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BGH Beschluss vom 21.09.2006 – IX ZB 71/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. September 2006
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 21. September 2006
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskos-
tenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat
(§ 114 Satz 1 ZPO). Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde ge-
gen den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 29. März 2004 zu Recht als un-
zulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist.
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 09.06.2005 - 26 O 2278/05 -
OLG München, Entscheidung vom 09.03.2006 - 29 U 3985/05 -