Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.09.2006 – VI ZR 78/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. September 2006

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2006 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die

Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der Revision gegen das Urteil der

9. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 8. März 2006 wird

abgelehnt, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat

noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern,

Unter den Umständen des Streitfalls begegnet die Zubilligung einer

Schmerzensgeldrente keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Die dem

Tatrichter obliegende Bemessung der Schmerzensgeldhöhe ist in

ausreichender Weise begründet.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens,

Streitwert: 156.047,84 €

Müller

Wellner

Diederichsen

Stöhr

Zoll

Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 08.03.2006 - 9 O 12986/04 -