BGH Urteil vom 26.09.2006 – VIII ZR 180/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die
Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Ur-
teil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Mai
2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwer-
de, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird für die Zeit bis
zum 3. Januar 2005 auf 2.930.663,33 € und für die Zeit ab dem
4. Januar 2005 auf 2.699.690,04 € festgesetzt. An diesem
Streitwert ist die Beklagte zu 2 bis zum 3. Januar 2005 mit
2.739.433,59 € und für die Zeit ab dem 4. Januar 2005 mit
2.508.460,30 € beteiligt.
Gründe
I.
Die Klägerin und die T. (im Folgenden:
T. ), die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1, schlossen am 22. Dezember
1994 einen "Vertriebs- und Handelsvertretungs-Vertrag" (Anlage K 1 zur GA).
Danach war die Klägerin zum ausschließlichen Vertrieb von Geflügelimpfstoffen
und tierärztlichen Produkten der T. in Syrien auf eigene Kosten berechtigt. Die
nach syrischem Recht erforderliche Registrierung dieser Produkte war Aufgabe
der Klägerin; gemäß Ziff. 6 des Vertrags hatte T. die hierdurch entstehenden
Kosten zu tragen und alle erforderlichen Dokumente und Unterlagen zur Verfü-
gung zu stellen.
Die Beklagte zu 1, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklag-
te zu 2 ist, wurde im Jahre 1996 anlässlich einer Zusammenlegung von Unter-
nehmensbereichen der sogenannten L. -Gruppe gegründet; aufgrund
dessen trat die Beklagte zu 1 im Sommer 1996 an Stelle der T. in den Ver-
triebsvertrag ein. Infolge dieser Umstrukturierungsmaßnahme ("Fusion"), deren
Bevorstehen der Klägerin spätestens seit dem 7. Februar 1996 bekannt war,
wurden die auf Veranlassung der Klägerin bereits durch syrische Behörden er-
teilten Registrierungen für Produkte der T. gegenstandslos. Die Klägerin und
die Beklagte zu 1 vereinbarten am 9. August 1996 (Besprechungsprotokoll Anla-
ge B 3 zur GA, S. 7), dass die Klägerin versuchen sollte, eine - im syrischen
Recht nicht vorgesehene - "Umregistrierung" der Produktzulassungen zu errei-
chen. Dies gelang in der Folgezeit nur teilweise. Zwischen den Parteien ist strei-
tig, ob die Beklagte zu 1 für Verzögerungen verantwortlich ist, die im Registrie-
rungsverfahren eingetreten sind.
Am 5. November 1997 schlossen die Klägerin und die Beklagte zu 1 eine
Vereinbarung (GA I 89 ff.), in der die Klägerin unter Ziff. 3 anerkannte, der Be-
klagten zu 1 den Betrag von 424.012,87 DM zu schulden. Die Parteien verein-
barten in Ziff. 4 Ratenzahlung durch die Klägerin; gemäß Ziff. 6 sind ein Recht
der Klägerin zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenforderungen gleich welcher Art
sowie ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem vorgenannten Zahlungsan-
spruch grundsätzlich ausgeschlossen. Unter Ziff. 9 ist der Klägerin die Geltend-
machung von ihr behaupteter Schadensersatzansprüche unter anderem wegen
angeblicher Verzögerungen im Zusammenhang mit der fusionsbedingten neuen
Registrierung und wegen angeblicher Haltbarkeitsmängel gelieferter Ware vor-
behalten; nach Ziff. 11 sind mit dem Abschluss und der Erfüllung des Vergleichs
sämtliche bestehenden gegenseitigen Ansprüche - mit Ausnahme der vorge-
nannten Schadensersatzansprüche der Klägerin - erledigt. Die Klägerin zahlte
bis April 1998 einen Teilbetrag von 50.000 DM an die Beklagte zu 1.
In einem Schreiben vom 15. April 1998 (GA I 94 f.) vertrat die Klägerin die
Auffassung, die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung vom 3. (richtig: 5.) No-
vember 1997 sei wegen des Verhaltens der Beklagten entfallen; sie habe des-
halb die Ratenzahlungen auf die Restschuld eingestellt. Hilfsweise erklärte sie
die Anfechtung der Vereinbarung. Des Weiteren rechnete sie mit Schadenser-
satzforderungen gegen den restlichen Zahlungsanspruch der Beklagten zu 1 von
374.012,87 DM auf. Ende Mai 1998 erklärten die Beklagte zu 1 und die Klägerin
wechselseitig die fristlose Kündigung des Vertriebs- und Handelsvertretungsver-
trags vom 22. Dezember 1994 (Anlage B 1 und B 2 i.V.m. Anlage K 59 zur GA).
