Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.09.2006 – IX ZR 17/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. September 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 21. September 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom

19. Dezember 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie-

sen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 327.190,85 €

festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-

sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

1. Die Frage, ob ein Schaden trotz materieller Rechtswidrigkeit des Er-

gebnisses ersatzfähig ist, wenn ein bestandskräftiger Feststellungsbescheid

nach den §§ 172 bis 177 AO verfahrensrechtlich nicht mehr zu Lasten der

Steuerpflichtigen aufgehoben oder abgeändert werden darf, ist geklärt. Zu

Recht hat sich das Berufungsgericht insoweit auf BGHZ 79, 223, 229 gestützt.

Die frühere Verwaltungsübung ist in jener Entscheidung nur für die Prüfung der

haftungsausfüllenden Kausalität herangezogen worden, nicht aber zur Abgren-

zung des Schadens im Rechtssinne.

3

Auch der Senat hat bereits entschieden, dass das nach den §§ 172 bis

177 AO rechtlich geschützte Vertrauen des Bürgers in die Bestandskraft günsti-

ger Rechtsfolgen eines Steuerbescheides auch dann einen ersatzfähigen

Schaden begründen kann, wenn die Regelung im Einzelfall mit der materiellen

Rechtslage nicht im Einklang steht (Urt. v. 7. Mai 1992 - IX ZR 151/91, NJW-RR

1992, 1110, 1112).

4

2. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde zu den §§ 172, 173 Abs. 1

Nr. 1 AO als grundsätzlich angesehene Frage, ob eine Abänderung von Steu-

erbescheiden zu Lasten des Steuerpflichtigen bei beiderseitigen Versäumnis-

sen zulässig sei, ist nicht entscheidungserheblich; denn das Berufungsurteil

wird in diesem Punkt selbständig auch von der Erwägung getragen, dass das

Finanzamt nach Treu und Glauben an seine schriftliche Erklärung vom 26. Mai

1997 gebunden gewesen sei, eine Verböserung des Feststellungsbescheides

könne durch Einspruchsrücknahme vermieden werden. Hiergegen macht die

Nichtzulassungsbeschwerde keinen Zulassungsgrund geltend.

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Oldenburg, Entscheidung vom 01.08.2002 - 4 O 3859/01 -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19.12.2002 - 8 U 158/02 -