Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.09.2006 – IX ZR 139/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. September 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 21. September 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

28. Juni 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 60.654,89 €

festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-

sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch

erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1

Nr. 2 ZPO).

2

Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet nur, dass die Gerichte das Vorliegen

der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Mit der Behaup-

tung, den von ihnen vorgetragenen Umständen und Rechtsausführungen sei

nicht die richtige Bedeutung beigemessen worden, kann ein Verstoß gegen

Art. 103 Abs. 1 GG nicht begründet werden (BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW

2005, 3345, 3346; BVerfG, Beschl. v. 2. Oktober 1995 - 1 BvR 446/90, zitiert

nach juris).

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-

satz 2 ZPO abgesehen.

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.12.2004 - 13 O 278/04 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.06.2005 - I-12 U 33/05 -