Mit ihrer Klage hat die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldnern
Zahlung von Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns in Höhe von
5.202.548 DM (2.660.020,50 €) nebst Zinsen verlangt und mit zwei weiteren An-
trägen die Feststellung darüber hinausgehender Schadensersatzpflichten der
Beklagten begehrt. Die Beklagte zu 1 hat im Wege der Widerklage von der Klä-
gerin Zahlung von 191.229,74 € (374.012,87 DM) nebst Zinsen verlangt.
Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil die Klage hinsichtlich
zweier Schadenspositionen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt - jedoch
beschränkt auf den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis zum 5. November 1997 - und
die Klage hinsichtlich etwaiger später eingetretener Schäden und weiterer Scha-
densersatzansprüche der Klägerin sowie beider Feststellungsanträge abgewie-
sen; der Widerklage hat das Landgericht stattgegeben. Auf die Berufung der
Klägerin hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung ihrer weitergehenden
Berufung - die Schadensersatzansprüche der Klägerin ohne die vorgenannte
zeitliche Beschränkung sowie hinsichtlich weiterer Schadenspositionen dem
Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem ersten - umformulierten - Fest-
stellungsantrag der Klägerin im Wesentlichen stattgegeben; die Widerklage hat
es abgewiesen. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurück-
gewiesen und die Revision nicht zugelassen. Mit ihrer Nichtzulassungsbe-
schwerde erstreben die Beklagten im Ergebnis die vollständige Abweisung der
Klage; die Beklagte zu 1 begehrt des Weiteren die Wiederherstellung des erstin-
stanzlichen Urteils hinsichtlich der Widerklage.
II.
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
hat Erfolg. Der Beschwerde ist stattzugeben, weil die Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt., 544 Abs. 6 und 7 ZPO). Das Berufungsge-
richt hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)
in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Das Berufungsgericht hat dem Grunde nach eine gesamtschuldnerische
Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz aus positiver Ver-
tragsverletzung mit der Begründung bejaht, die Beklagte zu 1 habe eine Pflicht
zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Klägerin verletzt; die Beklagte zu 1
habe es unterlassen, bei der "Fusion" die schützenswerten Belange der Klägerin
zu berücksichtigen und geeignete Maßnahmen zu treffen, um durch die Um-
strukturierung bedingte Schäden von ihr abzuwenden. Zu Recht rügt die Nicht-
zulassungsbeschwerde, dass diese Annahme des Berufungsgerichts von den
bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht getragen wird und dass
das Berufungsgericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG Vorbringen der
Beklagten übergangen hat.
1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings an-
genommen, dass die Beklagte zu 1 aufgrund des Vertriebs- und Handelsvertre-
tungsvertrags vom 22. Dezember 1994 - in den sie als Rechtsnachfolgerin der
T. eingetreten ist - nicht verpflichtet war, im Hinblick auf die Interessen der
Klägerin von der Fusion insgesamt Abstand zu nehmen. Im Bereich des Ver-
triebs durch Handelsvertreter und Vertragshändler entspricht es ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 136, 295, 298 f. m.w.Nachw.),
dass der Unternehmer grundsätzlich in seinen geschäftlichen Dispositionen frei
ist und die in diesem Bereich anfallenden Entscheidungen in eigener Verantwor-
tung zu treffen hat.
