BGH Beschluss vom 21.09.2006 – IX ZR 17/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 21. September 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom
19. Dezember 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie-
sen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 327.190,85 €
festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-
sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Die Frage, ob ein Schaden trotz materieller Rechtswidrigkeit des Er-
gebnisses ersatzfähig ist, wenn ein bestandskräftiger Feststellungsbescheid
nach den §§ 172 bis 177 AO verfahrensrechtlich nicht mehr zu Lasten der
Steuerpflichtigen aufgehoben oder abgeändert werden darf, ist geklärt. Zu
Recht hat sich das Berufungsgericht insoweit auf BGHZ 79, 223, 229 gestützt.
Die frühere Verwaltungsübung ist in jener Entscheidung nur für die Prüfung der
haftungsausfüllenden Kausalität herangezogen worden, nicht aber zur Abgren-
zung des Schadens im Rechtssinne.
Auch der Senat hat bereits entschieden, dass das nach den §§ 172 bis
177 AO rechtlich geschützte Vertrauen des Bürgers in die Bestandskraft günsti-
ger Rechtsfolgen eines Steuerbescheides auch dann einen ersatzfähigen
Schaden begründen kann, wenn die Regelung im Einzelfall mit der materiellen
Rechtslage nicht im Einklang steht (Urt. v. 7. Mai 1992 - IX ZR 151/91, NJW-RR
1992, 1110, 1112).
2. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde zu den §§ 172, 173 Abs. 1
Nr. 1 AO als grundsätzlich angesehene Frage, ob eine Abänderung von Steu-
erbescheiden zu Lasten des Steuerpflichtigen bei beiderseitigen Versäumnis-
sen zulässig sei, ist nicht entscheidungserheblich; denn das Berufungsurteil
wird in diesem Punkt selbständig auch von der Erwägung getragen, dass das
Finanzamt nach Treu und Glauben an seine schriftliche Erklärung vom 26. Mai
1997 gebunden gewesen sei, eine Verböserung des Feststellungsbescheides
könne durch Einspruchsrücknahme vermieden werden. Hiergegen macht die
Nichtzulassungsbeschwerde keinen Zulassungsgrund geltend.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 01.08.2002 - 4 O 3859/01 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19.12.2002 - 8 U 158/02 -