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BGH Beschluss vom 26.09.2006 – 4 StR 390/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. September 2006 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Paderborn vom 4. Juli 2006 im Ausspruch
über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von
Betäubungsmitteln in zehn Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Be-
täubungsmitteln in drei Fällen sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handel-
treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine auf
die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Be-
schlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbe-
gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Die Gesamtstrafenbildung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das
Landgericht hat, was die Revision zu Recht beanstandet, nicht erkennbar erwo-
gen, ob im Hinblick auf die für die zehn Fälle des unerlaubten Erwerbs von Be-
täubungsmitteln verhängten Einzelgeldstrafen (jeweils 30 Tagessätze zu je
5 Euro) die gesonderte Verhängung einer Gesamtgeldstrafe nach § 53 Abs. 2
Satz 2 StGB in Betracht kommt. Die Nichtanwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2
StPO bedarf insbesondere dann einer ausdrücklichen Erörterung, wenn bei der
gesonderten Festsetzung einer Geldstrafe die zeitige Freiheitsstrafe noch zur
Bewährung hätte ausgesetzt werden können (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Ein-
beziehung, nachteilige 4 und 6 m.w.N.). Angesichts der verhängten Gesamt-
freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten liegt diese Möglichkeit hier
jedenfalls nicht fern. Hätte das Landgericht aus den zehn Einzelgeldstrafen eine
gesonderte Gesamtgeldstrafe gebildet, ist nicht auszuschließen, dass es
daneben auf eine in ihrer Höhe noch aussetzungsfähige Gesamtfreiheitsstrafe
erkannt und die Vollstreckung dieser Strafe angesichts der Unvorbestraftheit
des Angeklagten und der übrigen festgestellten Strafmilderungsgründe zur Be-
währung ausgesetzt hätte. Die Nichtanwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB
wäre deshalb zu begründen gewesen.
3
Die Feststellungen bleiben aufrecht erhalten, weil lediglich ein Wertungs-
fehler vorliegt. Ergänzende Feststellungen können getroffen werden.
VRi'inBGH Dr. Tepperwien Maatz Athing ist krankheitsbedingt an der Unterschrift, RiBGH Maatz urlaubsbedingt an der Anbringung des Verhinderungsvermerks gehindert.
Athing
Ernemann Sost-Scheible