BGH Beschluss vom 26.09.2006 – VI ZR 78/06
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2006 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die
Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Revision gegen das Urteil der
9. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 8. März 2006 wird
abgelehnt, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat
noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern,
Unter den Umständen des Streitfalls begegnet die Zubilligung einer
Schmerzensgeldrente keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Die dem
Tatrichter obliegende Bemessung der Schmerzensgeldhöhe ist in
ausreichender Weise begründet.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens,
Streitwert: 156.047,84 €
Müller
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Zoll
Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 08.03.2006 - 9 O 12986/04 -