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BGH Beschluss vom 26.09.2006 – 3 StR 346/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 346/06

BESCHLUSS

vom 26. September 2006 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2006 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. März 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen Bedrohung entfällt (vgl. BGHSt 27, 287, 289).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.

Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht von einem unbeendeten Versuch des Totschlags ausgegangen ist, ohne näher zu erörtern, welche Vorstellung er über die Auswirkungen des Schusses in den Rücken des Nebenklägers U. hatte.

Winkler Miebach Pfister von Lienen Becker