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BGH Beschluss vom 25.09.2006 – 2 StR 316/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September 2006
gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird im Fall I. der Urteilsgründe gemäß § 154
Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Insoweit hat die Staatskasse
die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
Angeklagten zu tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Bonn vom 30. März 2006 im Schuld- und Strafausspruch
dahin abgeändert, dass er unter Freispruch vom Vorwurf der
Nötigung wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten (Fall II. der Urteilsgründe) ver-
urteilt wird.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung vom Vorwurf
der Nötigung - wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit
Bedrohung und Sachbeschädigung sowie wegen Körperverletzung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und das Tatmesser eingezogen.
2
Da der Angeklagte im Fall I. der Urteilsgründe nach dem ersten Messer-
stich, durch den der Zeuge nicht verletzt wurde, die Tat nicht fortgesetzt hat,
hätte die Strafkammer die Frage eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch
der gefährlichen Körperverletzung prüfen und erörtern müssen. Der Senat hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts aus Gründen der Prozesswirtschaftlich-
keit das Verfahren insoweit vorläufig eingestellt. Dies führt zur Änderung des
Schuldspruchs und zum Wegfall der im Fall I. verhängten Einzelstrafe sowie der
Gesamtfreiheitsstrafe. Es verbleibt bei der Verurteilung wegen vorsätzlicher
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten.
3
Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2
StPO.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Appl