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BGH Beschluss vom 21.09.2006 – IX ZR 25/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. September 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 21. September 2006

beschlossen:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Einlegung der

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hinsichtlich

des Urteils des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München

vom 16. Dezember 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-

wiesen.

Der Streitwert wird auf 582.872,74 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt mit folgender Begründung Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen für die Einlegung der

- teilweise zugelassenen - Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde: Die

Anwälte, die sie in zweiter Instanz vertreten hätten, hätten ihrem äußerst zuver-

lässigen Kanzleisekretär am letzten Tag der Rechtsmittelfrist die Weisung er-

teilt, das bereits mittags unterzeichnete Auftragsschreiben rechtzeitig an den

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Dr. N. zu faxen und sich

den Eingang des Schreibens und die Übernahme des Mandats bestätigen zu

lassen. Der Sekretär habe das Schreiben aus nicht mehr aufklärbaren Gründen

erst nach 18.00 Uhr gefaxt, als die Kanzlei des Rechtsanwalts Dr. N. nicht

mehr besetzt gewesen sei, und habe auch den Kontrollanruf unterlassen, ob-

wohl eine allgemeine Weisung bestehe, dann, wenn der Rechtsmittelanwalt

nicht zu erreichen sei, die anderen in Frage kommenden beim Bundesgerichts-

hof zugelassenen Rechtsanwälte der Reihe nach anzurufen und den schließlich

erreichten Anwalt zu beauftragen. Entgegen einer weiteren allgemeinen Wei-

sung habe der Sekretär nach der Übermittlung des Telefax die Rechtsmittelfrist

gestrichen, obwohl die Übernahme des Mandats nicht bestätigt worden sei.

II.

3

Damit hat die Klägerin nicht dargelegt, dass die Versäumung der Frist

zur Einlegung der Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf ein

ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihrer zweitinstanzli-

chen Anwälte zurückzuführen ist (§ 233 ZPO).

1. Der Anwalt, der von seinem Mandanten einen Rechtsmittelauftrag er-

halten hat, muss den beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Anwalt rechtzeitig

beauftragen. Er hat das Auftragsschreiben rechtzeitig abzusenden und dafür

Sorge zu tragen, dass der Rechtsmittelanwalt den Auftrag innerhalb der laufen-

den Rechtsmittelfrist bestätigt. Der Eingang des Bestätigungsschreibens ist zu

überwachen. Bleibt die Mandatsbestätigung des Rechtsmittelanwalts aus, muss

der Anwalt rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Rückfrage halten. Dafür

hat der Rechtsanwalt das mit der Führung des Fristenkalenders betraute Per-

sonal entweder allgemein oder im jeweiligen Einzelfall anzuweisen, den Ablauf

der Rechtsmittelfrist als selbstständige Frist festzuhalten und damit dafür zu

sorgen, dass die Sache ihm noch einmal vorgelegt wird, wenn sich nicht zuver-

lässig feststellen lässt, dass der Rechtsmittelanwalt sich zur rechtzeitigen Ein-

legung des Rechtsmittels bereit gefunden hat (BGH, Beschl. v. 25. Januar 2001

- IX ZB 120/00, NJW 2001, 1576).

4

2. Diesen Anforderungen sind die zweitinstanzlichen Prozessbevollmäch-

tigten der Klägerin nicht gerecht geworden. Ihr glaubhaft gemachtes Vorbringen

lässt schon nicht erkennen, wann die Weisung, das am Mittag des letzten Ta-

ges der Rechtsmittelfrist gefertigte Auftragsschreiben an den beim Bundesge-

richtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu faxen, erteilt worden ist. Damit lässt

sich auch nicht beurteilen, ob bereits im Zeitpunkt der Weisung ein sofortiges

Handeln erforderlich gewesen wäre. Unabhängig davon reichte die Weisung,

das Auftragsschreiben "rechtzeitig" zu übermitteln, nicht aus. Das Auftrags-

schreiben musste so zeitig beim Revisionsanwalt eingehen, dass dieser noch

über die Annahme des Mandats entscheiden sowie die Rechtsmittelschrift ferti-

gen und beim Bundesgerichtshof einreichen konnte. Anwälte sind häufig schon

ab 17.00 oder 18.00 Uhr nicht mehr persönlich zu erreichen und stehen auch

während der Zeit ihrer Anwesenheit im Büro nicht ständig für jedermann zur

Verfügung. Die zweitinstanzlichen Anwälte hätten ihrem Angestellten deshalb

einen Zeitpunkt nennen müssen, bis zu dem das Auftragsschreiben spätestens

übersandt werden musste. Das ist nicht geschehen.

5

Die allgemeine Weisung, dann, wenn eine Bestätigung der Mandats-

übernahme ausblieb, andere beim Bundesgerichtshof zugelassene Anwälte

anzurufen, war schließlich ebenfalls nicht geeignet sicherzustellen, dass das

Rechtsmittel vor Fristablauf eingelegt werden würde. Bleibt eine Auftragsbestä-

tigung aus, muss der Anwalt selbst entscheiden, wie weiter verfahren werden

soll. Das gilt um so mehr, wenn das Auftragsschreiben erst nach 18.00 Uhr

übermittelt wird, zu einem Zeitpunkt also, in dem viele Kanzleien nicht mehr

besetzt sind.

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 16.04.2002 - 3 O 11191/01 -

OLG München, Entscheidung vom 16.12.2004 - 19 U 3661/02 -