Dabei darf er jedoch - auch das hat das Berufungsgericht im Ansatz rich-
tig gesehen - den Interessen des Absatzmittlers nicht willkürlich ohne vertretba-
ren Grund zuwiderhandeln, sondern muss vielmehr dessen schutzwürdigen Be-
langen angemessen Rechnung tragen (BGHZ aaO). Wie das Berufungsgericht
unangegriffen festgestellt hat, wurde die Klägerin, die nach dem Vertriebsvertrag
zum ausschließlichen Vertrieb von Geflügelimpfstoffen und tierärztlichen Produk-
ten der T. in Syrien berechtigt war, durch die Umstrukturierungsmaßnahme,
aus der die Beklagte zu 1 hervorgegangen ist, in ihren Absatzinteressen
schwerwiegend betroffen. Denn die Umstrukturierung hatte zur Folge, dass die
auf Veranlassung der Klägerin bereits durch syrische Behörden erteilten Regist-
rierungen für Produkte der T. - die Voraussetzung für deren Vertrieb durch die
Klägerin in Syrien waren - gegenstandslos wurden und es daher einer erneuten
Registrierung beziehungsweise "Umregistrierung" der Produktzulassungen be-
durfte.
Das Berufungsurteil lässt aber Ausführungen dazu vermissen, welche
konkrete Handlungspflicht - deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch
der Klägerin zur Folge haben könnte - sich daraus für die Beklagte zu 1 zum
Schutz der Interessen der Klägerin ergab. Soweit es hierzu in den Gründen des
Berufungsurteils heißt, die Beklagte zu 1 hätte sich sofort und umfassend bemü-
hen müssen, die Voraussetzungen für einen reibungslosen Übergang in Syrien
zu schaffen, war die Beklagte zu 1 jedenfalls nicht dazu verpflichtet, von sich aus
für eine Neu- oder "Umregistrierung" ihrer Produkte in Syrien zu sorgen; denn
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war es im Rahmen des Ver-
triebsvertrags Aufgabe der Klägerin, die erforderlichen Registrierungen zu veran-
lassen. Das Berufungsgericht hat im Übrigen keine Feststellungen getroffen, aus
denen sich ergibt, welche anderen konkreten Maßnahmen die Beklagte zu 1 in
der Zeit vor oder nach der zum 1. Juli 1996 erfolgten Fusion von sich aus hätte
ergreifen können und müssen, um der Klägerin die von dieser aufgebauten Ver-
triebsmöglichkeiten in Syrien so weit wie möglich zu erhalten. Nachdem die Klä-
gerin - spätestens am 7. Februar 1996 - von der bevorstehenden Umstrukturie-
rung Kenntnis erlangt hatte, haben sie und die Beklagte zu 1 am 9. August 1996
vereinbart, dass die Klägerin versuchen sollte, eine - im syrischen Recht nicht
vorgesehene - "Umregistrierung" der Produktzulassungen zu erreichen. Eine
(schuldhafte) Verletzung vertraglicher Pflichten durch die Beklagte zu 1 kommt
daher von diesem Zeitpunkt an nur unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass
sie es unterlassen hat, der Klägerin gemäß Ziff. 6 des Vertriebsvertrags alle für
das Registrierungsverfahren erforderlichen Dokumente und Unterlagen zur Ver-
fügung zu stellen und hierbei - zur Wahrung der berechtigten Belange der Kläge-
rin - unnötige Verzögerungen zu vermeiden.
2. Zu Recht rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, dass das Berufungsge-
richt Vorbringen der Beklagten bezüglich der Erfüllung dieser vertraglichen Mit-
wirkungspflicht der Beklagten zu 1 übergangen und hierdurch das Grundrecht
der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt
hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das entscheidende Gericht,
die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwä-
gung zu ziehen (BVerfGE 96, 205, 216 m.w.Nachw.). Ein Verstoß gegen dieses
Gebot liegt hier vor.
a) Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend aufzeigt, haben die
Beklagten in den Vorinstanzen unter anderem vorgetragen, die Klägerin habe
- im Anschluss an die vorgenannte Vereinbarung vom 9. August 1996, bei der
die Klägerin darauf bestanden habe, "alles nach ihren Vorstellungen und mit ih-
ren Beziehungen regeln" zu dürfen (GA VIII 1157; Besprechungsprotokoll
Anl. B 3 S. 7) - erstmals mit Telefaxschreiben vom 6. Oktober 1996 mitgeteilt,
welche Unterlagen sie für die "Umregistrierung" in Syrien konkret benötigte. Die
Beklagte zu 1 habe daraufhin - wie sie im Einzelnen dargelegt hat - alle Anstren-
gungen unternommen, um diese Anforderungen zu erfüllen und den Änderungs-
und Ergänzungswünschen der Klägerin zeitnah zu entsprechen; soweit es zu
Verzögerungen bei der Beschaffung behördlicher Bescheinigungen gekommen
sei, seien ihr keine Versäumnisse anzulasten. Dies ergebe sich auch aus einer
"Erfolgsmeldung" der Klägerin vom 18. Januar 1997, in der die Klägerin der Be-
klagten zu 1 keine Vorhaltungen in Bezug auf eine etwaige fehlende oder verzö-
gerte Mitwirkung gemacht, sondern ihr vielmehr mitgeteilt habe, dass sie mit den
Registrierungsbehörden alles geklärt habe und dass sämtliche in der Anlage
aufgeführten T. -Produkte auf die Beklagte zu 1 umgeschrieben würden
(Anl. B 7).
