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BGH Beschluss vom 27.09.2006 – II ZB 20/06

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. September 2006

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. September 2006

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,

Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 12. August 2006 auf

Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwer-

deverfahren wird abgelehnt.

Gründe

1

I. Mit Beschluss vom 3. April 2006 hat das Landgericht ein Gesuch des

Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine von ihm beab-

sichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin abgelehnt. Die dagegen gerichtete

sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 13. Juli

2006 zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Mit

Schreiben vom 12. August 2006 hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe bean-

tragt für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde.

3

II. Das Prozesskostenhilfegesuch ist gemäß § 114 ZPO abzulehnen, weil

die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.

Die angekündigte Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, § 574 Abs. 1

ZPO. Sie ist weder von dem Beschwerdegericht zugelassen noch nach dem

Gesetz allgemein eröffnet. Insbesondere kann sie - entgegen der Ansicht des

Antragstellers - nicht auf § 7 InsO gestützt werden. Diese Vorschrift ist nicht

einschlägig, weil die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht im Rahmen

eines Insolvenzverfahrens ergangen ist.

Goette Kraemer Strohn

Caliebe Reichart

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 03.04.2006 - 8 O 3110/06 -

OLG München, Entscheidung vom 13.07.2006 - 9 W 1640/06 -