Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.09.2006 – 5 StR 327/06

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 26. September 2006 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2006

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 11. April 2006 wird nach § 349 Abs. 1 StPO

als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

G r ü n d e

1

Das angefochtene Urteil ist am 11. April 2006 verkündet wor-

den. Da der Angeklagte bei der Urteilsverkündung anwesend war, lief die

Frist zur Einlegung der Revision bereits am 18. April 2006 ab. Das erst am

19. April 2006 bei Gericht eingegangene Rechtsmittel ist damit verspätet und

unzulässig.

2

Dass der Vorsitzende der Strafkammer die Revisionseinlegung

als zulässig erachtet hat, steht dem Verwerfungsbeschluss nicht entgegen

(vgl. RGSt 59, 241, 244; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 349 Abs. 1 Rdn. 1).

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