Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.09.2006 – IX ZB 71/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. September 2006

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin

Lohmann

am 21. September 2006

beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskos-

tenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil die

beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat

(§ 114 Satz 1 ZPO). Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde ge-

gen den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 29. März 2004 zu Recht als un-

zulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist.

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 09.06.2005 - 26 O 2278/05 -

OLG München, Entscheidung vom 09.03.2006 - 29 U 3985/05 -