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BGH Beschluss vom 21.09.2006 – IX ZB 91/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 91/04

BESCHLUSS

vom

21. September 2006

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin

Lohmann

am 21. September 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Heilbronn vom 19. März 2004 wird auf Kosten

des Gläubigers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

10.000 €.

Gründe:

1

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1

InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch unzulässig;

weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

1. Die Rechtsbeschwerde meint, der Rechtssache komme grundsätzliche

Bedeutung zu. Zu klären sei die Frage, ob die Versagung der Restschuldbefrei-

ung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO unter Einbeziehung des § 1 InsO auch auf

solche Handlungen gestützt werden könne, die länger als drei Jahre vor dem

Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens lägen. Diese Rechtsfrage ist

durch den Beschluss des Senats vom 22. Mai 2003 (IX ZB 456/02, WM 2003,

1382, 1383) zu Lasten des Rechtsbeschwerdeführers beantwortet. Danach um-

schreibt § 290 Abs. 1 InsO die Verhaltensweisen, die eine Versagung rechtfer-

tigen, abschließend. Andere Verhaltensweisen bleiben sanktionslos, selbst

wenn sie ebenfalls als unredlich anzusehen sind. Dies dient der Rechtssicher-

heit; Schuldner und Insolvenzgläubiger sollen von vornherein wissen, unter wel-

chen Bedingungen das Privileg der Restschuldbefreiung erteilt oder versagt

werden kann (vgl. Begründung zu § 239 RegE, BT-Drucks. 12/2443 S. 190).

Über die in § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO enthaltene Drei-Jahres-Frist darf deshalb

nicht hinweggegangen werden. Durch sie hat der Gesetzgeber zum Ausdruck

gebracht, dass solche Angaben, die länger zurückliegen, bei der Beurteilung

der für die Restschuldbefreiung vorausgesetzten Redlichkeit des Schuldners

nicht berücksichtigt werden sollen. Hiermit hat es sein Bewenden.

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2. Die Rechtsbeschwerde hält es weiter im Anwendungsbereich des

§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO für klärungsbedürftig, ob der Schuldner durch aktives

Handeln den Gläubiger davon abgehalten haben muss, die Eröffnung des In-

solvenzverfahrens zu beantragen, oder ob der Versagungsgrund auch dann

eingreift, wenn der Schuldner ohne Aussicht auf Besserung seiner wirtschaftli-

chen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögere. Nach der von der

Rechtsbeschwerde angeführten Mindermeinung muss das Verhalten des

Schuldners jedenfalls für eine Gläubigerbenachteiligung kausal gewesen sein

(vgl. Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 57 f; Wenzel in Küb-

ler/Prütting, InsO § 290 Rn. 19 a). Dies hat der Gläubiger in den Tatsachenin-

stanzen nicht glaubhaft gemacht. Es fehlt deshalb an der Entscheidungserheb-

lichkeit der zur Nachprüfung gestellten Rechtsfrage.

4

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung

des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen

(§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Heilbronn, Entscheidung vom 02.02.2004 - 4 IN 427/02 -

LG Heilbronn, Entscheidung vom 19.03.2004 - 1 T 83/04 -