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BGH Beschluss vom 21.09.2006 – IX ZR 95/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. September 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 21. September 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Fe-

bruar 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 78.980,63 €

festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-

sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die

weitere Tätigkeit des Beklagten für den Kläger außerhalb der Lohnbuchhaltung

und der Abführung von Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträgen Anlass

bot, die zweimalige Mahnung, Aufzeichnungen über die Nachtarbeitszeiten der

Beschäftigten zu Beweiszwecken (A 30 Abs. 6 Satz 4 LStR 1996, BStBl. I 1995

Sondernr. 3; jetzt R 30 Abs. 6 Satz 3 LSGR 2003) zu führen, zu wiederholen,

stellt sich nicht. Das Berufungsurteil enthält hierzu keinen Rechtssatz. Das Be-

rufungsgericht hat schon aus dem Mandat folgende zusätzliche Aufgaben des

Beklagten, die zu schädlichen Weiterungen in diesem Sinne führen konnten,

nicht festgestellt. Der Kläger hat auch die haftungsausfüllende Kausalität eines

unterbliebenen dritten Hinweises des Beklagten nicht dargelegt.

3

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls aufgegriffene Ver-

pflichtung des Steuerberaters zur Rückgabe des Auftrags nach § 27 Abs. 1

Satz 2 der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer vom 2. Juni 1997

(veröffentlich DStR 1997 Beiheft zu Heft 26/1997) ist eine Frage des Einzelfalls.

Der Beklagte war an einer pflichtgemäßen Mandatswahrnehmung durch das

Verhalten des Klägers entgegen den Ausführungen des Schriftsatzes vom

20. Oktober 2002 nicht gehindert. Insbesondere hat er nach dem Klagevortrag

an keinem gesetzwidrigen Verhalten mitgewirkt, nur weil er bei dem Kläger die

Anfertigung beweiskräftiger Aufzeichnungen über Zuschlagszeiten trotz R 30

Abs. 6 Satz 3 LStR 2003 nicht durchsetzen konnte.

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Koblenz, Entscheidung vom 25.05.2001 - 1 O 547/00 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.02.2003 - 6 U 1075/01 -