BGH Beschluss vom 21.09.2006 – IX ZR 137/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 21. September 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 29. Juni 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückge-
wiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 75.379,10 €
festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-
sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Die Rechtssache hat keine grund-
sätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisions-
gerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Soweit die Beschwerde geltend macht, die Beklagten hätten den Kläger
vor Abschluss des Vergleichs nicht auf den erhöhten Streitwert des Vergleichs
hingewiesen, ist weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Überge-
hen entsprechenden Sachvortrags des Klägers dargelegt noch, dass das Beru-
fungsurteil hierauf beruht.
Die Frage, ob ein akademisch gebildeter und in wirtschaftlichen Dingen
erfahrender Mandant rechtlicher Beratung bedarf, ist im Sinne der Beschwerde
geklärt. Die Belehrungspflicht besteht auch gegenüber juristisch vorgebildeten
und geschäftserfahrenen Mandanten (BGH, Urt. v. 19. Dezember 1991 - IX ZR
41/91, NJW 1992, 820; v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045,
2047; Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung,
2. Aufl. Rn. 559; Vollkommer/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 2. Aufl.
Rn. 246).
Hinsichtlich der Festsetzung des Wertes des Grundstückes und der
Auswirkung des Wertes bei der Berechnung des Zugewinns, wenn der Hälfte-
anteil des Grundstücks als Teil des Zugewinnausgleichs an den Ehegatten
übertragen wird, handelt es sich nicht um rechtliche, sondern rein wirtschaftli-
che Fragen. Auf außerrechtliche Umstände erstreckt sich jedoch die Betreu-
ungspflicht aus einem echten Anwaltsvertrag grundsätzlich nicht (vgl. Zugehör,
aaO Rn. 564 ff). Der Anwalt darf auf die Richtigkeit der tatsächlichen Angaben
des Mandanten vertrauen, solange er deren Unrichtigkeit nicht kennt oder nicht
kennen muss (BGH, Urt. v. 13. März 1997 - IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168,
2169; v. 2. April 1998 - IX ZR 107/97, NJW 1998, 2048, 2049; Zugehör, aaO
Rn. 513 f).
Nachdem der Kläger wiederholt den Wert des Hausgrundstücks mit
600.000 DM unstreitig gestellt hatte, durften die Beklagten von diesem Wert
ausgehen. Dass sich die Übertragung des Hälfteanteils zu dem angegebenen
Wert an die Ehefrau wie ein Verkauf zu diesem Preis auswirkt, war offensicht-
lich.
Ob die Feststellungsklage zu Recht als unzulässig abgewiesen worden
ist, kann dahingestellt bleiben; denn die Klage war insoweit jedenfalls unbe-
gründet. Der Kläger hat weder dargelegt noch unter Beweis gestellt, welche
inhaltlichen Verbesserungen des Vergleiches hätten durchgesetzt werden kön-
nen, wenn der ihn vertretende Anwalt pflichtgemäß gehandelt hätte.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.08.2004 - 2/20 O 495/03 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.06.2005 - 21 U 80/04 -