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BGH Beschluss vom 21.09.2006 – IX ZR 95/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 21. September 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Fe-
bruar 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 78.980,63 €
festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-
sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die
weitere Tätigkeit des Beklagten für den Kläger außerhalb der Lohnbuchhaltung
und der Abführung von Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträgen Anlass
bot, die zweimalige Mahnung, Aufzeichnungen über die Nachtarbeitszeiten der
Beschäftigten zu Beweiszwecken (A 30 Abs. 6 Satz 4 LStR 1996, BStBl. I 1995
Sondernr. 3; jetzt R 30 Abs. 6 Satz 3 LSGR 2003) zu führen, zu wiederholen,
stellt sich nicht. Das Berufungsurteil enthält hierzu keinen Rechtssatz. Das Be-
rufungsgericht hat schon aus dem Mandat folgende zusätzliche Aufgaben des
Beklagten, die zu schädlichen Weiterungen in diesem Sinne führen konnten,
nicht festgestellt. Der Kläger hat auch die haftungsausfüllende Kausalität eines
unterbliebenen dritten Hinweises des Beklagten nicht dargelegt.
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls aufgegriffene Ver-
pflichtung des Steuerberaters zur Rückgabe des Auftrags nach § 27 Abs. 1
Satz 2 der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer vom 2. Juni 1997
(veröffentlich DStR 1997 Beiheft zu Heft 26/1997) ist eine Frage des Einzelfalls.
Der Beklagte war an einer pflichtgemäßen Mandatswahrnehmung durch das
Verhalten des Klägers entgegen den Ausführungen des Schriftsatzes vom
20. Oktober 2002 nicht gehindert. Insbesondere hat er nach dem Klagevortrag
an keinem gesetzwidrigen Verhalten mitgewirkt, nur weil er bei dem Kläger die
Anfertigung beweiskräftiger Aufzeichnungen über Zuschlagszeiten trotz R 30
Abs. 6 Satz 3 LStR 2003 nicht durchsetzen konnte.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 25.05.2001 - 1 O 547/00 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.02.2003 - 6 U 1075/01 -