Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.09.2006 – 2 StR 300/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. September 2006

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 27. September 2006

gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts

Bonn vom 22. Februar 2006 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten ergeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Der Senat merkt an:

Der Wiedereinsetzungsantrag ist gegenstandslos, da die Revisionsbe-

gründung rechtzeitig eingegangen ist (§ 345 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 1 und 2

StPO).

Bode Rothfuß Fischer

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