrag eines Prozesses, für den Prozesskostenhilfe
bewilligt worden sei; denn die Prozesskostenhilfe diene nicht dazu, die Masse
auf Kosten der Staatskasse zu vermehren.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Die Entscheidung über die nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe
zu leistenden Zahlungen kann dann abgeändert werden, wenn sich die für die
Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhält-
nisse wesentlich geändert haben (§ 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Es muss sich um
eine Änderung der Verhältnisse handeln, die Grundlage der Bewilligungsent-
scheidung gewesen sind. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Änderung nicht
eingetreten. Dem Kläger ist seinerzeit Prozesskostenhilfe bewilligt worden, weil
die Kosten des Rechtsstreits nicht aus der verwalteten Vermögensmasse auf-
gebracht werden konnten (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Daran hat sich nichts ge-
ändert. Zwar haben die Prozessgegner Zahlungen zur Masse geleistet. Diese
reicht jedoch nach wie vor nicht zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfah-
rens und der sonstigen Masseverbindlichkeiten aus. Das Beschwerdegericht
nimmt folgerichtig an, dass für einen neu zu beginnenden Prozess, der Aussicht
auf Erfolg hat, Prozesskostenhilfe bewilligt werden müsste. Ist die Partei, der
Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, nach wie vor nicht in der Lage, die Pro-
zesskosten ganz, teilweise oder in Raten zu begleichen (vgl. § 114 Satz 1
ZPO), kann eine Änderungsentscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO jedoch nicht
ergehen.
b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts (ebenso z.B. OLG
Koblenz MDR 2005, 107; OLG Dresden ZIP 2004, 187, 188; OLG Celle MDR
2001, 230, 231; Musielak/Fischer, ZPO 4. Aufl. § 120 Rn. 16; einschränkend
OLG Zweibrücken MDR 1997, 885, 886; aA OLG Bamberg JurBüro 1993, 232,
233) verlangen weder § 120 Abs. 4 ZPO noch § 115 Abs. 2 ZPO, § 116 Satz 1
Nr. 1 ZPO oder eine andere Vorschrift der Zivilprozessordnung, dass ein Kläger
den Ertrag eines erfolgreichen Prozesses vorrangig zur Tilgung der von der
Staatskasse vorfinanzierten Prozesskosten einsetzt. Prozesskostenhilfe kann
verweigert werden, wenn eine Partei in Kenntnis eines bevorstehenden Prozes-
ses ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeiführt (BGH, Urt. v. 8. Januar 1959 - II ZR
195/57, NJW 1959, 884, 885; Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl. § 115 Rn. 40, 72 mit
weiteren Nachweisen). Ebenso kann der Partei im Rahmen einer Änderungs-
entscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO Vermögen zugerechnet werden, das sie
erworben, aber in Kenntnis der Änderungsmöglichkeit wieder ausgegeben hat,
so dass sie ihre zeitweilig entfallene Leistungsunfähigkeit böswillig selbst wieder
herbeigeführt hat (Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 120 Rn. 18 mit weiteren
Nachweisen). Von diesem Ausnahmefall abgesehen, hat es jedoch bei dem
Grundsatz zu bleiben, dass das nach § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzende Vermö-
gen unter Abzug der vorhandenen Verbindlichkeiten zu ermitteln ist (vgl. auch
OLG Bamberg aaO). Eine gesetzliche Grundlage für den vom Beschwerdege-
richt angenommenen Vorrang des Erstattungsanspruchs der Staatskasse gibt
es nicht.
c) Im vorliegenden Fall der Prozessführung durch einen Insolvenzverwal-
ter würde ein Vorrang des Erstattungsanspruchs der Staatskasse aus § 120
Abs. 4 ZPO außerdem den Vorschriften der Insolvenzordnung über die Abwick-
lung eines massearmen Insolvenzverfahrens widersprechen. Die Kosten eines
vom Insolvenzverwalter geführten Prozesses stellen Masseverbindlichkeiten im
Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar. Sie sind gemäß § 53 InsO ebenso wie die
Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vor-
weg aus der Insolvenzmasse zu befriedigen. Reicht die Insolvenzmasse dazu
nicht aus, ordnet § 209 Abs. 1 InsO die Rangfolge an, in welcher die Massever-
bindlichkeiten zu begleichen sind. Vorrang haben die Kosten des Insolvenzver-
fahrens (§ 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Es folgen die Masseverbindlichkeiten, die
nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu
den Kosten des Verfahrens zu gehören (§ 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Den schlech-
testen Rang haben die übrigen Masseverbindlichkeiten (§ 209 Abs. 1 Nr. 3
InsO). Forderungen mit gleichem Rang sind im Verhältnis ihrer Beträge zu be-
richtigen (§ 209 Abs. 1 InsO). Für einen nicht gesetzlich angeordneten Vorrang
der Forderungen bestimmter Gläubiger ist hier kein Raum. Im vorliegenden Fall
würde der Anspruch nach § 120 Abs. 4 ZPO - wenn die tatbestandlichen Vor-
aussetzungen dieser Vorschrift erfüllt wären - eine Neumasseverbindlichkeit
darstellen (§ 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Die Kosten des Insolvenzverfahrens - die
Gerichtskosten und die Vergütungen und Auslagen des vorläufigen Insolvenz-
verwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschus-
ses (§ 54 InsO) - wären vorrangig zu erfüllen. Die sonstigen Neumasseverbind-
lichkeiten (§ 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO) stünden im gleichen Rang wie der Anspruch
aus § 120 Abs. 4 ZPO.
d) Die Frage, ob den Insolvenzgläubigern nach einem erfolgreichen Ab-
schluss des Rechtsstreits eher zuzumuten ist, für dessen Kosten aufzukommen
(§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO), stellt sich hier nicht. Solange die Masse unzulänglich
ist, ändert sich die zu erwartende Quote nicht. Nach wie vor sind die Insolvenz-
gläubiger an diesem Rechtsstreit nicht im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO
wirtschaftlich beteiligt.
III.
Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist
aufzuheben. Da die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen nur wegen
Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachver-
hältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat
der Senat eine eigene Sachentscheidung zu treffen (§ 577 Abs. 5 ZPO). Auch
die Entscheidung des Landgerichts ist aufzuheben.
IV.
Erfolgreiche Beschwerden und Rechtsbeschwerden im Verfahren über
die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind gerichtsgebührenfrei. Außergericht-
liche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
V.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbe-
schwerde beruht auf § 114 ZPO (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002
- III ZB 33/02, WM 2003, 1826, 1827).
Fischer Raebel Kayser
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 22.04.2005 - 14 O 3820/00 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 09.06.2005 - 3 W 593/05 -