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BGH Beschluss vom 26.09.2006 – 4 StR 347/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. September 2006

in der Strafsache

gegen

4 StR 347/06

1.

2.

3.

zu Ziff. 1. und 2.: wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu Ziff. 3.: wegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführer am 26. September 2006 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Essen vom 5. April 2006 mit den Feststel-

lungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:

- den Angeklagten H. wegen versuchter schwerer räuberischer Er-

pressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit unerlaubtem

Führen einer verbotenen Waffe zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren;

- den Angeklagten N. wegen versuchter schwerer räuberischer Er-

pressung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, Körperver-

letzung und mit Beihilfe zum unerlaubten Führen einer verbotenen Waffe zu

einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und

- den Angeklagten M. wegen Beihilfe zur versuchten schweren

räuberischen Erpressung und zum unerlaubten Führen einer verbotenen Waffe

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zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung

es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Ferner hat es die Einziehung eines Kraftfahrzeugs des Angeklagten H.

angeordnet.

Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg.

Die Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts der Angeklagten H.

und N. von dem mittäterschaftlich begangenen Versuch der schweren

räuberischen Erpressung und des Angeklagten M. von der hierzu geleis-

teten Beihilfe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte H. - notfalls mit Ge-

walt - die Herausgabe eines Spielautomaten erzwingen, obwohl er entgegen

den getroffenen Vereinbarungen den Kaufpreis nicht bezahlt hatte. Die Ange-

klagten N. und M. fuhren mit dem Angeklagten H. zu der Halle der

Spielautomatenfirma, um den Angeklagten H. bei seinem Vorhaben zu

unterstützen. Die zuvor vom Angeklagten H. beschaffte funktionsfähige

Pumpgun, die mit mindestens sechs Plastikschrotpatronen geladen und gesi-

chert war, sollte lediglich als Drohmittel eingesetzt werden. Während der Ange-

klagte M. zunächst in dem Pkw des Angeklagten H. , in dem die

Pumpgun verblieb, wartete, gingen die Angeklagten H. und N. in die

Halle. Gemeinsam versuchten sie den Verkäufer Serkan A. zur Heraus-

gabe des Spielautomaten zu veranlassen. Der Angeklagte H. bedrohte

Serkan A. und Sinan Ö. , der beschwichtigen wollte, mit einem

Klappmesser. Nachdem der Angeklagte H. das Messer beiseite geworfen

hatte, veranlasste er den Angeklagten N. , die Pumpgun zu holen. Als dieser

mit der Waffe in die Halle zurückkehrte und sie dem Angeklagten H. aus-

händigte, kam der Angeklagte M. in die Halle, um durch seine Anwe-

senheit dazu beizutragen, dass der Angeklagte H. sein Vorhaben durchset-

zen konnte. Der Angeklagte H. richtete die Waffe auf Serkan A. und

Sinan Ö. . Er repetierte dreimal, so dass jeweils eine Schrotpatrone aus der

Waffe ausgeworfen wurde, und schlug auf Sinan Ö. , der ihm die Waffe aus

der Hand reißen wollte, mit dem Griffstück der Pumpgun ein. Um sich weiterer

Angriffe zu erwehren, ergriff Sinan Ö. einen Monitor und warf ihn in Richtung

des Angeklagten H. . Danach verließen die Angeklagten unter Mitnahme

der noch mit mindestens drei Patronen geladenen Pumpgun die Halle.

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2. Die Frage eines strafbefreienden Rücktritts hat das Landgericht im

Rahmen der rechtlichen Würdigung nur hinsichtlich des Angeklagten H. nä-

her erörtert und einen Rücktritt "entsprechend § 24 StGB" verneint, weil

"alleiniger Grund für die Aufgabe der weiteren Tatausführung war, dass der Angeklagte H. erkennen musste und auch er- kannt hat, dass er allein durch Drohungen den Automaten nicht erhalten würde. Der Zeuge Sinan Ö. , der dem Ver- käufer A. zu Hilfe geeilt war, ließ sich weder durch das Messer noch die Pumpgun nachhaltig beeindrucken. Ein mög- licher scharfer Schusswaffengebrauch, um doch noch das Geldspielgerät zu bekommen, war vom Angeklagten H. aber nicht beabsichtigt und gewollt. Der Versuch der Erpres- sung war damit mit den zur Verfügung stehenden Tatmitteln gescheitert und fehlgeschlagen".

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Diese Begründung lässt besorgen, dass die Strafkammer dem Tatplan

für die Beurteilung der Rücktrittsfrage eine Bedeutung zugemessen hat, die ihr

nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr zu-

kommt (vgl. BGHSt 31, 170, 175; 35, 90, 93; 39, 221, 227). Entscheidend ist

danach nicht, ob der Angeklagte seinen ursprünglichen Tatplan nicht verwirkli-

chen konnte, sondern ob ihm infolge einer Veränderung der Handlungssituation

oder aufkommender innerer Hemmungen das Erreichen seines Zieles nicht

mehr möglich erschien. War der Angeklagte aber noch Herr seiner Entschlüsse,

hielt er die Ausführung der Tat - wenn auch mit anderen Mitteln - noch für mög-

lich, dann ist der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom

unbeendeten Versuch zu bewerten, wobei es nicht darauf ankommt, ob der

Angeklagte aus sittlich billigenswerten Motiven oder aus anderen Gründen von

weiteren Angriffen absah (vgl. BGH StV 1993, 189; StV 2003, 217, jew.

m.w.N.).

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Die Frage, ob nach den vorgenannten Grundsätzen ein fehlgeschlagener

Versuch, oder was nach den bisherigen Feststellungen nahe liegt, ein unbeen-

deter Versuch vorliegt, hätte gemäß § 28 Abs. 2 StGB für jeden Angeklagten

gesonderter Prüfung bedurft. Zwar haben die Angeklagten H. und N.

als Mittäter und der Angeklagte M. als Gehilfe gehandelt, so dass die

Vorschrift des § 24 Abs. 2 StGB zu erörtern war. Auch wenn danach der Rück-

tritt eines Tatbeteiligten nicht ohne Weiteres zu Gunsten anderer Tatbeteiligter

wirkt, kann es hierfür jedoch ausreichen, wenn die Tatbeteiligten nach unbeen-

detem Versuch einvernehmlich nicht mehr weiterhandeln, obwohl sie dies hät-

ten tun können (vgl. BGHSt 42, 158, 162; 44, 204, 208; BGH StraFo 2003,

207), wobei es ausreicht, dass ein Tatbeteiligter mit dem die Tatvollendung ver-

hindernden Rücktritt eines anderen Tatbeteiligten einverstanden ist (vgl. BGHSt

44, 204, 208 m.w.N.). Da nach den bisherigen Feststellungen, auch soweit es

die Angeklagten N. und M. betrifft, die Annahme eines strafbefreien-

den Rücktritts in Betracht kommt, bedarf die Sache insgesamt neuer Verhand-

lung und Entscheidung.

VRi'inBGH Dr. Tepperwien RiBGH Maatz ist Athing ist krankheitsbedingt an der urlaubsbedingt an der Unterzeichnung gehindert. Unterzeichnung gehindert.

Athing Athing

Solin-Stojanović Ernemann