Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.09.2006 – V ZB 119/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. September 2006

in dem Zwangsversteigerungsverfahren betreffend das im Grundbuch von Mellin des Amtsgerichts Salzwedel Bl. 186 unter laufender Nummer 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grund- besitz

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. September 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Der mal als Erinnerung, mal als Beschwerde, als Drittwiderspruchskla-

ge oder Interventionsklage bezeichnete Rechtsbehelf gegen den Be-

schluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stendal wird auf Kosten

der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Gesetzlich vorgesehen gegen die angefochtene Entscheidung ist die

Rechtsbeschwerde. Sie ist indes nur statthaft, wenn sie von dem Be-

schwerdegericht zugelassen wurde. Daran fehlt es.

Der Gegenstandswert des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof

beträgt: 115.500 €

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Vorinstanzen: AG Gardelegen, Entscheidung vom 12.11.2004 - 32 K 2/03 - LG Stendal, Entscheidung vom 25.04.2005 - 25 T 247/04 -