BGH Beschluss vom 25.09.2006 – AnwZ (B) 38/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 38/06 AnwZ (B) 70/06
BESCHLUSS
vom
25. September 2006
in dem Verfahren
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Basdorf, die
Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich
sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 25. September
2006 beschlossen:
Die Verfahren AnwZ(B) 38/06 und AnwZ(B) 70/06 werden zur
gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Verfahren
AnwZ(B) 38/06 führt.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom
22. März 2006 wird als unzulässig verworfen.
Damit sind der Verwerfungsbeschluss des I. Senats des An-
waltsgerichtshofs Berlin vom 7. Juli 2006 und die hiergegen
gerichtete „weitere sofortige Beschwerde“ des Antragstellers
gegenstandslos.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-
statten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
3.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller beantragte am 18. März 2004 seine Wiederzulassung
als Rechtsanwalt. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2004 wies die Antragsgegne-
rin seinen Zulassungsantrag nach § 7 Nr. 5 BRAO zurück. Der Antragsteller hat
hiergegen gerichtliche Entscheidung beantragt. In der mündlichen Verhandlung
vor dem Anwaltsgerichtshof vom 18. August 2005 hat der Antragsteller die als
Vorsitzende mitwirkende Rechtsanwältin Dr. K. wegen Befangenheit abge-
lehnt. Der Anwaltsgerichtshof hat das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom
22. März 2006 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragstel-
ler sofortige Beschwerde eingelegt (Gegenstand des Verfahrens AnwZ(B)
38/06). Mit Beschluss vom 7. Juli 2006 hat der Anwaltsgerichtshof die sofortige
Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 22. März 2006 mit
der Begründung verworfen, dass ein Rechtsmittel gegen die angefochtene Ent-
scheidung nicht gegeben sei. Hiergegen richtet sich die „weitere sofortige Be-
schwerde“ des Antragstellers (Gegenstand des Verfahrens AnwZ(B) 70/06).
II.
1. Das gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 22. März
2006 gerichtete Rechtsmittel ist nicht statthaft und damit unzulässig.
In der Bundesrechtsanwaltsordnung ist eine sofortige Beschwerde gegen
eine Entscheidung, mit der der Anwaltsgerichtshof ein gegen einen mitwirken-
den Richter gerichtetes Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt, nicht vorge-
sehen (§§ 42 Abs. 1, 223 BRAO). Aus einer entsprechenden Anwendung der
Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichts-
barkeit (§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO) und den ergänzend heranzuziehenden Vor-
schriften der Zivilprozessordnung ist ein solches Rechtsmittel ebenfalls nicht
herzuleiten (Senatsbeschluss vom 31. März 2006 – AnwZ(B) 119/05, BRAK-
Mitt. 2006, 174). Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der frei-
willigen Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar; dies gilt auch in Richterablehnungs-
verfahren, in denen das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden
hat (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 – V ZB 61/02, NJW-RR 2003,
644) und damit auch für solche Entscheidungen des beim Oberlandesgericht
angesiedelten Anwaltsgerichtshofs (st. Rspr; vgl. nur Senat, aaO, m.w.N.). An
dieser Rechtslage hat sich durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses
vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) nichts geändert (BGH, Beschluss vom
19. Dezember 2002, aaO).
2. Mit der Entscheidung des Senats über das Rechtsmittel des An-
tragstellers, sind der Verwerfungsbeschluss des Anwaltsgerichtshofs vom
7. Juli 2006 und die hiergegen gerichtete „weitere sofortige Beschwerde“ des
Antragstellers gegenstandslos.
3. Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche
Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
Hirsch Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch
Wüllrich Hauger Kappelhoff
Vorinstanz:
AGH Berlin, Entscheidung vom 22. März 2006 - I AGH 23/04