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BGH Beschluss vom 21.09.2006 – IX ZB 91/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. September 2006
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 21. September 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Heilbronn vom 19. März 2004 wird auf Kosten
des Gläubigers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
10.000 €.
Gründe:
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Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1
InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch unzulässig;
weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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1. Die Rechtsbeschwerde meint, der Rechtssache komme grundsätzliche
Bedeutung zu. Zu klären sei die Frage, ob die Versagung der Restschuldbefrei-
ung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO unter Einbeziehung des § 1 InsO auch auf
solche Handlungen gestützt werden könne, die länger als drei Jahre vor dem
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens lägen. Diese Rechtsfrage ist
durch den Beschluss des Senats vom 22. Mai 2003 (IX ZB 456/02, WM 2003,
1382, 1383) zu Lasten des Rechtsbeschwerdeführers beantwortet. Danach um-
schreibt § 290 Abs. 1 InsO die Verhaltensweisen, die eine Versagung rechtfer-
tigen, abschließend. Andere Verhaltensweisen bleiben sanktionslos, selbst
wenn sie ebenfalls als unredlich anzusehen sind. Dies dient der Rechtssicher-
heit; Schuldner und Insolvenzgläubiger sollen von vornherein wissen, unter wel-
chen Bedingungen das Privileg der Restschuldbefreiung erteilt oder versagt
werden kann (vgl. Begründung zu § 239 RegE, BT-Drucks. 12/2443 S. 190).
Über die in § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO enthaltene Drei-Jahres-Frist darf deshalb
nicht hinweggegangen werden. Durch sie hat der Gesetzgeber zum Ausdruck
gebracht, dass solche Angaben, die länger zurückliegen, bei der Beurteilung
der für die Restschuldbefreiung vorausgesetzten Redlichkeit des Schuldners
nicht berücksichtigt werden sollen. Hiermit hat es sein Bewenden.
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2. Die Rechtsbeschwerde hält es weiter im Anwendungsbereich des
§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO für klärungsbedürftig, ob der Schuldner durch aktives
Handeln den Gläubiger davon abgehalten haben muss, die Eröffnung des In-
solvenzverfahrens zu beantragen, oder ob der Versagungsgrund auch dann
eingreift, wenn der Schuldner ohne Aussicht auf Besserung seiner wirtschaftli-
chen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögere. Nach der von der
Rechtsbeschwerde angeführten Mindermeinung muss das Verhalten des
Schuldners jedenfalls für eine Gläubigerbenachteiligung kausal gewesen sein
(vgl. Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 57 f; Wenzel in Küb-
ler/Prütting, InsO § 290 Rn. 19 a). Dies hat der Gläubiger in den Tatsachenin-
stanzen nicht glaubhaft gemacht. Es fehlt deshalb an der Entscheidungserheb-
lichkeit der zur Nachprüfung gestellten Rechtsfrage.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung
des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, Entscheidung vom 02.02.2004 - 4 IN 427/02 -
LG Heilbronn, Entscheidung vom 19.03.2004 - 1 T 83/04 -