BGH Beschluss vom 21.09.2006 – IX ZR 139/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 21. September 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
28. Juni 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 60.654,89 €
festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-
sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch
erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 ZPO).
Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet nur, dass die Gerichte das Vorliegen
der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Mit der Behaup-
tung, den von ihnen vorgetragenen Umständen und Rechtsausführungen sei
nicht die richtige Bedeutung beigemessen worden, kann ein Verstoß gegen
Art. 103 Abs. 1 GG nicht begründet werden (BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW
2005, 3345, 3346; BVerfG, Beschl. v. 2. Oktober 1995 - 1 BvR 446/90, zitiert
nach juris).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.12.2004 - 13 O 278/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.06.2005 - I-12 U 33/05 -