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BGH Beschluss vom 27.09.2006 – 2 StR 355/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 355/06

BESCHLUSS

vom

27. September 2006

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. September 2006

gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Bonn vom 24. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Revision und die Bundesanwaltschaft haben zutreffend darauf hin-

gewiesen, dass die Begründung, mit welcher das Landgericht einen Antrag der

Verteidigung auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens

abgelehnt hat, in Teilen zumindest missverständlich und unklar war.

Es ist jedoch schon zweifelhaft, dass die hiergegen gerichtete Verfah-

rensrüge zulässig erhoben ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt

nämlich die Inhalte des Berichts sowie des Gutachtens nicht mit, auf welche in

dem abgelehnten Antrag verwiesen worden war.

Eine sachgerechte Auslegung des zurückweisenden Beschlusses ergibt

im Übrigen, dass das Landgericht die Ablehnung im Ergebnis rechtsfehlerfrei

auch darauf gestützt hat, dass die behaupteten Tatsachen - Vorliegen eines

Borderline-Syndroms bei der Geschädigten zur Zeit der erstmaligen Aufde-

ckung der verfahrensgegenständlichen Taten und ihrer polizeilichen Verneh-

mungen sowie allgemeiner Symptomcharakter plötzlicher Kontaktabbrüche für

eine Borderline-Symptomatik - für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen

ohne Bedeutung waren. Selbst wenn es sich entgegen der Annahme des Land-

gerichts nicht nur um einen Beweisermittlungsantrag handelte, war die Ableh-

nung daher nicht fehlerhaft. Das Landgericht hätte, selbst wenn bei der Neben-

klägerin eine Borderline-Symptomatik in den Jahren 2003/2004 festgestellt

worden wäre, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage ersichtlich nicht anders als ge-

schehen beurteilt.

Bode Rothfuß Fischer

Roggenbuck Appl