Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.09.2006 – VI ZR 7/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. September 2006

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2006 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in

Hamburg vom 2. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht

aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

Die Auffassung des Berufungsgerichts, der von dem Kläger

abgeschlossene Behandlungsvertrag sei mit beiden Beklagten

zustande gekommen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden

(vgl. Senatsurteile BGHZ 97, 273, 276; 142, 126, 137; 144, 296, 308

und 165, 36 = VersR 2006, 361, 362). Auf die Frage, wer den Kläger

im Rahmen des Vertrages zuerst behandelt hat, kommt es für die

Berechtigung und Verpflichtung zur weiteren Behandlung nicht an.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 114.041,59 €

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr

Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 12.05.2005 - 323 O 448/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.12.2005 - 1 U 98/05 -