BGH Beschluss vom 21.09.2006 – IX ZR 190/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 21. September 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-
richts vom 28. September 2005 wird auf Kosten der Beklagten
zu 1 zurückgewiesen.
Der Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
20.451,68 € festgesetzt.
Gründe
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern
die Fortbildung des Rechts oder die Wahrung einer einheitlichen Rechtspre-
chung die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Rechts- oder Verfahrens-
fehler, der geeignet sein kann, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu be-
schädigen, und deshalb die Zulassung der Revision erfordert (vgl. dazu BGHZ
154, 288, 289, 295 ff). Die Sache wirft auch keine Rechtsfragen auf, die über
das hinausgehen, was der Senat im Revisionsurteil vom 16. Oktober 2003
(BGHZ 156, 310) eingehend behandelt hat.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 09.05.2001 - 8 O 489/00 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.09.2005 - 4 U 188/03 -