Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.09.2006 – 2 StR 278/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. September 2006

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Geiselnahme u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. September 2006

gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Aachen vom 29. März 2006 wird mit der Maßgabe, dass die in den

Niederlanden in dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung im

Maßstab 1:1 Anrechnung findet, als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Der Senat merkt an:

Eine Erörterung der Voraussetzungen des § 239 b Abs. 2 i.V.m.

§ 239 a Abs. 4 StGB ist in Fällen der versuchten Geiselnahme jedenfalls

dann nicht erforderlich, wenn - wie hier - keine gewisse Stabilisierung der

Bemächtigungslage eingetreten ist.

Bode Rothfuß Fischer

Roggenbuck Appl