BGH Beschluss vom 27.09.2006 – II ZB 20/06
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. September 2006
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 12. August 2006 auf
Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwer-
deverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 3. April 2006 hat das Landgericht ein Gesuch des
Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine von ihm beab-
sichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin abgelehnt. Die dagegen gerichtete
sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 13. Juli
2006 zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Mit
Schreiben vom 12. August 2006 hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe bean-
tragt für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde.
II. Das Prozesskostenhilfegesuch ist gemäß § 114 ZPO abzulehnen, weil
die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Die angekündigte Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, § 574 Abs. 1
ZPO. Sie ist weder von dem Beschwerdegericht zugelassen noch nach dem
Gesetz allgemein eröffnet. Insbesondere kann sie - entgegen der Ansicht des
Antragstellers - nicht auf § 7 InsO gestützt werden. Diese Vorschrift ist nicht
einschlägig, weil die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht im Rahmen
eines Insolvenzverfahrens ergangen ist.
Goette Kraemer Strohn
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 03.04.2006 - 8 O 3110/06 -
OLG München, Entscheidung vom 13.07.2006 - 9 W 1640/06 -