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BGH Urteil vom 28.11.2007 – III ZB 50/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZB 50/07

BESCHLUSS

vom

28. November 2007

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2007 durch die

Richter Dr. Wurm, Dörr, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-

Gebhardt

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des

1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg

vom 12. Juli 2007 - 1 U 189/05 - wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 248.470,18 € festgesetzt.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für

das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

1.

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

a) Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für die Berufungsinstanz ist

nach Auffassung des Berufungsgerichtes gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ab-

zulehnen, da der Kläger die ihm nach § 117 Abs. 2 ZPO obliegenden Angaben

zu seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen nicht innerhalb der

ihm gesetzten Fristen in genügender Form dargetan und glaubhaft gemacht

habe. Schon der Name des Klägers sei zum Nachweis seiner Identität nicht

ausreichend. Ausweislich seiner Angaben in seiner verantwortlichen Verneh-

mung vom 28. September 2001 beim Landeskriminalamt habe er erklärt, dieser

Name sei frei erfunden. Nicht erläutert werde auch, dass der Sohn des Klägers

in der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung den Namen N. K. trage.

Auch die Vornamen differierten von den Angaben des Sohnes. Die Angaben

des Klägers zu seinen finanziellen Verhältnissen genügten ebenfalls nicht. Die

Angaben des Sohnes, dass er mindestens monatlich 250 US-Dollar zahle,

reichten nicht aus, da es sich nur um eine Mindestzahlung handele und nicht

erklärt werde, wie viel auf den Vater entfalle. Darüber hinaus habe der Kläger

vor dem Landgericht auch nicht angegeben, dass er über Grundvermögen ver-

füge. In seiner verantwortlichen Vernehmung habe er aber erklärt, dass er in

Afghanistan Grundstücke besitze. In seiner Erklärung über seine persönlichen

und wirtschaftlichen Verhältnisse vor dem Landgericht habe er auch angege-

ben, dass er keine weiteren Einnahmen als Sozialhilfe habe. In der eidesstattli-

chen Versicherung seines Sohnes heiße es jedoch, dass dieser die Familie seit

2000 finanziell unterstütze.

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Im Übrigen sei die Rechtsverfolgung durch den Kläger ohne Angabe sei-

ner ladungsfähigen Anschrift rechtsmissbräuchlich. Er weigere sich trotz Nach-

frage, seine ladungsfähige Anschrift dem Gericht mitzuteilen, nachdem er aus

Deutschland abgeschoben worden sei. Die schlichte Behauptung, er könne sei-

ne Adresse gegenüber anderen Personen als seinem Prozessbevollmächtigten

aus Sicherheitsgründen nicht offen legen, sei keine ausreichende Entschuldi-

gung. Vielmehr sei nicht auszuschließen, dass der Kläger sich seiner Kosten-

tragungspflicht entziehen wolle. Durch die Nichtangabe seiner Anschrift werde

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die Möglichkeit genommen, bisher nicht erstattete Kosten der ersten Instanz

durch Vollstreckung beizutreiben. Im Übrigen habe die Berufung keine hinrei-

chende Aussicht auf Erfolg, weil das Landgericht die Klage zu Recht abgewie-

sen habe.

b) Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für

das Berufungsverfahren liegen nicht vor.

aa) Gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung der Pro-

zesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert. Der Kläger hat deshalb eine

Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen.

Es ist im vorliegenden Fall nicht hinreichend vom Kläger dargetan, dass

er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der La-

ge ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen. Rechtsfehlerfrei ist das Beru-

fungsgericht davon ausgegangen, dass die Angaben des Klägers zu seinem

Grundvermögen unzureichend sind. In seiner Erklärung vor dem Landgericht

hat er dieses noch gänzlich verschwiegen. Die Grundstücke sind auch nach

den Angaben des Klägers in der Rechtsbeschwerde nach wie vor vorhanden.

Soweit sich der Kläger im Rahmen der Rechtsbeschwerde nunmehr darauf be-

ruft, dass das Grundeigentum in Süd-Afghanistan belegen und derzeit von an-

deren Volksgruppen besetzt und deswegen nicht verwertbar sei, ist diese An-

gabe über das Grundeigentum nach wie vor nicht hinreichend. Zum einen ist

nicht konkret angegeben, welche Größe das Grundeigentum hat, wie es bewirt-

schaftet wird und wo es genau liegt. Eine Überprüfung, ob die Angaben des

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Klägers zutreffend sind, ist wegen deren Ungenauigkeit nicht möglich. Darüber

hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in seiner persönlichen Verneh-

mung am 28. September 2001 noch angegeben hat, dass er seinen Lebensun-

terhalt in Afghanistan auch aus seinen Grundstücken bestritten habe.

bb) Rechtsfehlerfrei ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass

die Rechtsverfolgung des Klägers in der Berufungsinstanz und damit auch

im Rahmen des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtsmiss-

bräuchlich ist.

Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Berufungsklägers in der

Berufungsschrift ist nicht Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung (vgl. BGH,

Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04 - NJW 2005, 3773). Es stellt sich

jedoch als ein der Zulässigkeit entgegenstehendes rechtsmissbräuchliches Ver-

halten dar, wenn ein Kläger den Prozess aus dem Verborgenen führen will, um

sich einer möglichen Kostenpflicht zu entziehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Ok-

tober 2005 aaO; Urteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 107/02 - NJW-RR 2004,

1503; BGHZ 102, 332, 336).

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Der Schluss, eine solche rechtsmissbräuchliche Absicht zur Führung des

Prozesses aus dem Verborgenen zur Vereitelung der Inanspruchnahme wegen

der entstandenen Kosten liege vor, ist gerechtfertigt, wenn trotz gerichtlicher

Nachfrage nach der Anschrift des Berufungsklägers deren Mitteilung ohne hin-

reichende Angabe von Gründen verweigert wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Ok-

tober 2005 aaO). Der Angabe der ladungsfähigen Anschrift eines Klägers kön-

nen im Einzelfall unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierig-

keiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Solchen

Schwierigkeiten muss das Verfahrensrecht Rechnung tragen. In derartigen Fäl-

len ist aber wenigstens zu fordern, dass dem Gericht die insoweit maßgeben-

den Gründe unterbreitet werden, damit es prüfen kann, ob ausnahmsweise auf

die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift verzichtet werden kann (vgl. BGHZ

aaO).

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Nach diesen Maßstäben ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon

ausgegangen, dass eine rechtsmissbräuchliche Rechtsverfolgung des Klägers

vorliegt. Er hat keine hinreichenden Gründe dafür angegeben, dass er seinen

Aufenthaltsort bzw. seine ladungsfähige Anschrift nicht mitteilt. Soweit er sich

mit der Rechtsbeschwerde darauf beruft, dass er aus Sicherheitsgründen dem

Gericht die ladungsfähige Anschrift nicht mitteilen könne, sondern nur sein Pro-

zessbevollmächtigter diese habe, ist dies als Erklärung unzureichend. Es ist

nicht ersichtlich, warum er durch die Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift in

der Bundesrepublik im hiesigen Zivilverfahren seine Sicherheit in Pakistan ge-

fährden könnte. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass seine Anschrift nicht in

öffentlicher Sitzung mitgeteilt würde, sondern allein den Prozessbeteiligten zur

Kenntnis gelangen würde.

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Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sich jedenfalls

nicht massiv verfolgt fühlt. Durch seine Prozessbevollmächtigten hat der Kläger

gegenüber dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass seine Abschiebung rechts-

widrig gewesen sei, da er freiwillig zur Ausreise bereit gewesen sei. Davon kann

nur ausgegangen werden, wenn ihm nach seiner Einschätzung keine wesentli-

chen Gefahren an seinem neuen Aufenthaltsort drohen.

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Des weiteren ist einzubeziehen, dass der Kläger nicht nur mit der man-

gelnden Angabe im Berufungsverfahren dem Prozessgegner eine mögliche

Durchsetzung von Kostenerstattungsansprüchen unmöglich macht. Auch für die

Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Abschluss des Klageverfah-

rens zwecks Kontrolle, ob eine Änderung der Entscheidung über die Bewilligung

von Prozesskostenhilfe nach § 120 Abs. 4 ZPO erforderlich ist, wird dadurch

verhindert. Insbesondere im Falle des Erfolgs der Klage wäre ein Anhaltspunkt

für eine solche Überprüfung gegeben, da es aufgrund der Höhe der geltend

gemachten Forderung auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die

Bewilligung von Prozesskostenhilfe dann nicht mehr vorliegen dürften. Auch die

aus dem Prozess erlangten Vermögensvorteile sind bei einer Änderungsent-

scheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO zu berücksichtigen

(vgl. BGH,

Beschluss vom 21. September 2006 - IX ZB 305/05 - NJW-RR 2007, 628;

MünchKommZPO/Wachs, 2. Aufl., § 120 Rn. 18; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl.,

§ 120 Rn. 24).

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Da bereits die beiden vorgenannten Gesichtspunkte jeder für sich die

Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Beru-

fungsinstanz tragen, kommt es auf die weiter geltend gemachten Einwände ge-

gen den mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschluss des Oberlandes-

gerichts nicht mehr an.

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2.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das

Rechtsbeschwerdeverfahren bleibt aus den oben genannten Gründen gleich-

falls ohne Erfolg.

Wurm

Dörr

Herrmann

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 04.11.2005 - 303 O 508/04 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.07.2007 - 1 U 189/05 -