Soweit das Berufungsgericht des Weiteren eine Schadensersatzverpflich-
tung der Beklagten betreffend Desinfektionsmittel und Insektizide für den tierme-
dizinischen Bereich - für die es keiner förmlichen Zulassung bedurfte - darauf
gestützt hat, dass die Beklagte zu 1 es "nach der entsprechenden Anforderung
mit Schreiben vom 9. August 1996" versäumt habe, schnellstmöglich für die Be-
schaffung der erforderlichen "Free-Sales"-Zertifikate zu sorgen, zeigt die Nicht-
zulassungsbeschwerde zutreffend auf, dass die Beklagten den Erhalt einer sol-
chen Bestellung der Klägerin bestritten haben. Eine (mündliche) Anforderung
von Zertifikaten, die die Beklagte zu 1 zu deren unverzüglicher Übersendung
hätte verpflichten können, ist auch nicht ohne weiteres dem Besprechungsproto-
koll vom 9. August 1996 zu entnehmen; danach hat die Klägerin erklärt, sie wer-
de die gleichen Dossiers und "neue alte" Free-Sales-Zertifikate verwenden, "de-
ren Wortlaut L. [die Beklagte zu 1] noch erhält" (Anl. B 3 S. 8).
b) Die Gründe des Berufungsurteils lassen nicht erkennen, dass das Be-
rufungsgericht dieses Vorbringen der Beklagten bei seiner Entscheidung be-
rücksichtigt hat. Zwar ist in der Sachverhaltsdarstellung der Urteilsgründe ausge-
führt, zwischen den Parteien sei streitig, welche Unterlagen im Einzelnen für die
"Umregistrierung" erforderlich waren, wie weit die Verhandlungen der Klägerin
mit den syrischen Behörden zu bestimmten Zeitpunkten gediehen waren und ob
die Beklagte zu 1 die Zuarbeiten zeitnah und ordnungsgemäß erledigt hat, die
erforderlich waren, um die "Umregistrierung" herbeizuführen; im Einzelnen sei
streitig, ob und inwieweit eine schnellere Bearbeitung durch die Beklagte zu 1
möglich gewesen wäre. In der Begründung seiner Entscheidung hat sich das
Berufungsgericht jedoch nicht mit dem entsprechenden Sachvortrag der Beklag-
ten auseinandergesetzt. Da dieser den Kern des Vorwurfs pflichtwidrigen Verhal-
tens betrifft, der für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, lässt dies auf
eine Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen (BGH, Urteil vom 18. Mai
2006 - IX ZR 53/05, WM 2006, 1736, unter II 1 b bb (3)). Darin liegt ein Verstoß
gegen den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, auf dem
das angefochtene Urteil beruht. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden,
dass das Berufungsgericht - hätte es das Vorbringen der Beklagten berücksich-
tigt - eine (schuldhafte) Pflichtverletzung der Beklagten zu 1 als Grundlage des
Schadensersatzbegehrens der Klägerin verneint hätte.
III.
Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Berufungsur-
teil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und den Rechtsstreit zur neuen Ver-
handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Soweit es danach noch darauf ankommen sollte, wird sich das Beru-
fungsgericht dabei auch mit den Einwänden der Nichtzulassungsbeschwerde
gegen die von
ihm angenommene Kündigung der Vereinbarung vom
5. November 1997 durch das Schreiben der Klägerin vom 15. April 1998 zu be-
fassen haben.
Ball
Dr. Wolst
Dr. Frellesen
Hermanns
Dr. Hessel
Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 14.04.2000 - 8 O 50/98 - OLG Celle, Entscheidung vom 19.05.2004 - 3 U 251/00 -