Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.09.2006 – II ZR 202/05

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. September 2006

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. September 2006

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,

Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Stuttgart vom 10. Mai 2005 wird als unzulässig verworfen (§ 26

Nr. 8 EGZPO).

1. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde richtet

sich der Wert der Beschwer des Klägers nicht nach dem Wert

der Arbeitsleistung und damit nach dem anteiligen Arbeitsein-

kommen von Frau T. , sondern nach dem Interesse des

Klägers, bei der Abwicklung der beiden Tochterfirmen nur mit

Frau T. und nicht mit einer anderen Sekretärin zusam-

menzuarbeiten. Deshalb sind für die Bewertung der Beschwer

nicht § 6 ZPO oder § 9 ZPO, sondern es ist § 3 ZPO maßgeb-

lich.

Entsprechend den - als großzügig zu qualifizierenden - Anga-

ben des Klägers in der Klageschrift bewertet der Senat die für

den Kläger mit dem Berufungsurteil verbundene Beschwer mit

5.100,00 €.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch offen-

sichtlich unbegründet.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

ZPO).

Streitwert: 5.100,00 €

Goette Kraemer Strohn

Caliebe Reichart