Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.09.2006 – IX ZR 137/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. September 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 21. September 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 29. Juni 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückge-

wiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 75.379,10 €

festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-

sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Die Rechtssache hat keine grund-

sätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisions-

gerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Soweit die Beschwerde geltend macht, die Beklagten hätten den Kläger

vor Abschluss des Vergleichs nicht auf den erhöhten Streitwert des Vergleichs

hingewiesen, ist weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Überge-

hen entsprechenden Sachvortrags des Klägers dargelegt noch, dass das Beru-

fungsurteil hierauf beruht.

3

Die Frage, ob ein akademisch gebildeter und in wirtschaftlichen Dingen

erfahrender Mandant rechtlicher Beratung bedarf, ist im Sinne der Beschwerde

geklärt. Die Belehrungspflicht besteht auch gegenüber juristisch vorgebildeten

und geschäftserfahrenen Mandanten (BGH, Urt. v. 19. Dezember 1991 - IX ZR

41/91, NJW 1992, 820; v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045,

2047; Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung,

2. Aufl. Rn. 559; Vollkommer/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 2. Aufl.

Rn. 246).

4

Hinsichtlich der Festsetzung des Wertes des Grundstückes und der

Auswirkung des Wertes bei der Berechnung des Zugewinns, wenn der Hälfte-

anteil des Grundstücks als Teil des Zugewinnausgleichs an den Ehegatten

übertragen wird, handelt es sich nicht um rechtliche, sondern rein wirtschaftli-

che Fragen. Auf außerrechtliche Umstände erstreckt sich jedoch die Betreu-

ungspflicht aus einem echten Anwaltsvertrag grundsätzlich nicht (vgl. Zugehör,

aaO Rn. 564 ff). Der Anwalt darf auf die Richtigkeit der tatsächlichen Angaben

des Mandanten vertrauen, solange er deren Unrichtigkeit nicht kennt oder nicht

kennen muss (BGH, Urt. v. 13. März 1997 - IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168,

2169; v. 2. April 1998 - IX ZR 107/97, NJW 1998, 2048, 2049; Zugehör, aaO

Rn. 513 f).

5

Nachdem der Kläger wiederholt den Wert des Hausgrundstücks mit

600.000 DM unstreitig gestellt hatte, durften die Beklagten von diesem Wert

ausgehen. Dass sich die Übertragung des Hälfteanteils zu dem angegebenen

Wert an die Ehefrau wie ein Verkauf zu diesem Preis auswirkt, war offensicht-

lich.

6

Ob die Feststellungsklage zu Recht als unzulässig abgewiesen worden

ist, kann dahingestellt bleiben; denn die Klage war insoweit jedenfalls unbe-

gründet. Der Kläger hat weder dargelegt noch unter Beweis gestellt, welche

inhaltlichen Verbesserungen des Vergleiches hätten durchgesetzt werden kön-

nen, wenn der ihn vertretende Anwalt pflichtgemäß gehandelt hätte.

7

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.08.2004 - 2/20 O 495/03 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.06.2005 - 21 U 80/04 -