BGH Beschluss vom 21.09.2006 – V ZB 119/06
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. September 2006
in dem Zwangsversteigerungsverfahren betreffend das im Grundbuch von Mellin des Amtsgerichts Salzwedel Bl. 186 unter laufender Nummer 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grund- besitz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. September 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Der mal als Erinnerung, mal als Beschwerde, als Drittwiderspruchskla-
ge oder Interventionsklage bezeichnete Rechtsbehelf gegen den Be-
schluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stendal wird auf Kosten
der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Gesetzlich vorgesehen gegen die angefochtene Entscheidung ist die
Rechtsbeschwerde. Sie ist indes nur statthaft, wenn sie von dem Be-
schwerdegericht zugelassen wurde. Daran fehlt es.
Der Gegenstandswert des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof
beträgt: 115.500 €
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen: AG Gardelegen, Entscheidung vom 12.11.2004 - 32 K 2/03 - LG Stendal, Entscheidung vom 25.04.2005 - 25 T 247/04 -