Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.09.2006 – 2 StR 316/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 316/06

BESCHLUSS

vom

25. September 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September 2006

gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird im Fall I. der Urteilsgründe gemäß § 154

Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Insoweit hat die Staatskasse

die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des

Angeklagten zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Bonn vom 30. März 2006 im Schuld- und Strafausspruch

dahin abgeändert, dass er unter Freispruch vom Vorwurf der

Nötigung wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von

zwei Jahren und sechs Monaten (Fall II. der Urteilsgründe) ver-

urteilt wird.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung vom Vorwurf

der Nötigung - wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit

Bedrohung und Sachbeschädigung sowie wegen Körperverletzung zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und das Tatmesser eingezogen.

2

Da der Angeklagte im Fall I. der Urteilsgründe nach dem ersten Messer-

stich, durch den der Zeuge nicht verletzt wurde, die Tat nicht fortgesetzt hat,

hätte die Strafkammer die Frage eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch

der gefährlichen Körperverletzung prüfen und erörtern müssen. Der Senat hat

auf Antrag des Generalbundesanwalts aus Gründen der Prozesswirtschaftlich-

keit das Verfahren insoweit vorläufig eingestellt. Dies führt zur Änderung des

Schuldspruchs und zum Wegfall der im Fall I. verhängten Einzelstrafe sowie der

Gesamtfreiheitsstrafe. Es verbleibt bei der Verurteilung wegen vorsätzlicher

Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten.

3

Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2

StPO.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Appl