Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.09.2006 – IX ZR 190/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. September 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin

Lohmann

am 21. September 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-

richts vom 28. September 2005 wird auf Kosten der Beklagten

zu 1 zurückgewiesen.

Der Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

20.451,68 € festgesetzt.

Gründe

2

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern

die Fortbildung des Rechts oder die Wahrung einer einheitlichen Rechtspre-

chung die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Rechts- oder Verfahrens-

fehler, der geeignet sein kann, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu be-

schädigen, und deshalb die Zulassung der Revision erfordert (vgl. dazu BGHZ

154, 288, 289, 295 ff). Die Sache wirft auch keine Rechtsfragen auf, die über

das hinausgehen, was der Senat im Revisionsurteil vom 16. Oktober 2003

(BGHZ 156, 310) eingehend behandelt hat.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Potsdam, Entscheidung vom 09.05.2001 - 8 O 489/00 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.09.2005 - 4 U 188/03 -