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BGH Beschluss vom 27.09.2006 – 2 StR 355/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. September 2006
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bonn vom 24. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Revision und die Bundesanwaltschaft haben zutreffend darauf hin-
gewiesen, dass die Begründung, mit welcher das Landgericht einen Antrag der
Verteidigung auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens
abgelehnt hat, in Teilen zumindest missverständlich und unklar war.
Es ist jedoch schon zweifelhaft, dass die hiergegen gerichtete Verfah-
rensrüge zulässig erhoben ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt
nämlich die Inhalte des Berichts sowie des Gutachtens nicht mit, auf welche in
dem abgelehnten Antrag verwiesen worden war.
Eine sachgerechte Auslegung des zurückweisenden Beschlusses ergibt
im Übrigen, dass das Landgericht die Ablehnung im Ergebnis rechtsfehlerfrei
auch darauf gestützt hat, dass die behaupteten Tatsachen - Vorliegen eines
Borderline-Syndroms bei der Geschädigten zur Zeit der erstmaligen Aufde-
ckung der verfahrensgegenständlichen Taten und ihrer polizeilichen Verneh-
mungen sowie allgemeiner Symptomcharakter plötzlicher Kontaktabbrüche für
eine Borderline-Symptomatik - für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen
ohne Bedeutung waren. Selbst wenn es sich entgegen der Annahme des Land-
gerichts nicht nur um einen Beweisermittlungsantrag handelte, war die Ableh-
nung daher nicht fehlerhaft. Das Landgericht hätte, selbst wenn bei der Neben-
klägerin eine Borderline-Symptomatik in den Jahren 2003/2004 festgestellt
worden wäre, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage ersichtlich nicht anders als ge-
schehen beurteilt.
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