BGH Beschluss vom 25.09.2006 – II ZR 202/05
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. September 2006
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Stuttgart vom 10. Mai 2005 wird als unzulässig verworfen (§ 26
Nr. 8 EGZPO).
1. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde richtet
sich der Wert der Beschwer des Klägers nicht nach dem Wert
der Arbeitsleistung und damit nach dem anteiligen Arbeitsein-
kommen von Frau T. , sondern nach dem Interesse des
Klägers, bei der Abwicklung der beiden Tochterfirmen nur mit
Frau T. und nicht mit einer anderen Sekretärin zusam-
menzuarbeiten. Deshalb sind für die Bewertung der Beschwer
lich.
Entsprechend den - als großzügig zu qualifizierenden - Anga-
ben des Klägers in der Klageschrift bewertet der Senat die für
den Kläger mit dem Berufungsurteil verbundene Beschwer mit
5.100,00 €.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch offen-
sichtlich unbegründet.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
ZPO).
Streitwert: 5.100,00 €
Goette Kraemer Strohn
Caliebe Reichart